Unterstützungen werden an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. *
Unterstützten Personen, insbesondere Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ist eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen. *
Unterstützungen werden nur an laufende Aufwendungen gemäss Abs. 1 gewährt. Ausnahmsweise können Unterstützungen zur Schuldentilgung, insbesondere von Wohnungs- oder Gesundheitskosten, gewährt werden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. *
Es können ausnahmsweise Unterstützungen gewährt werden zur Tilgung von Schulden, die während der Unterstützung aufgrund nicht bestimmungsgemässer Verwendung der Unterstützungsleistung entstehen. *
Materielle Unterstützungen gemäss den Abs. 2 und 2bis können von der laufenden Unterstützung bis maximal 30 % des Grundbedarfs abgezogen werden. Ausgenommen sind unterstützte Personen, bei denen sich der Grundbedarf nach § 10 der Sozialhilfeverordnung richtet. *
Bei der Ausrichtung der Unterstützung darf die Nothilfe nicht unterschritten werden. *
Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts, Alterskategorie und weiteren Kriterien ab. Er kann sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) orientieren. Er passt die Unterstützung der Teuerung an. Betreffend die Teuerung übernimmt er die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). *