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850.12

Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge *

(BVV)

Vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1] sowie gestützt auf § 23 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 2001[2], beschliesst:

Art. 1 Regelungsbereich und Vollzug

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes im Bereich Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge. *

Der Vollzug obliegt dem Kantonalen Sozialamt.

Art. 2 Gesuch um Bevorschussung (§§ 22 und 23 SHG)

Dem Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder sind beizulegen:

  1. das rechtskräftige Urteil oder die rechtskräftige Genehmigung des Unterhaltsvertrages durch die Kindesschutzbehörde,
  2. ein Nachweis der ausstehenden Unterhaltsbeiträge,
  3. eine Niederlassungsbescheinigung sowie die Niederlassungsbewilligung bei ausländischer Staatsangehörigkeit,
  4. die letzte Steuererklärung sowie aktuelle Lohnbescheinigungen,
  5. die unterschriftliche Kenntnisnahme des Übergangs der Unterhaltsforderung auf den Kanton.

Art. 3 Einkünfte und Vermögen des Kindes bei der Bevorschussung (§ 23 Abs. 2 SHG)

Bei Einkünften des Kindes wird der Unterhaltsbeitrag nur soweit bevorschusst, als Bevorschussung und Einkünfte zusammen 1'040 Fr. pro Monat nicht übersteigen.

... *

... *

Art. 4 * Gute wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bevorschussung (§ 23 Abs. 3 SHG)

Gute wirtschaftliche Verhältnisse gemäss § 23 Absatz 3 Buchstabe a SHG sind bei ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und bei gefestigter Lebensgemeinschaft gegeben, wenn

  1. der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil und sein Ehegatte bzw. sein Partner oder seine Partnerin zusammen nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen-, NBU- und Krankentaggeld-Beiträge, nach Abzug der Kinderzulagen sowie nach Abzug von 3'600 Fr. für jedes weitere von ihnen unterhaltene Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 78'000 Fr. erzielen, oder wenn
  2. sie zusammen über mehr als 75'000 Fr. Vermögen verfügen.

Gute wirtschaftliche Verhältnisse gemäss § 23 Absatz 3 Buchstabe c SHG sind bei alleinstehenden Personen gegeben, wenn

  1. der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen-, NBU- und Krankentaggeld-Beiträge, nach Abzug der Kinderzulagen sowie nach Abzug von 3'600 Fr. für jedes weitere von ihm unterhaltene Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 52'000 Fr. erzielt, oder wenn
  2. er über mehr als 50'000 Fr. Vermögen verfügt.

Lebt die alleinstehende Person in nicht-gefestigter Lebensgemeinschaft und leistet für die andere Person unentgeltlich Haushalts- oder Betreuungsarbeit, wird für diese Arbeit 6'000 Fr. als jährliches Einkommen angerechnet.

Art. 5 Gesuch um Vollstreckungshilfe (§ 25 SHG) *

Dem Gesuch um Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen sind beizulegen:

  1. das rechtskräftige Urteil oder die rechtskräftige Genehmigung des Unterhaltsvertrages durch die Kindesschutzbehörde,
  2. ein Nachweis der ausstehenden Unterhaltsbeiträge,
  3. eine Niederlassungsbescheinigung,
  4. die letzte Steuererklärung sowie aktuelle Lohnbescheinigungen,
  5. die schriftliche Ermächtigung des Kantons zur Stellvertretung.

Art. 6 * Gute wirtschaftliche Verhältnisse beim Vollstreckungsgebührenersatz (§ 25 Absatz 3 SHG)

Gute wirtschaftliche Verhältnisse für die Ersatzpflicht unterhaltsberechtigter Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft für die Vollstreckungsgebühren richten sich nach § 4 Absätze 1 oder 2.

Art. 6a * Inkassogebühr (§ 25 Abs. 4 SHG)

Die Inkassogebühr bei erfolgreicher Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft in guten wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt 10% des vereinnahmten Betrags, jedoch höchstens jährlich 1'000 Fr. *

Gute wirtschaftliche Verhältnisse entsprechen der Definition in § 4 Absätze 1 oder 2.

Art. 7 Verweigerung der Mitwirkung (§ 16 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz[3])

Verweigert die gesuchstellende Person oder deren Vertreter oder Vertreterin die zumutbare Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

Verweigert die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter oder Vertreterin oder die unterhaltspflichtige Person die zumutbare Mitwirkung bei der Überprüfung einer Anpassung des Unterhaltsbeitrages, ist die bestehende Bevorschussungsverfügung nicht anzupassen.

Verweigert die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter oder Vertreterin die zumutbare Mitwirkung bei der Überprüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, ist die bestehende Bevorschussungsverfügung aufzuheben.

Art. 8 Rückforderung

Alle bevorschussten Leistungen sind bei den Unterhaltspflichtigen zurückzufordern.

Art. 9 Anrechnung

Eingehende Schuldtilgungen, denen die Anrechnungserklärung mangelt, werden zuerst an die bevorschusste und dann an die inkassierte Schuld angerechnet.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 5. Februar 1996[4] über die Bevorschussung von Alimenten wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Egress

GS 34.0275

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0275
18.10.2005 01.01.2006 § 6a eingefügt GS 35.707
19.12.2006 01.01.2007 § 6 totalrevidiert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 6a Abs. 1 geändert GS 35.1105
27.04.2010 01.07.2010 Erlasstitel geändert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 4 totalrevidiert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 5 Titel geändert GS 37.66
27.04.2010 01.07.2010 § 5 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 37.66
04.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, Bst. a. geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, Bst. a. geändert wg. GS 37.1145

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.09.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 34.0275
Erlasstitel 27.04.2010 01.07.2010 geändert GS 37.66
§ 1 Abs. 1 27.04.2010 01.07.2010 geändert GS 37.66
§ 2 Abs. 1, Bst. a. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 2 Abs. 1, Bst. c. 27.04.2010 01.07.2010 geändert GS 37.66
§ 3 Abs. 2 27.04.2010 01.07.2010 aufgehoben GS 37.66
§ 3 Abs. 3 27.04.2010 01.07.2010 aufgehoben GS 37.66
§ 4 27.04.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.66
§ 5 27.04.2010 01.07.2010 Titel geändert GS 37.66
§ 5 Abs. 1, Bst. a. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 5 Abs. 1, Bst. c. 27.04.2010 01.07.2010 geändert GS 37.66
§ 6 19.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1105
§ 6a 18.10.2005 01.01.2006 eingefügt GS 35.707
§ 6a Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105