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850.15

Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe

Vom 03.12.2013 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie § 28a des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001[2],

beschliesst:

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes im Bereich der Hilfen an Kinder und Jugendliche. *

Sie regelt:

  1. die Anerkennung von Wohnheimen und von Pflegefamilien;
  2. die Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen;
  3. die Beiträge an die Kosten von Kindern und Jugendlichen in Wohnheimen und in Pflegefamilien;
  4. die Beiträge an die Kosten von ambulanten erzieherischen Hilfen;
  5. die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen, der Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie der jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 Sozialhilfegesetz weiterhin Anspruch auf Beiträge haben;
  6. die Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen im Bereich der Familienpflege.

1 Anerkennung von Wohnheimen

1.1 Innerkantonal

Art. 2 Anerkennung

Wohnheime im Kanton können anerkannt werden, wenn:

  1. sie eine Einrichtung der stationären Jugendhilfe sind;
  2. sie überwiegend Minderjährige zur Betreuung aufnehmen;
  3. sie im Besitze einer Betriebsbewilligung sind;
  4. sie ihre Betriebsrechungen offenlegen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können;
  5. ihr Platzangebot und ihr Konzept einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons oder einer Region entsprechen;
  6. sich ihr Bestand und die Qualifikation ihres Personals nach dem Betreuungsbedarf der Kinder und Jugendlichen richten.

Art. 3 Entscheid

Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (kurz: Amt) entscheidet über die Anerkennungsgesuche.

Vor einem Anerkennungsentscheid ist bezüglich des Bedarfs im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. e die Stellungnahme der Kommission «Ergänzende Hilfen zur Erziehung» Basel-Stadt und Basel-Landschaft einzuholen. *

Der Anerkennungsentscheid ist befristet und kann mit Auflagen verbunden werden. *

Das Amt unterstellt anerkannte Wohnheime, welche die Voraussetzungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (kurz: IVSE) vom 13. Dezember 2002[3] erfüllen, dieser Vereinbarung.

Art. 4 Leistungsvereinbarungen

Der Kanton und die anerkannten Wohnheime regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung.

Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.

Art. 5 Reglemente

Das Amt kann zur einheitlichen Ausgestaltung der Leistungserbringung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen inklusive Infrastruktur Reglemente erlassen.

1.2 Ausserkantonal

Art. 6 Anerkennung aufgrund interkantonalen Rechts

Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale Wohnheime für Kinder und Jugendliche, wenn sie der Standortkanton der Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt hat.

In Ausnahmefällen kann er die Anerkennung verweigern oder widerrufen.

Art. 7 Weitere Anerkennung

Der Kanton kann ausserkantonale Wohnheime für Kinder und Jugendliche, die nicht der Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt sind, anerkennen, wenn sie:

  1. vom Bundesamt für Justiz Betriebsbeiträge erhalten oder
  2. den Nachweis spezifischer sozialpädagogischer Betreuungsarbeit erbringen.

Im Falle von Abs. 1 Bst. b müssen sie im Besitze einer Betriebsbewilligung des Standortkantons sein, ihre Betriebsrechnung offenlegen, eine Kostenrechnung führen, einen Bestand und eine Qualifikation ihres Personals entsprechend dem Betreuungsbedarf der Kinder und Jugendlichen aufweisen sowie einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können.

Das Amt entscheidet über die Anerkennung.

Der Kanton und die anerkannten ausserkantonalen Wohnheime regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung. Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.

1.3 Individuell

Art. 8 Anerkennung im Einzelfall

Der Kanton kann ein inländisches oder benachbartes ausländisches Heim auf Antrag der anordnenden oder indizierenden Stelle für die Dauer des Aufenthaltes eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anerkennen. *

Eine Anerkennung im Einzelfall kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss § 7 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 erfüllt sind, wobei ausländische Heime im Besitze einer Betriebsbewilligung des Standortlandes und für die Unterbringung die Voraussetzungen gemäss Art. 2a Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[4] erfüllt sein müssen. *

Die Kindesschutzbehörde oder die indizierende Stelle muss im Rahmen des Gesuchs um Anerkennung den Nachweis erbringen, dass kein geeigneter Platz in einem anerkannten kantonalen oder ausserkantonalen Wohnheim zur Verfügung steht bzw. innert angemessener Frist zur Verfügung stehen wird und dass die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. *

Das Amt entscheidet über die Anerkennung.

2 Anerkennung von Pflegefamilien

Art. 9 Anerkennung (§ 30 Abs. 2 SHG)

Pflegefamilien, die Minderjährige im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[5] aufnehmen, können anerkannt werden.

Anerkannt werden können auch Pflegefamilien, die Minderjährige zur regelmässigen Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege in ihren Haushalt aufnehmen.

Die Anerkennung wird wie folgt abgestuft:

  1. Pflegefamilie;
  2. Fachpflegefamilie;
  3. Pflegefamilie für Kriseninterventionen.

Art. 10 Anerkennung als Pflegefamilie

Eine Pflegefamilie kann als Pflegefamilie für ein bestimmtes Pflegekind anerkannt werden, wenn sie:

  1. im Besitze einer Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes gemäss § 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006[6] ist oder
  2. einen empfehlenden Bericht einer Fachstelle in Sozial- oder Familienberatung vorlegt, sofern sie in einem Kanton wohnt, der für das fragliche Pflegekinderverhältnis keine Bewilligung vorsieht, oder
  3. eine Minderjährige oder einen Minderjährigen, die oder der nicht bereits untergebracht ist, zur regelmässigen Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege aufnimmt.

