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Gesetz über die Behindertenhilfe

(Behindertenhilfegesetz, BHG)

Vom 29.09.2016 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 105 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

Dieses Gesetz regelt den Zugang von Personen mit Behinderung zu Leistungen der Behindertenhilfe, die ihrem behinderungsbedingten Bedarf entsprechen.

Das Gesetz soll Personen mit Behinderung die Wahl der Leistungserbringenden sowie der Form der Leistungserbringung ermöglichen, indem es auf der Durchlässigkeit zwischen der in Institutionen gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006[3] über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erbrachten Leistungen (IFEG-Leistungen) und der durch andere Institutionen und Leistungserbringende erbrachten Leistungen (ambulante Leistungen) basiert.

Art. 2 Grundsätze

Der Kanton gewährleistet die soziale Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen der Behindertenhilfe.

Er richtet diese Leistungen am behinderungsbedingten Bedarf der Person mit Behinderung aus. Dazu werden unter Mitwirkung der Person mit Behinderung der individuelle Bedarf ermittelt sowie die Leistungen der Behindertenhilfe subjektorientiert auf der Basis von Normkosten abgestuft ausgerichtet und durch weitere Leistungen ohne individuelle Bemessung ergänzt.

Leistungen der Behindertenhilfe werden subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen der Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen finanziert. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Der Kanton stellt sicher, dass keine Person mit Behinderung zur Deckung ihres behinderungsbedingten Bedarfs Sozialhilfe benötigt.

Art. 3 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des IFEG[4] und ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen.

Es gilt für:

  1. den innerkantonalen Leistungsbezug von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft;
  2. die Bedarfsermittlung und die finanziellen Vorgaben für den ausserkantonalen Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG[5] von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft oder bei Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002[6] für soziale Einrichtungen (IVSE) oder eines Staatsvertrages;
  3. die Leistungserbringenden mit Standort im Kanton Basel-Landschaft, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt.

Es enthält ausserdem Bestimmungen über den Leistungsbezug im Kanton Basel-Landschaft durch Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der IVSE[7].

Art. 4 Personen mit Behinderung

Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind volljährige Personen, welche eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen.

Personen, die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[8] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid gelten, aber aufgrund der fehlenden Beitragszeiten keine Rente der Invalidenversicherung beziehen können, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenberechtigt wären, als Personen mit Behinderung.

Behinderte Minderjährige gelten als Personen mit Behinderung, wenn sie kumulativ:

  1. die Volksschule beendet oder eine weiterführende Bildung absolviert haben und kein Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Integration besteht;
  2. gemäss Art. 8 ATSG als invalid gelten;
  3. keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur beanspruchen können.

Personen mit Behinderung, die die Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht haben, gelten im Lebensbereich Wohnen als Personen mit Behinderung für die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze der AHV bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe, solange der behinderungsbedingte Bedarf damit angemessen gedeckt werden kann und der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. Im Lebensbereich Tagesstruktur richten sich die Leistungen in Art, Dauer und Umfang auf die Gleichstellung von Personen mit und ohne Behinderung im AHV-Alter aus.

Art. 5 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. «soziale Teilhabe» Einbezogensein in eine Lebenssituation, wobei ein Nachteilsausgleich in der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen der behinderungsbedingten Benachteiligung einer Person und ihren Umweltfaktoren erfolgen soll und die Selbstbestimmung der Person mit Behinderung angestrebt wird;
  2. «Leistungsarten im Lebensbereich Wohnen» Leistungen in anerkannten Wohnheimen und anderen, ambulant betreuten und selbständigen Wohnformen sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in diesem Lebensbereich ermöglichen, inklusive der Freizeitgestaltung;
  3. «Leistungsarten im Lebensbereich Tagesstruktur» Leistungen in anerkannten Werk- und Tagesstätten sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in den Bereichen Arbeit und Tagesgestaltung ermöglichen;
  4. «IFEG-Leistungen» Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten; Leistungen in Wohnheimen umfassen alle im Rahmen des Heimangebots möglichen Wohnformen, Leistungen in Werkstätten umfassen alle im Rahmen eines Werkstattangebots möglichen Formen von begleiteter Arbeit;
  5. «ambulante Leistungen» Leistungen im Lebensbereich Wohnen, die ausserhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG[9] in selbständigen Wohnformen erbracht werden, sowie anerkannte Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur, die ausserhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG erbracht werden und der Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds dienen.

