Die Gemeinden melden dem Kanton Aufnahmeplätze für die Unterbringung für Personen gemäss § 2.
Die Zuweisung gemäss § 2 erfolgt, wenn die Gemeinden dem Kanton einen passenden Aufnahmeplatz melden.
Verfügt der Kanton über ein Erstaufnahmeheim nach § 32 Abs. 2 Bst. d SHG, kann den Gemeinden die Zuweisung vorgängig angekündigt werden. Die Zuweisung erfolgt innerhalb der ersten 3 Monate.
Erfolgt der Austritt aus einem kantonalen Erstaufnahmeheim nicht innerhalb von 3 Monaten seit der Zuweisung, behält sich der Kanton vor, entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten der Gemeinde vorzunehmen.
Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) werden den Gemeinden zugewiesen. Sie werden während maximal 3 Monaten in einem kantonalen Erstaufnahmeheim untergebracht.