Die Anerkennung setzt einen schriftlichen Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes voraus.

Der Pflegevertrag muss mindestens regeln:

  1. den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses;
  2. das Pflegegeld, welches nicht höher ist als der maximale kantonale Beitrag;
  3. die Kostenträgerschaften für alle finanziellen Aufwendungen für das Pflegekind wie Kleider, Schulauslagen, Versicherungsprämien usw.;
  4. den Kontakt mit der Schule oder mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber;
  5. die Aufenthalte bei den Eltern.

Art. 11 Anerkennung als Fachpflegefamilie

Eine anerkannte Pflegefamilie für ein bestimmtes Pflegekind kann als Fachpflegefamilie für das Pflegekind anerkannt werden, wenn sie: *

  1. eine besondere Fachlichkeit mit einer entsprechenden Ausbildung sowie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen kann und sich fachlich im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse des Pflegekindes begleiten lässt oder
  2. eine Grundbildung im Bereich Pflegekinderhilfe sowie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen kann und sich fachlich im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse des Pflegekindes begleiten lässt.

Art. 12 Anerkennung als Pflegefamilie für Kriseninterventionen

Eine Familie kann als Pflegefamilie für Kriseninterventionen anerkannt werden, wenn sie:

  1. im Besitz einer Bewilligung des Angebots zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten gemäss § 76 Abs. 2 EG ZGB ist;
  2. fachlich geeignet ist;
  3. sich kontinuierlich fortbildet;
  4. mit einer Dienstleistungsanbieterin bzw. einem Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege zusammenarbeitet und
  5. sich verpflichtet, bei Bedarf ein Kind in einer Krisensituation unverzüglich für eine Zeit von höchstens 90 Tagen bei sich aufzunehmen und bei einem voraussichtlichen Pflegeverhältnis von mehr als 2 Wochen einen Pflegevertrag gemäss § 10 Abs. 2 und 3 abzuschliessen.

Die Anerkennung ist auf maximal 2 Jahre befristet.

Art. 13 Entscheid

Das Amt entscheidet über Anerkennungsgesuche.

Der Anerkennungsentscheid ist befristet und kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 13a * Leistungsvereinbarungen

Der Kanton kann mit Dienstleistungsanbietenden in der Familienpflege Leistungsvereinbarungen zur Vermittlung von Plätzen in Pflegefamilien und für die Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien abschliessen. *

Der Kanton kann Dienstleistungsanbietende in der Familienpflege mit der Unterstützung von Pflegeverhältnissen nach deren individuellem Bedarf beauftragen und ihre Leistungen mit Beiträgen abgelten. *

Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen zuständig.

2a Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen *

Art. 13b * Anerkennung (§ 30 Abs. 3 SHG)

Anbietende ambulanter erzieherischer Hilfen können anerkannt werden, wenn:

  1. sie aufsuchende sozialpädagogische Unterstützung oder intensive multisystemische Leistungen für Kinder, Jugendliche und Familien erbringen;
  2. ihr Leistungsangebot und ihr Konzept einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons entsprechen;
  3. sie über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen, insbesondere hinsichtlich Methodik und Qualitätsmanagement;
  4. sie über die notwendigen personellen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen, insbesondere hinsichtlich Bestand, Qualifikation und Eignung ihres Personals;
  5. sie über die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können.

Art. 13c * Entscheid

Das Amt entscheidet über die Anerkennungsgesuche.

Der Anerkennungsentscheid regelt die anerkannten Angebote.

Der Anerkennungsentscheid ist befristet und kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 13d * Leistungsvereinbarungen

Der Kanton und die anerkannten Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung.

Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.

Art. 13e * Reglemente

Das Amt kann zur einheitlichen Ausgestaltung der Leistungserbringung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Reglemente erlassen.

Art. 13f * Aufsicht

Das Amt beaufsichtigt die anerkannten Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen.

Art. 13g * Anerkennung im Einzelfall

Der Kanton kann Anbietende ambulanter erzieherischer Hilfen auf Antrag der anordnenden oder indizierenden Stelle für die Dauer der Leistungserbringung für ein bestimmtes Kind oder eine bestimmte jugendliche Person anerkennen.

Eine Anerkennung im Einzelfall kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss § 13b Abs. 1 Bst. a, c, d und e erfüllt sind.

Die Kindesschutzbehörde oder die indizierende Stelle muss im Rahmen des Gesuchs den Nachweis erbringen, dass keine geeignete ambulante erzieherische Hilfe von bereits anerkannten Anbietenden innert angemessener Frist zur Verfügung steht und dass die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.

Das Amt entscheidet über die Anerkennung.