2 Leistungen der Behindertenhilfe

Art. 6 Leistungstypen

Die Leistungen der Behindertenhilfe umfassen behinderungsbedingt notwendige Angebote in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur sowie weitere Leistungen, welche die Person mit Behinderung bei der Wahrnehmung dieser Angebote oder in ihrer sozialen Teilhabe unterstützen.

Dabei wird unterschieden zwischen:

  1. personalen Leistungen an die Person mit Behinderung;
  2. nicht personalen Leistungen zugunsten der Person mit Behinderung;
  3. weiteren Leistungen.

Der Regierungsrat legt die bei der Behindertenhilfe anrechenbaren Leistungen fest.

Art. 7 Personale Leistungen

Personale Leistungen umfassen die behinderungsbedingt notwendigen Leistungen der Betreuung und persönlichen Assistenz an die Person mit Behinderung.

Sie sind so ausgestaltet, dass sie die Wahlfreiheit der Person mit Behinderung fördern und deren Mitwirkung bei der Form und Gestaltung des Leistungsbezugs ermöglichen.

Sie werden nach behinderungsbedingtem Bedarf abgestuft.

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 8 Nicht personale Leistungen

Nicht personale Leistungen umfassen insbesondere Wohn- und Arbeitsinfrastruktur, Hotellerie, Organisation und Administration im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Leistung zugunsten der Person mit Behinderung.

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 9 Weitere Leistungen

Die weiteren Leistungen umfassen die Beratung und Unterstützung der Personen mit Behinderung bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs. Sie unterstützen die Personen mit Behinderung in der sozialen Teilhabe und ermöglichen ihnen, die ihnen zustehenden individuell bemessenen Leistungen ihrem Bedarf entsprechend in Anspruch zu nehmen.

Das Angebot umfasst insbesondere die behinderungsbedingte Begleitung der individuellen Unterstützungsplanung, Beratung, Selbsthilfe, Treffpunkte und Bildungsangebote.

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

3 Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug

Art. 10 Individuelle Bedarfsermittlung

Jede Person mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat auf Anmeldung bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen im IV-Rentenantragsverfahren nach Abschluss bzw. Ausschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.

Mit diesem Verfahren wird der individuelle Bedarf in den Lebensbereichen Wohnen bzw. Tagesstruktur festgestellt. Dieser kann auch einen zeitlich befristeten Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt beinhalten.

Die Durchführung des Verfahrens ist Voraussetzung für den Bezug von individuell bemessenen Leistungen. Vorbehalten sind vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen.

Die Person mit Behinderung wird bei Bedarf im Verfahren der Bedarfsermittlung durch weitere Leistungen gemäss § 9 dieses Gesetzes beraten und unterstützt.

Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt anhand einer vom Regierungsrat vorgegebenen, fachlich anerkannten Methodik und basiert auf:

  1. einer Fremdeinschätzung,
  2. einer mit einer Selbsteinschätzung ergänzten Fremdeinschätzung oder
  3. einer individuellen Unterstützungsplanung.

Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung gemäss Abs. 5 legt in der Regel die Abklärungsstelle gemäss § 17 dieses Gesetzes den individuellen Bedarf fest bzw. quantifiziert diesen und gibt eine Empfehlung an die BKSD ab. Sie kann im Auftrag der BKSD bei ausschliesslichen Fremdeinschätzungen Überprüfungen vornehmen.

Die BKSD kann den ermittelten Bedarf überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Bedarfsermittlungsmethodik.

Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann auch durch die Person mit Behinderung beantragt werden.

Das Nähere regelt der Regierungsrat. Er legt insbesondere auch einen Mindestbedarf für den Anspruch auf Zuordnung zu einer Bedarfsstufe fest.

