Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton in anerkannten, inländischen Pflegefamilien, Fachpflegefamilien und Pflegefamilien für Kriseninterventionen, sofern die Unterbringung fachlich indiziert oder kindesschutzrechtlich angeordnet ist.
Der Beitrag für die Unterbringung in einer anerkannten Pflegefamilie entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens:
- bei Wochenpflege CHF 1'313.– für ein Pflegekind pro Monat;
- bei Dauerpflege CHF 1'764.– für ein Pflegekind pro Monat;
- bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege CHF 55.– für ein Pflegekind pro Tag.
Der Beitrag für die Unterbringung in einer anerkannten Fachpflegefamilie entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens: *
- bei Wochenpflege CHF 2’132.– für ein Pflegekind pro Monat;
- bei Dauerpflege CHF 2’688.– für ein Pflegekind pro Monat;
- bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege CHF 89.– für ein Pflegekind pro Tag.
In begründeten, strukturbedingten Fällen kann bei ausserkantonalen Unterbringungen sowie in Härtefällen bei allen Unterbringungen von den Höchstbeträgen gemäss Abs. 2 und 3 bis zu einer maximalen Höhe von CHF 7500.– für ein Pflegekind pro Monat abgewichen werden. *
Bei Wochenpflege und Dauerpflege wird der Beitrag für den Eintritts- und Austrittsmonat abhängig vom Eintritts- bzw. Austrittsdatum anteilsmässig ausgerichtet. *
Der Beitrag an die Pflege in einer Krisensituation durch eine anerkannte Pflegefamilie für Kriseninterventionen entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens CHF 101.– für ein Pflegekind pro Tag. Er wird höchstens während 90 Tagen ausgerichtet. *
Die Beträge gemäss Abs. 2, 3, 4 und 6 beinhalten pauschalierte Auslagen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kleidung (in Ergänzung zur Herkunftsfamilie) von CHF 1070.– pro Monat bei Dauerpflege und Wochenpflege bzw. CHF 35.70 pro Tag bei Kriseninterventionen und regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege. *
Hat ein Pflegekind Anspruch auf Hilflosenentschädigung bzw. Intensivpflegezuschlag, werden diese Leistungen für die Aufenthaltstage in der Pflegefamilie zusätzlich an die Pflegefamilie ausgerichtet.