3 Beiträge *

3.1 An Unterbringungen in Wohnheimen *

Art. 14 Beiträge (§ 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SHG)

Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nachbetreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton in anerkannten, inländischen oder benachbarten ausländischen Wohnheimen und dezentralen sozialpädagogischen Angeboten anerkannter Heime, sofern die Unterbringung fachlich indiziert oder kindesschutzrechtlich angeordnet ist. *

Beiträge an ausserkantonale Unterbringungen werden nur ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht ist, dass innerkantonal kein geeigneter Platz in einem anerkannten Wohnheim zur Verfügung steht bzw. innert angemessener Frist zur Verfügung stehen wird.

Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten in ausserkantonalen Wohnheimen werden ausgerichtet, wenn Angebot und Kosten eines geeigneten Platzes im interkantonalen Vergleich angemessen sind.

Das Amt leistet Beiträge gemäss Art. 22 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002[7]*

… *

Der Beitrag wird für den Eintritts- und Austrittsmonat abhängig vom Eintritts- bzw. Austrittsdatum anteilsmässig ausgerichtet. *

Art. 15 Gesuch

Die indizierende Stelle oder die Kindesschutzbehörde stellt für die Unterhaltspflichtigen, für die Minderjährigen mit eigenem Einkommen und ohne Unterhaltspflichtige sowie für die jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, das Beitragsgesuch. Die indizierende Stelle muss dazu schriftlich bevollmächtigt sein. *

Das Gesuch ist dem Amt zusammen mit der Berechnung der Kostenbeteiligung inklusive der relevanten Nachweise zu Einkommen und Vermögen vor dem Heimeintritt einzureichen. Bei Kriseninterventionen kann das Gesuch unmittelbar nach dem Heimeintritt eingereicht werden.

Art. 16 Ausrichtung

Der Beitrag wird an das Wohnheim ausgerichtet.

3.2 An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien *

Art. 17 Beiträge (§ 28 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 SHG)

Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton in anerkannten, inländischen Pflegefamilien, Fachpflegefamilien und Pflegefamilien für Kriseninterventionen, sofern die Unterbringung fachlich indiziert oder kindesschutzrechtlich angeordnet ist.

Der Beitrag für die Unterbringung in einer anerkannten Pflegefamilie entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens:

  1. bei Wochenpflege CHF 1'313.– für ein Pflegekind pro Monat;
  2. bei Dauerpflege CHF 1'764.– für ein Pflegekind pro Monat;
  3. bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege CHF 55.– für ein Pflegekind pro Tag.

Der Beitrag für die Unterbringung in einer anerkannten Fachpflegefamilie entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens: *

  1. bei Wochenpflege CHF 2’132.– für ein Pflegekind pro Monat;
  2. bei Dauerpflege CHF 2’688.– für ein Pflegekind pro Monat;
  3. bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege CHF 89.– für ein Pflegekind pro Tag.

In begründeten, strukturbedingten Fällen kann bei ausserkantonalen Unterbringungen sowie in Härtefällen bei allen Unterbringungen von den Höchstbeträgen gemäss Abs. 2 und 3 bis zu einer maximalen Höhe von CHF 7500.– für ein Pflegekind pro Monat abgewichen werden. *

Bei Wochenpflege und Dauerpflege wird der Beitrag für den Eintritts- und Austrittsmonat abhängig vom Eintritts- bzw. Austrittsdatum anteilsmässig ausgerichtet. *

Der Beitrag an die Pflege in einer Krisensituation durch eine anerkannte Pflegefamilie für Kriseninterventionen entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens CHF 101.– für ein Pflegekind pro Tag. Er wird höchstens während 90 Tagen ausgerichtet. *

Die Beträge gemäss Abs. 2, 3, 4 und 6 beinhalten pauschalierte Auslagen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kleidung (in Ergänzung zur Herkunftsfamilie) von CHF 1070.– pro Monat bei Dauerpflege und Wochenpflege bzw. CHF 35.70 pro Tag bei Kriseninterventionen und regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege. *

Hat ein Pflegekind Anspruch auf Hilflosenentschädigung bzw. Intensivpflegezuschlag, werden diese Leistungen für die Aufenthaltstage in der Pflegefamilie zusätzlich an die Pflegefamilie ausgerichtet.

Art. 18 AHV-rechtlicher Arbeitgeber

Sind die Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten kleiner als die pauschalierten Auslagen gemäss § 17 liegt kein Erwerbseinkommen vor.

Liegt eine unselbständige Tätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vor, ist der Kanton AHV-rechtlicher Arbeitgeber. Vorbehalten sind Anstellungen von Pflegeeltern bei einer Organisation mit einem Dienstleistungsangebot in Familienplatzierung. Diesfalls besteht ausschliesslich ein Arbeitsverhältnis mit dieser Organisation.

Die im Rahmen der AHV-rechtlichen Arbeitgeberstellung des Kantons übernommenen Verpflichtungen  sind in der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013[8] geregelt, wobei die Bestimmungen über die Vergütungsfortzahlung gemäss § 12 dieser Verordnung nur zum Tragen kommen, wenn sie zur Unmöglichkeit der Weiterführung des Pflegeverhältnisses führen. *

Es erfolgt keine Anstellung im Sinne des Personalgesetzes. Für personalrechtliche Fragen gilt das Obligationenrecht.

Art. 19 Wochenpflege, Dauerpflege

Als Wochenpflege gilt die Aufnahme während der Woche sowie während höchstens 1 Wochenende pro Kalendermonat.