Art. 11 Datenerhebung und –aufbewahrung

Die Institutionen gemäss IFEG[10], welche die Fremdeinschätzungen vornehmen, die unterstützendenden Leistungserbringenden der weiteren Leistungen sowie die Abklärungsstelle holen die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs erforderlichen Personendaten, insbesondere des medizinischen, psychologischen und sozialen Bereichs, bei der Person mit Behinderung ein.

Die Abklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizinischen, psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und entsprechend eingesetzte Beistände, für die Bedarfsermittlung beiziehen.

Die BKSD erhält Zugang zu sämtlichen für die Bedarfsermittlung erhobenen Daten und holt überdies die erforderlichen Daten über Leistungen der Sozialversicherungen bei der Person mit Behinderung oder bei den Sozialversicherungsträgern ein. Sie überprüft den Wohnsitz der Person mit Behinderung.

Die Daten erhebenden Institutionen gemäss IFEG[11], die Leistungserbringenden weiterer Leistungen und die Abklärungsstelle bewahren die von ihnen erhobenen Daten gemäss der kantonalen Gesetzgebung zur Archivierung auf.

Art. 12 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Die Person mit Behinderung ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung und Datenerhebung gemäss §§ 10 und 11 dieses Gesetzes verpflichtet. Sie muss:

  1. Auskunft zu ihrem Bedarf an Leistungen geben und auskunftsfähige Personen, Stellen und Sozialversicherungsträger im konkreten Einzelfall zur Auskunft autorisieren;
  2. Beiträge und Leistungen von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen, auf welche sie einen Anspruch haben könnte, beantragen.

Kommt die Person mit Behinderung ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nach und wird diese nicht durch eine Beistandschaft vertretungsweise wahrgenommen, teilt dies die betreuende Institution, welche die Fremdeinschätzung vornimmt, oder die bzw. der unterstützende Leistungserbringende der weiteren Leistungen der BKSD mit.

Die BKSD entscheidet auf Nicht-Eintreten mangels ermittelbaren Bedarfs. Sie muss die Person mit Behinderung vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Der Person mit Behinderung ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Art. 13 Wahl der Leistungserbringenden

Im Rahmen der zugewiesenen Bedarfsstufe sind Personen mit Behinderung im Wohnsitzkanton sowie im örtlichen Geltungsbereich der IVSE[12] grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungserbringenden, wobei:

  1. bei der Wahl eines Wohnheims, einer institutionellen Wohnbegleitung oder eines Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplatzes eine Anerkennung der Leistungserbringenden gemäss § 27 dieses Gesetzes vorausgesetzt wird;
  2. die Kostenträgerschaft des nach Massgabe der IVSE[13] zuständigen Kantons dadurch nicht verändert werden darf.

Bei der Wahl von anerkannten Institutionen gemäss IFEG[14] werden die Leistungen umfassend durch eine oder mehrere Institutionen erbracht. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich.

Der Regierungsrat kann beim Bezug von IFEG-Leistungen die Wahl der möglichen Leistungserbringenden in Abhängigkeit zur Bedarfsstufe einschränken.

Bei der Wahl von ambulanten Leistungen ist die Person mit Behinderung im Rahmen der §§ 26 und 27 dieses Gesetzes frei in der Wahl der Leistungserbringenden.

Art. 14 Bewilligung des Leistungsbezugs

Die Person mit Behinderung beantragt bei der BKSD die Bewilligung des Leistungsbezugs.

Bei einem gewünschten ausserkantonalen Leistungsbezug ist zudem ein Gesuch des Standortkantons betreffend Kostenübernahme notwendig.

Die BKSD prüft den Antrag, weist den ermittelten Bedarf einer Bedarfsstufe zu und bewilligt den Leistungsbezug bzw. lehnt diesen ab.

Der Bezug von ambulanten Leistungen kann nur bewilligt werden, wenn die Person mit Behinderung unmittelbar vor dem erstmaligen Leistungsbezug mindestens 12 Monate im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz hatte und nicht ein anderer Kanton in dieser Zeit nach Massgabe der IVSE[15] zuständig war. Vorbehalten bleiben Regelungen gemäss § 38 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Die Bewilligung erfolgt ab Bezug der Leistung, frühestens ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, und endet mit Ablauf der Bewilligung oder mit Beendigung des Leistungsbezugs.

