Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.
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gestützt auf § 63 Absatz 1, § 107 und § 121 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1],
Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.
Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten:
Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen.
Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn
Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine solchen Beiträge mehr ausrichtet.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kriterien des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002[2] über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei.
Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton.
Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie
Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.
Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen über den Schulort gemäss §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[3] eingehalten werden.
Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 21.05.2015 | 01.01.2017 | Erlass | Erstfassung | GS 2016.076 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
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| Erlass | 21.05.2015 | 01.01.2017 | Erstfassung | GS 2016.076 |