Als Dauerpflege gilt jede längere Aufnahme als diejenige gemäss Abs. 1.

Art. 20 Gesuch

Die indizierende Stelle oder die Kindesschutzbehörde stellt für die Unterhaltspflichtigen, für die Minderjährigen mit eigenem Einkommen und ohne Unterhaltspflichtige sowie für die jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, das Beitragsgesuch. Die indizierende Stelle muss dazu unterschriftlich bevollmächtigt sein. *

Das Gesuch ist dem Amt zusammen mit der Berechnung der Kostenbeteiligung inklusive der relevanten Nachweise zu Einkommen und Vermögen vor dem Beginn des Aufenthaltes in der Pflegefamilie einzureichen. Bei Kriseninterventionen kann das Gesuch unmittelbar nach dem Beginn eingereicht werden.

Art. 21 Ausrichtung

Der Beitrag wird monatlich an die Pflegeeltern oder, bei Anstellung der Pflegeeltern bei einem Dienstleistungsanbieter im Bereich der Familienpflege, an diesen ausgerichtet. *

Art. 22 Administration und Auszahlung der Beiträge

Die Administration und die Auszahlung der Beiträge erfolgt:

  1. bei sozialversicherungsrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten Pflegeverhältnissen durch das Dienstleistungszentrum der FKD;
  2. bei sozialversicherungsrechtlich als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten Pflegeverhältnissen sowie bei anerkannten Pflegefamilien, die bei einer Organisation mit einem Dienstleistungsangebot in Familienplatzierung angestellt sind, durch das Amt.

3.2a An ambulante erzieherische Hilfen *

Art. 22a * Beiträge (§ 28 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 SHG)

Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten für die ambulanten erzieherischen Hilfen für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton, sofern die ambulanten erzieherischen Hilfen fachlich indiziert oder kindesschutzrechtlich angeordnet sind und sie von anerkannten Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen erbracht werden.

Art. 22b * Gesuch

Die indizierende Stelle oder die Kindesschutzbehörde stellt für die Unterhaltspflichtigen, für die Minderjährigen mit eigenem Einkommen und ohne Unterhaltspflichtige sowie für die jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, das Beitragsgesuch. Die indizierende Stelle muss dazu schriftlich bevollmächtigt sein.

Das Gesuch ist dem Amt vor dem Beginn der ambulanten erzieherischen Hilfe einzureichen.

Art. 22c * Ausrichtung

Der Beitrag wird an die Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen ausgerichtet.

3.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Beiträge für junge Erwachsene (§ 28 Abs. 3 SHG)

Als wichtige Gründe für die Beitragsgewährung über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus gelten insbesondere:

  1. der bevorstehende Abschluss einer schulischen Ausbildung;
  2. der bevorstehende Abschluss einer beruflichen Ausbildung.

Art. 24 Beitragsverfügung

Das Amt prüft die Gesuche gemäss §§ 15 und 20, bei Gesuchen durch die indizierende Stelle zudem die fachliche Indikation, und verfügt die Beiträge.

Das Amt prüft Gesuche gemäss § 22b, bei Gesuchen durch die indizierende Stelle zudem stichprobenartig die fachliche Indikation, und verfügt die Beiträge. *

Es stützt sich inhaltlich auf die Indikation oder die kindesschutzrechtliche Anordnung ab.

Beiträge können grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Beitragsverfügung geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Beiträge für Kriseninterventionen im stationären Bereich. *

Art. 25 Indizierende Stellen (§ 28 Abs. 2 SHG)

Zur Indikation ermächtigte Stellen sind:

  1. die Sozialdienste der Gemeinden;
  2. die Kindesschutzbehörden;
  3. die Beratungsstelle der Stiftung Mosaik;
  4. die Sozialberatung der Birmann-Stiftung;
  5. die Kinder- und Jugendpsychiatrie im Falle einer kinder- und jugendpsychiatrischen Indikation;
  6. das Amt:
  1. * für tageweise Aufenthalte behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Erziehungsberechtigten, auf Antrag derselben;
  2. * in begründeten Ausnahmefällen.

Gemeinden und Kindesschutzbehörden können an Stelle eines Sozialdienstes geeignete Personen mit der fachlichen Indikationsstellung und Fallbegleitung beauftragen. *

Geeignet ist eine Person, wenn sie über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe verfügt. *

Art. 26 Fachliche Indikation (§ 28 Abs. 2 SHG)

Die fachliche Indikation umfasst insbesondere:

  1. die anspruchsbegründende Situation;
  2. den erzieherischen Bedarf;
  3. die bisherigen Unterstützungsmassnahmen;
  4. die geeigneten Unterstützungsmassnahmen;
  5. die notwendigen Leistungen.

Eine fachliche Indikation für eine Unterbringung ist dann gegeben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine mildere Massnahme möglich ist.

Art. 27 Kindesschutzrechtliche Anordnungen (§ 28 Abs. 2 SHG)

Kindesschutzrechtliche Anordnungen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 310 ZGB[9] gegenüber Minderjährigen angeordneten Unterbringungen,
  2. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 327c Abs. 3/ Art. 428 Abs. 1 ZGB oder durch den Vormund gestützt auf Art. 327c Abs. 1 ZGB gegenüber Kindern unter Vormundschaft angeordneten Unterbringungen,
  3. die durch das Gericht gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten Unterbringungen,
  4. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 307 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten ambulanten erzieherischen Hilfen,
  5. die durch das Gericht gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten ambulanten erzieherischen Hilfen.

