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850.14

Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen

(Heimverordnung)

Vom 25.09.2001 (Stand 01.12.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung vollzieht:

  1. die eidgenössische Verordnung vom 19. Oktober 1977[2] über die Aufnahme von Pflegekindern (kurz: Pflegekinderverordnung) im Bereich der Heimpflege;
  2. das Sozialhilfegesetz (SHG) vom 21. Juni 2001[3] im Bereich der Bewilligung und Aufsicht über Heime.

Sie gilt nicht für Einrichtungen, die einer spezialgesetzlichen Heimaufsicht unterstehen.

Art. 2 Bewilligungsberechtige Personen

Die Bewilligung kann an 1 oder 2 natürliche Personen oder an eine juristische Person erteilt werden.

Die Bewilligung an 1 natürliche Person verpflichtet zur persönlichen Leitung des Heimes, die Bewilligung an 2 natürliche Personen zur gemeinsamen, persönlichen Leitung des Heimes.

Die Bewilligung an eine juristische Person setzt voraus, dass:

  1. die Leitung des Heimes vertraglich 1 Person oder gemeinsam 2 Personen übertragen wird und dass
  2. diese Personen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen.

Art. 3 Bewilligungsentscheid

Die Bewilligungsbehörde klärt alle Bewilligungsvoraussetzungen ab und kann dazu Berichte von öffentlichen und privaten Fachstellen einholen.

Sie hört vor dem Entscheid die Standortgemeinde an.

Sie kann die Bewilligung befristet oder unbefristet erteilen und mit Auflagen verbinden.

Art. 4 * Beratung

Die Bewilligungsbehörden beraten auf Verlangen private und kommunale Träger von Heimen bei der Planung neuer Institutionen und bei konzeptionellen Fragen.

Art. 5 Rechte der aufgenommen Personen

Alle mit der Heimführung betrauten Personen achten die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der aufgenommenen Personen.

Jede aufgenommene Person oder deren gesetzliche Vertretung ist beim Heimeintritt über die persönlichen Rechte sowie über das Heimkonzept, die Heimorganisation und die zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich zu orientieren.

Ist die aufgenommene Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, ist sie beim Heimeintritt verständlich und angemessen über die persönlichen Rechte sowie über die zuständige Aufsichtsbehörde zu orientieren. *

2 Heime für Kinder und Jugendliche

Art. 6 * Bewilligungspflicht (§ 26 Abs. 1 und 3 SHG)

Einer Bewilligung bedürfen: *

  1. privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig minderjährigen Personen entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren;
  2. Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 minderjährigen Personen entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber gewähren;
  3. Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die regelmässig mehr als 5 Kindern unter 12 Jahren entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung tagsüber gewähren.

Art. 7 Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde (§ 26 Abs. 1 SHG)

Zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a der eigenössischen Pflegekinderverordnung[4] ist für die Bewilligung und die Aufsicht eines Heims für Kinder und Jugendliche das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (kurz: Amt). *

Das Amt legt die Voraussetzungen in Ausführung der Art. 14 und 15 der eidgenössischen Pflegekinderverordnung fest. *

... *

Das Amt kann bei Heimen für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Trägerschaftssitz seine Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde des Sitzkantons übertragen. *

3 Heime für Erwachsene

Art. 8 * Bewilligungspflicht (§ 26 Abs. 1 und 4 SHG)

Einer Bewilligung bedürfen:

  1. privatrechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig mehr als 3 Erwachsenen entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung oder Pflege tags- oder nachtsüber gewähren;
  2. Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 nicht-verwandten Erwachsenen entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung oder Pflegetags- oder nachtsüber gewähren.

Art. 8a * Bewilligungspflicht bei minderjährigen Personen und Erwachsenen

Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 4 nichtverwandten minderjährigen Personen und Erwachsenen zusammen entgeltliche oder unentgeltliche Pflege und Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht aufgrund der §§ 6 oder 8 im Besitze einer Bewilligung sind.

3.1 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 9 Fachliche Anforderungen (§ 26 Abs. 2 SHG)

Die fachlichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene umfassen ein Heimkonzept sowie die fachliche und persönliche Eignung der heimleitenden Person oder Personen.

Das Heimkonzept bezeichnet:

  1. Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen;
  2. das Pflege- und Betreuungsangebot;
  3. die Organisations- und Führungsstruktur;
  4. eine namentlich genannte, von der Heimleitung unabhängige Person als Anlaufstelle für Beanstandungen.

Die fachliche und persönliche Eignung der heimleitenden Person oder Personen:

  1. bestimmt sich nach Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen sowie nach dem Pflege- und Betreuungsangebot;
  2. setzt in fachlicher Hinsicht in der Regel eine Ausbildung im Sozial- oder im Erziehungsbereich voraus;
  3. setzt in persönlicher Hinsicht Gesundheit und einen guten Leumund voraus.

Die Bewilligung kann mit der Auflage zur spezifischen Weiterbildung verbunden werden.

Art. 10 Betriebliche Anforderungen (§ 26 Abs. 2 SHG)

Die betrieblichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene umfassen den Bestand und die Qualifikation des Personals sowie die Räumlichkeiten.

