Die Ermittlung des individuellen Bedarfs für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes IFEG-Leistungen im Kanton Basel-Landschaft beanspruchen, erfolgt erstmals und in Abweichung zu den Bestimmungen in § 10 dieses Gesetzes ausschliesslich mittels Fremdeinschätzung durch die betreuende Institution.
Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen bis sie das Verfahren zur individuellen Unterstützungsplanung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes durchlaufen. Sie durchlaufen dieses Verfahren innerhalb von maximal 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die BKSD legt Phasen für die Bedarfsermittlungen fest und teilt die Personen mit Behinderung diesen zu.
Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen der Behindertenhilfe ausserhalb der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt beziehen, geniessen Besitzstand für die bisher bezogenen Leistungen.
Personen, welche keine Rente der IV beziehen und an deren Aufenthalt das Bundesamt für Sozialversicherungen im Jahr 2007 Betriebsbeiträge ausrichtete, gelten für die Dauer ihres Aufenthalts im Bereich Wohnen und in der Tagesstruktur als Person mit Behinderung.
Personen mit einer IV-Teilrente sowie Personen gemäss Abs. 4 geniessen Besitzstand für ihren Leistungsbezug im Bereich Arbeit während 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes hin erfolgt die Festlegung der Pauschalen je Bedarfsstufe für IFEG-Leistungen grundsätzlich auf der Basis des für das Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbarten Nettoaufwands gemäss IVSE je Institution und Leistungsbereich. Der Regierungsrat kann bei erheblichen Abweichungen von Referenzwerten Ausnahmen festlegen.
Der Regierungsrat kann minimale Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen festlegen, bis einheitliche Normkosten erreicht sind.
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennungen für das Betreiben eines Wohnheims sowie das institutionelle Anbieten von Wohnbegleitung und Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen bleiben bis zu ihrer Überprüfung bestehen. Sie werden innerhalb von 3 Jahren im Hinblick auf die Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Kriterien überprüft. Die BKSD legt Phasen für die Überprüfung fest und teilt die Institutionen diesen zu.
Der Regierungsrat regelt die Verwendung der bestehenden Rücklagen sowie die Bildung von Rücklagen bis zur Einführung von einheitlichen Normkosten.