Art. 27a * Indikationsstellung und kindesschutzrechtliche Anordnung im Zusammenhang mit schulischen Massnahmen

Sind zusätzlich zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen möglicherweise schulische Massnahmen indiziert, sind vor dem Entscheid über die Unterbringung angemessene, insbesondere auch integrative schulische Massnahmen unter Beiziehung der zuständigen Fachstelle zu prüfen. *

Art. 27b * Begleitung von Unterbringungen und ambulanten erzieherischen Hilfen *

Die anordnende oder indizierende Stelle begleitet die Unterbringung bzw. die ambulante erzieherische Hilfe bis zu deren Beendigung. *

Sie kann eine geeignete Person mit der Begleitung beauftragen. *

Geeignet ist eine Person, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 3 erfüllt.

4 Kostenbeteiligung

4.1 Kostenbeteiligung bei Unterbringungen *

Art. 28 Grundsätze (§ 28a SHG) *

Die Unterhaltspflichtigen, die Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie die jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, haben sich nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft an den Beiträgen gemäss den §§ 14 und 17 zu beteiligen.

Bei Unterhaltspflichtigen mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person und bei Unterhaltspflichtigen in gefestigter Lebensgemeinschaft wird die finanzielle Leistungskraft der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft angemessen berücksichtigt. *

Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft ist unabhängig von der Anzahl untergebrachter Kinder oder Jugendlicher einer unterhaltspflichtigen Person.

Die gesamte Kostenbeteiligung darf den Kantonsbeitrag nicht übersteigen.

Bei Unterbringungen von Personen, die der kantonalen Asylverordnung unterstehen, beteiligt sich die Gemeinde mit CHF 750.– an der Deckung der Kosten der stationären Unterbringung. *

Bei Härtefällen kann das Amt auf Gesuch der Unterhaltspflichtigen, der Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie der jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Ansprüche auf Beiträge haben, die Kostenbeteiligung angemessen reduzieren. *

Art. 29 Kostenbeteiligung nach Monaten

Die Kostenbeteiligung wird nach Kalendermonaten erhoben. Vorbehalten bleiben §§ 30 und 36.

Sie entfällt für den betreffenden Kalendermonat, wenn sich ein Kind oder eine jugendliche Person regulär weniger als 10 Tage eines Kalendermonats im Wohnheim oder in der Pflegefamilie aufhält. *

Ist ein Kind oder eine jugendliche Person zur Wochenpflege oder im gleichen Umfang im Heim untergebracht, reduziert sich die Kostenbeteiligung um 20 %. *

Ist ein Kind oder eine jugendliche Person teilstationär bis max. 50 % der möglichen Aufenthaltstage eines Kalendermonats untergebracht, reduziert sich die Kostenbeteiligung um 50 %. *

Art. 30 Kostenbeteiligung nach Tagen

Bei Aufenthalt in einer Pflegefamilie für Kriseninterventionen sowie bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege wird die Kostenbeteiligung nach Tagen erhoben.

Die beteiligungspflichtigen Tage beginnen am Eintrittstag und enden am Austrittstag.

Art. 30a * Massgebendes Jahreseinkommen

Das massgebende Jahreseinkommen besteht aus dem im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Gesamteinkommen:

  1. beider unterhaltspflichtiger Personen oder der unterhaltspflichtigen Person unter Beizug des anrechenbaren Gesamteinkommens des Beistands einer gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft sowie der bzw. des untergebrachten Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung im Falle von § 32;
  2. der unterhaltspflichtigen Person sowie der bzw. des untergebrachten Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung im Falle von § 33;
  3. der bzw. des jungen Erwachsenen, die oder der gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge hat, oder der bzw. des Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung im Falle von § 34.

Das Gesamteinkommen besteht aus:

  1. dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte gemäss Steuergesetzgebung, wobei aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften das Nettoeinkommen angerechnet wird;
  2. 10 % des steuerbaren Vermögens.

Das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften gemäss Abs. 2 Bst. a entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten.

Das anrechenbare Gesamteinkommen der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft beträgt 50 %.

Vom Gesamteinkommen werden abgezogen:

  1. für jede Minderjährige bzw. jeden Minderjährigen oder jede junge Erwachsene bzw. jeden jungen Erwachsenen, die oder der zu einem Steuerabzug berechtigt, CHF 5'000.–;
  2. die durch eine Kindesschutzbehörde genehmigten oder durch ein Gericht verfügten oder genehmigten Unterhaltsbeiträge;
  3. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die für eine Tagesbetreuung aufgebrachten jährlichen Kosten;
  4. die abzugsberechtigten Kosten für Krankheit, Unfall und behinderungsbedingten Kosten gemäss Staatssteuerverfügung.

Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen, der Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie der jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, richtet sich das massgebende Jahreseinkommen nach den Einkommensverhältnissen ab dem 1. vollen Monat der Veränderung.

