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850.21

Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe

Vom 04.12.2018 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [1],

beschliesst:

Art. 1 Konsultativkommission Sozialhilfe

Es besteht eine Konsultativkommission Sozialhilfe («KKSH») als ständiges Gremium für den Dialog zwischen den Einwohnergemeinden und der Kantonsverwaltung über beidseitig interessierende Themen im Bereich der Sozialhilfe.

Die KKSH strebt eine mit den Einwohnergemeinden gemeinsam getragene und dadurch verstärkt abgestützte kantonale Politik im Bereich der Sozialhilfe an. 

Die KKSH gewährleistet die Mitwirkung der Einwohnergemeinden bei der Ausgestaltung der kantonalen Politik im Bereich der Sozialhilfe und deren Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess.

Art. 2 Aufgaben, Abgrenzung zur Fachkommission Sozialhilfe

Die KKSH berät den Regierungsrat bei politischen Fragestellungen im Bereich der Sozialhilfe.

Dabei wirkt sie bei der Erarbeitung und Entwicklung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen, politischen Geschäften sowie Strategien im Rahmen der Sozialhilfe mit.

Die KKSH spricht Empfehlungen an den Regierungsrat sowie an die Einwohnergemeinden aus.

Die KKSH grenzt sich von der Fachkommission Sozialhilfe («FKSH») ab, die als fachlicher Beirat zwischen dem Kantonalen Sozialamt und den Sozialhilfebehörden tätig ist.

Art. 3 Sitzungen, Themenwahl

Die KKSH hält Sitzungen nach Bedarf ab.

Die zu behandelnden Themen werden von den Kommissionsmitgliedern eingebracht.

Art. 4 Zusammensetzung

Die KKSH setzt sich zusammen aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, je 1 Vertretung des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG») und des Verbands für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft («VSO»), maximal 12 Vertretungen der Einwohnergemeinden, 3 Vertretungen des Kantonalen Sozialamts sowie 1 Vertretung des Fachbereichs Gemeinden. *

Sie kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwaltung sowie weitere Personen zuziehen.

Art. 5 Bestimmung der Kommissionsmitglieder

Der Vorstand des VBLG bestimmt die Vertretungen der Einwohnergemeinden.

Die Vorstände des VBLG und des VSO bestimmen je ihre eigene Vertretung.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion bestimmt die Kantonsvertretungen.

Für die Tätigkeit der Vertretungen des VBLG, des VSO und der Einwohnergemeinden in der KKSH richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.

Art. 6 Organisation

Den Vorsitz in der KKSH hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.

Im Weiteren organisiert sich die KKSH selbst.

Art. 7 Wahl, Amtsperiode

Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder ist beschränkt auf 4 volle Amtsperioden von je 4 Jahren.

Die Amtsperiode beginnt in der Regel am 1. April.

Egress

GS 2018.077

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.077
03.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.060

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.077
§ 4 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060