Der Bestand und die Qualifikation des Personals richten sich nach den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen der aufzunehmenden Personen. Gehören diese beiden Geschlechtern an, müssen beim Personal ebenfalls beide Geschlechter vertreten sein.

Die Räumlichkeiten umfassen das Raumangebot, die Raumanordnung, die Raumeinrichtung, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Umgebung. Diese müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Personen entsprechen und dem Heimzweck dienen.

In Heimen für behinderte Erwachsene sind die Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002[5] für soziale Einrichtungen (IVSE) in Bezug auf die Räumlichkeiten einzuhalten. In Altbauten darf bei besonderen Gründen davon abgewichen werden. *

Art. 11 Bauliche Anforderungen (§ 26 Abs. 2 SHG)

Die baulichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene umfassen die Einhaltung der Vorschriften der Baugesetzgebung sowie der Feuerschutzgesetzgebung.

Art. 12 Meldung von Änderungen

Die heimleitende Person hat beabsichtige Änderungen, die eine Bewilligungsvoraussetzung betreffen können, unverzüglich der Bewilligungsbehörde zu melden.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  1. Änderung des Heimkonzepts;
  2. Änderung der Art oder des Umfangs der aufzunehmenden Personengruppen;
  3. Wechsel des Bewilligungsinhabers oder der heimleitenden Person oder Personen;
  4. massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten.

3.2 Betriebsführung

Art. 13 Verzeichnis der aufgenommenen Personen

Die aufgenommenen Personen sind laufend in einem Verzeichnis zu erfassen.

Art. 14 Beanstandungen

Jede aufgenommene Person hat das Recht, unangemessene Behandlung bei der Anlaufstelle für Beanstandungen zu beanstanden. Kann eine aufgenommene Person dieses Recht nicht selber wahrnehmen, steht es ihrer gesetzlichen Vertretung oder den ihr nahestehenden Personen zu.

Die Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt den Sachverhalt ab und vermittelt.

Sie informiert die Bewilligungsbehörde, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet. *

3.3 Vollzug

Art. 15 Aufsicht

Die Bewilligungsbehörden überprüfen mindestens alle 3 Jahre die Heime hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsauflagen. *

Sie können Berichte einholen und Kontrollen durch Fachleute anordnen.

Art. 16 Bewilligungsentzug

Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder nicht innert einer angesetzten Frist wiederhergestellt worden sind.

Sie verfügt die sofortige Schliessung des Heimes, wenn für die aufgenommen Personen eine ernste Gefahr besteht.

Art. 17 * Bewilligungsbehörden

Bewilligungsbehörde ist:

  1. der kantonsärztliche Dienst für diejenigen Heime, in denen eine stationäre Therapie oder Rehabilitation für alkohol- oder drogenkranke Personen angeboten wird;
  2. das kantonale Sozialamt für die übrigen Heime.

Die Bewilligungsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten.

4 Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Egress

GS 34.0278

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0278
19.08.2003 01.07.2003 § 4 totalrevidiert GS 34.1152
19.08.2003 01.07.2003 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 34.1152
19.08.2003 01.07.2003 § 14 Abs. 3 geändert GS 34.1152
19.08.2003 01.07.2003 § 15 Abs. 1 geändert GS 34.1152
19.08.2003 01.07.2003 § 17 totalrevidiert GS 34.1152
05.09.2006 01.01.2007 § 6 totalrevidiert GS 35.980
05.09.2006 01.01.2007 § 8 totalrevidiert GS 35.980
20.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 4 geändert GS 36.383
20.11.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.383
20.11.2007 01.01.2008 § 18 aufgehoben GS 36.383
18.10.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 3 geändert GS 37.655
18.10.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 37.655
04.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, Bst. a. geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, Bst. b. geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 8a totalrevidiert wg. GS 37.1145
06.12.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2016.072
19.11.2019 01.12.2019 § 7 Abs. 1bis eingefügt GS 2019.065

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.09.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 34.0278
§ 4 19.08.2003 01.07.2003 totalrevidiert GS 34.1152
§ 5 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 6 05.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.980
§ 6 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 6 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 6 Abs. 1, Bst. a. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 6 Abs. 1, Bst. b. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 7 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 7 Abs. 1bis 19.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.065
§ 7 Abs. 2 19.08.2003 01.07.2003 aufgehoben GS 34.1152
§ 7 Abs. 3 18.10.2011 01.01.2012 geändert GS 37.655
§ 8 05.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.980
§ 8a 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1145
§ 10 Abs. 4 20.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.383
§ 14 Abs. 3 19.08.2003 01.07.2003 geändert GS 34.1152
§ 15 Abs. 1 19.08.2003 01.07.2003 geändert GS 34.1152
§ 17 19.08.2003 01.07.2003 totalrevidiert GS 34.1152
§ 17 Abs. 1, Bst. a. 18.10.2011 01.01.2012 geändert GS 37.655
§ 17 Abs. 1, Bst. a. 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016.072
§ 17 Abs. 1, Bst. b. 20.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.383
§ 18 20.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.383