Art. 31 Verfügung

Die indizierende Stelle bzw. die Kindesschutzbehörde klären den Sachverhalt für die Verfügung der Kostenbeteiligung ab.

Das Amt prüft bei Unterbringungen den Sachverhalt, verfügt die Kostenbeteiligungen und zieht diese bei den Unterhaltspflichtigen sowie den jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, und gegebenenfalls bei den Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung ein.

Das Amt kann den Kosteneinzug bei Heimaufenthalt dem Heim und bei Pflegefamilienunterbringung dem Dienstleistungsanbietenden in der Familienpflege übertragen. *

4.2 4.2 … *

Art. 32 Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen in gemeinsamem Haushalt, mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person sowie gefestigter Lebensgemeinschaft (§ 28a Abs. 2 SHG) *

Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft beträgt für in gemeinsamem Haushalt lebende gemeinsam Unterhaltspflichtige, Unterhaltspflichtige mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person und Unterhaltspflichtige in gefestigter Lebensgemeinschaft mit einem massgebenden Jahreseinkommen: *

  1. über CHF 100'000.– 13,5 % desselben pro rata, jedoch höchstens CHF 2'500.– pro Monat;
  2. über CHF 95'000.– bis CHF 100'000.– 12,5 % desselben pro rata;
  3. über CHF 90'000.– bis CHF 95'000.– 11,5 % desselben pro rata;
  4. über CHF 85'000.– bis CHF 90'000.– 10,5 % desselben pro rata;
  5. über CHF 80'000.– bis CHF 85'000.– 9,5 % desselben pro rata;
  6. über CHF 75'000.– bis CHF 80'000.– 8,5 % desselben pro rata;
  7. über CHF 70'000.– bis CHF 75'000.– 7,5 % desselben pro rata;
  8. über CHF 65'000.– bis CHF 70'000.– 6,5 % desselben pro rata;
  9. über CHF 60'000.– bis CHF 65'000.– 5,5 % desselben pro rata;
  10. über CHF 55'000.– bis CHF 60'000.– 4,5 % desselben pro rata;
  11. bis CHF 55'000.– null.

Art. 33 Kostenbeteiligung der übrigen Unterhaltspflichtigen

Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft beträgt für die übrigen Unterhaltspflichtigen mit einem massgebenden Jahreseinkommen:

  1. über CHF 95'000.– 15 % desselben pro rata,jedoch höchstens CHF 2'500.– pro Monat;
  2. über CHF 90'000.– bis CHF 95'000.– 14 % desselben pro rata;
  3. über CHF 85'000.– bis CHF 90'000.– 13 % desselben pro rata;
  4. über CHF 80'000.– bis CHF 85'000.– 12 % desselben pro rata;
  5. über CHF 75'000.– bis CHF 80'000.– 11 % desselben pro rata;
  6. über CHF 70'000.– bis CHF 75'000.– 10 % desselben pro rata;
  7. über CHF 65'000.– bis CHF 70'000.– 9 % desselben pro rata;
  8. über CHF 60'000.– bis CHF 65'000.– 8 % desselben pro rata;
  9. über CHF 55'000.– bis CHF 60'000.– 7 % desselben pro rata;
  10. über CHF 50'000.– bis CHF 55'000.– 6 % desselben pro rata;
  11. über CHF 45'000.– bis CHF 50'000.– 5 % desselben pro rata;
  12. über CHF 40'000.– bis CHF 45'000.– 4 % desselben pro rata;
  13. bis CHF 40'000.– null.

Art. 34 Kostenbeteiligung der Minderjährigen ohne Unterhaltspflichtige sowie der jungen Erwachsenen (§ 28a Abs. 1bis SHG)

Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft beträgt für Minderjährige, die ein eigenes Einkommen erzielen bzw. Verwandtenunterstützung erhalten und die keine Unterhaltspflichtigen haben, sowie für junge Erwachsene, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, mit einem massgebenden Jahreseinkommen *

  1. über CHF 35'000.– 60 % desselben pro rata, jedoch höchstens CHF 2'500.– pro Monat;
  2. über CHF 30'000.– bis CHF 35'000.– 55 % desselben pro rata;
  3. über CHF 25'000.– bis CHF 30'000.– 45 % desselben pro rata;
  4. über CHF 20'000.– bis CHF 25'000.– 35 % desselben pro rata;
  5. über CHF 15'000.– bis CHF 20'000.– 25 % desselben pro rata;
  6. über CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– 15 % desselben pro rata;
  7. über CHF 9'000.– bis CHF 10'000.– 5 % desselben pro rata;
  8. bis CHF 9'000.– null.

Art. 35 Kostenbeteiligung der Minderjährigen, deren Einkommen, Unterhaltsbeiträge bzw. Verwandtenunterstützung nicht den Unterhaltspflichtigen zukommen

Kommen Einkommen, vorbehältlich dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Unterhaltsbeiträge bzw. Verwandtenunterstützung einer oder eines untergebrachten Minderjährigen nicht den Unterhaltspflichtigen zu, wird sowohl die Kostenbeteiligung der oder des untergebrachten Minderjährigen gemäss § 34 wie auch die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen gemäss § 32 oder § 33 ermittelt.

Die Kostenbeteiligung beträgt für die oder den untergebrachten Minderjährigen den errechneten Betrag gemäss § 34.

Die Kostenbeteiligung beträgt für die Unterhaltspflichtigen die Differenz zwischen der Kostenbeteiligung der oder des untergebrachten Minderjährigen und der berechneten Kostenbeteiligung gemäss § 32 oder § 33, sofern die errechnete Kostenbeteiligung gemäss § 32 oder § 33 höher ist als die Kostenbeteiligung gemäss § 34.

4.3 Kostenbeteiligung bei ambulanten erzieherischen Hilfen *

Art. 35a * Grundsätze (§ 28a SHG)

Die Unterhaltspflichtigen haben sich an den Beiträgen gemäss § 22a zu beteiligen.

Bei Härtefällen kann das Amt auf Gesuch der Unterhaltspflichtigen die Kostenbeteiligung angemessen reduzieren oder sie davon befreien.

Nimmt eine Familie in einem Kalendermonat gleichzeitig eine stationäre Hilfe für ein Kind oder eine jugendliche Person und eine ambulante erzieherische Hilfe in Anspruch, dann richtet sich die Kostenbeteiligung nach §§ 32–35. Vorbehalten bleibt § 36.

Art. 35b * Kostenbeteiligung nach Einsatztagen

Die Kostenbeteiligung für die Unterhaltspflichtigen beträgt CHF 25.– pro Einsatztag.

Als Einsatztag gilt jeder Tag, an welchem ambulante erzieherische Hilfe in der Familie geleistet wird.

Die Kostenbeteiligung beträgt maximal CHF 200.– pro Monat.

Von der Kostenbeteiligung befreit sind Unterhaltspflichtige, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen.

Art. 35c * Verfügung

Die indizierende Stelle bzw. die Kindesschutzbehörde klärt den Sachverhalt für die Verfügung der Kostenbeteiligung ab.

Das Amt verfügt die Kostenbeteiligungen und zieht diese bei den Unterhaltspflichtigen ein.

Es kann den Kosteneinzug der Anbieterin bzw. dem Anbieter der ambulanten erzieherischen Hilfe übertragen.

4.4 Besondere Bestimmungen *

Art. 36 Spezielle Kostenbeteiligung

Bei tageweisen Aufenthalten behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Erziehungsberechtigten beträgt die Kostenbeteiligung CHF 25.– pro Tag.

In Härtefällen ist die Kostenbeteiligung angemessen zu reduzieren.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen der §§ 28–37 gelten bei bestehenden Unterbringungen erst ab Erlass einer neuen Verfügung.

Bestehende Verfügungen behalten bis zum Ablauf ihrer Befristung grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Führen die Bestimmungen der §§ 28–37 zu einer geringeren Kostenbeteiligung der betroffenen Person als gemäss den §§ 28 und 29 der Verordnung vom 5. September 2006[10] über die Kinder- und Jugendhilfe, kann diese innert 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anpassung der Verfügung für den Rest ihrer Dauer beantragen.

Art. 38a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2021

Zur Einführung der Bestimmungen der ambulanten erzieherischen Hilfen bzw. zur Erreichung einer Verlagerung von stationären zu ambulanten Hilfen oder zu Unterbringungen in Pflegefamilien kann das Amt Dritte beauftragen, für Mitarbeitende anordnender oder indizierender Stellen bis Ende 2024 Weiterbildungen anzubieten und Arbeitsmaterialien zu entwickeln.

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. Januar 2002[11] über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen wird wie folgt geändert: ...[12]

Die Verordnung vom 12. März 2013[13] über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende wird wie folgt geändert: ...[14]

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 5. September 2006[15] über die Kinder- und Jugendhilfe wird aufgehoben.

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

GS 38.0318

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0318
30.06.2015 01.08.2015 § 27a eingefügt GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 28 Titel geändert GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 28 Abs. 1bis eingefügt GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 28 Abs. 5 eingefügt GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 32 Titel geändert GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 32 Abs. 1 geändert GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2, Bst. c. aufgehoben GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2, Bst. d. aufgehoben GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2, Bst. e. aufgehoben GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2, Bst. f. aufgehoben GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2, Bst. g. aufgehoben GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2, Bst. h. aufgehoben GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2bis eingefügt GS 2015.043
30.06.2015 01.08.2015 § 37 Abs. 2ter eingefügt GS 2015.043
20.12.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2 geändert GS 2016.084
20.12.2016 01.01.2017 § 8 Abs. 1 geändert GS 2016.084
20.12.2016 01.01.2017 § 8 Abs. 2 geändert GS 2016.084
20.12.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 5 geändert GS 2016.084
20.12.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 1, Bst. abis. eingefügt GS 2016.084
20.12.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2016.084
20.12.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 3 eingefügt GS 2016.084
20.12.2016 01.01.2017 § 37 Abs. 2bis geändert GS 2016.084
26.11.2019 01.12.2019 § 1 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 1 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 3 Abs. 2 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 3 Abs. 2bis eingefügt GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 8 Abs. 3 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 11 Abs. 1 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 11 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 11 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 13a eingefügt GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 14 Abs. 4 aufgehoben GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 14 Abs. 5 eingefügt GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 17 Abs. 4 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 17 Abs. 5 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 17 Abs. 7 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 18 Abs. 3 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 21 Abs. 1 geändert GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 25 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2019.068
26.11.2019 01.12.2019 § 27b eingefügt GS 2019.068
14.09.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 2, Bst. abis. eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 2, Bst. bbis. eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 13a Abs. 1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 13a Abs. 1bis eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 2a eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 13b eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 13c eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 13d eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 13e eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 13f eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 13g eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 3 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 3.1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2020 § 14 Abs. 3bis eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 3.2 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 3.2a eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 22a eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 22b eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 22c eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 3 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 1, Bst. f., 1. eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 1, Bst. f., 2. eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 27a Abs. 1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 27b Titel geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 27b Abs. 1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 27b Abs. 2 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 4.1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 2 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 3 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 4 eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 30a eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 4.2 aufgehoben GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 34 Abs. 1 geändert GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 4.3 eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 35a eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 35b eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 35c eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 Titel 4.4 eingefügt GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 37 aufgehoben GS 2021.078
14.09.2021 01.01.2022 § 38a eingefügt GS 2021.078
19.12.2023 01.01.2024 § 13b Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 3 geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 3, Bst. a. geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 6 geändert GS 2023.108
19.12.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3 geändert GS 2023.108
17.12.2024 01.01.2025 § 28 Abs. 4 geändert GS 2024.072

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0318
§ 1 Abs. 1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 1 Abs. 2, Bst. abis. 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 1 Abs. 2, Bst. bbis. 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 1 Abs. 2, Bst. c. 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 1 Abs. 2, Bst. d. 26.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.068
§ 3 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.084
§ 3 Abs. 2 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 3 Abs. 2bis 26.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.068
§ 8 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.084
§ 8 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.084
§ 8 Abs. 3 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 11 Abs. 1 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 11 Abs. 1, Bst. a. 26.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.068
§ 11 Abs. 1, Bst. b. 26.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.068
§ 12 Abs. 1, Bst. d. 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 13a 26.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.068
§ 13a Abs. 1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 13a Abs. 1bis 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
Titel 2a 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 13b 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 13b Abs. 1, Bst. a. 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 13c 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 13d 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 13e 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 13f 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 13g 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
Titel 3 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
Titel 3.1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 14 Abs. 1 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 14 Abs. 3bis 14.09.2021 01.01.2020 eingefügt GS 2021.078
§ 14 Abs. 4 26.11.2019 01.12.2019 aufgehoben GS 2019.068
§ 14 Abs. 5 26.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.068
§ 15 Abs. 1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
Titel 3.2 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 17 Abs. 2, Bst. a. 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 17 Abs. 2, Bst. b. 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 17 Abs. 2, Bst. c. 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 17 Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 17 Abs. 3, Bst. a. 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 17 Abs. 3, Bst. b. 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 17 Abs. 3, Bst. c. 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 17 Abs. 4 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 17 Abs. 5 20.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.084
§ 17 Abs. 5 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 17 Abs. 6 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
§ 17 Abs. 7 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 18 Abs. 3 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
§ 20 Abs. 1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 21 Abs. 1 26.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.068
Titel 3.2a 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 22a 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 22b 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 22c 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 24 Abs. 1bis 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 24 Abs. 3 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 25 Abs. 1, Bst. abis. 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.084
§ 25 Abs. 1, Bst. e. 26.11.2019 01.12.2019 aufgehoben GS 2019.068
§ 25 Abs. 1, Bst. f. 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 25 Abs. 1, Bst. f., 1. 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 25 Abs. 1, Bst. f., 2. 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 25 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.084
§ 25 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.084
§ 27 Abs. 1, Bst. c. 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 27 Abs. 1, Bst. d. 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 27 Abs. 1, Bst. e. 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 27a 30.06.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.043
§ 27a Abs. 1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 27b 26.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.068
§ 27b 14.09.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.078
§ 27b Abs. 1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 27b Abs. 2 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
Titel 4.1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 28 30.06.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015.043
§ 28 Abs. 1bis 30.06.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.043
§ 28 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.072
§ 28 Abs. 5 30.06.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.043
§ 29 Abs. 2 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 29 Abs. 3 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
§ 29 Abs. 4 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 30a 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 31 Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.108
Titel 4.2 14.09.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021.078
§ 32 30.06.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015.043
§ 32 Abs. 1 30.06.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.043
§ 34 Abs. 1 14.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.078
Titel 4.3 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 35a 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 35b 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 35c 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
Titel 4.4 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078
§ 37 14.09.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021.078
§ 37 Abs. 1, Bst. a. 30.06.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.043
§ 37 Abs. 2, Bst. a. 30.06.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.043
§ 37 Abs. 2, Bst. b. 30.06.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.043
§ 37 Abs. 2, Bst. c. 30.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.043
§ 37 Abs. 2, Bst. d. 30.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.043
§ 37 Abs. 2, Bst. e. 30.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.043
§ 37 Abs. 2, Bst. f. 30.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.043
§ 37 Abs. 2, Bst. g. 30.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.043
§ 37 Abs. 2, Bst. h. 30.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.043
§ 37 Abs. 2bis 30.06.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.043
§ 37 Abs. 2bis 20.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.084
§ 37 Abs. 2ter 30.06.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.043
§ 38a 14.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.078