Personen, die während des IV-Rentenantragsverfahrens das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung durchlaufen haben, können ab dem Zeitpunkt des definitiven IV-Rentenentscheides die Bewilligung des Leistungsbezugs beantragen. Die Bewilligung erfolgt bei einem positiven IV-Rentenentscheid rückwirkend ab Datum der Rente.

Art. 15 Zugang zu Leistungen für Personen mit Behinderung mit ausserkantonalem Wohnsitz

Personen mit Behinderung mit Wohnsitz in einem anderen Kanton im Geltungsbereich der IVSE[16], welche eine IFEG-Leistung mit Standort im Kanton Basel-Landschaft beanspruchen wollen, durchlaufen das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes.

Art. 16 Mitwirkung beim Leistungsbezug

Die Person mit Behinderung hat Anspruch, bei der Ausgestaltung der bewilligten Leistungen mitzuwirken.

Art. 17 Abklärungsstelle

Der Kanton beauftragt oder betreibt selbst oder gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt eine fachlich unabhängige Abklärungsstelle.

Deren Aufgaben richten sich nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes.

Sofern die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt die Abklärungsstelle gemeinsam führen, regeln sie deren Organisation und die Kostenträgerschaft in einer Verwaltungsvereinbarung.

4 Finanzierung der Leistungen

4.1 Personale und nicht personale Leistungen

Art. 18 Kosten und Vergütung der personalen Leistungen

Die Kosten der personalen Leistungen werden unter Vorbehalt von § 20 dieses Gesetzes durch die Kantonsbeiträge gedeckt.

Personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen je Bedarfsstufe vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest. Diese können nach Zielgruppe unterschieden werden.

Personale ambulante Leistungen werden anhand von Normkosten je Bedarfsstufe vergütet. Der Regierungsrat legt die Normkosten gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringenden fest.

Der Regierungsrat kann maximale Beiträge für personale Leistungen festlegen.

Die BKSD verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

Art. 19 Kosten und Vergütung der nicht personalen Leistungen

Die Kosten der nicht personalen Leistungen werden im Lebensbereich Wohnen grundsätzlich durch die Person mit Behinderung, im Lebensbereich Tagesstruktur unter Vorbehalt von § 20 dieses Gesetzes durch Kantonsbeiträge gedeckt.

Reicht die finanzielle Leistungskraft der Person mit Behinderung zur Deckung dieser Kosten nicht aus, kann sie Ergänzungsleistungen beantragen.

Nicht personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Diese können nach Bedarfsstufen bzw. Angebotsstruktur unterschieden werden. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest.

Nicht personale ambulante Leistungen für Organisation und Administration gemäss § 8 dieses Gesetzes werden mittels Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen ermitteln sich anhand von Normkosten. Der Regierungsrat legt die Normkosten für nicht personale Leistungen zugunsten der Person mit Behinderung in Anlehnung an die Kosten in vergleichbaren Branchen fest.

Die BKSD verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

Art. 20 Kantonsbeiträge für personale und nicht personale Leistungen

Kantonsbeiträge an personale und nicht personale Leistungen werden nur ausgerichtet im Rahmen der bewilligten Bedarfsstufe und vorbehältlich § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes,

  1. sobald und solange die Leistungen effektiv bezogen werden und
  2. soweit keine zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen bezogen werden können.

Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der bezogenen Leistung, deren Zuordnung zu den Lebensbereichen sowie der zeitlichen Beanspruchung.

Kommt die Person mit Behinderung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes nicht nach und besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen, werden die Kantonsbeiträge um die hypothetischen Einnahmen der Person mit Behinderung aus diesen zweckbestimmten Beiträgen und Leistungen reduziert.

Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages massgebenden Verhältnissen ist von der Person mit Behinderung oder ihrer Vertretung der BKSD unverzüglich zu melden.

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 21 Kantonsbeiträge für Personen mit Behinderung ohne oder mit reduzierten Ergänzungsleistungen

Sofern die Person mit Behinderung keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhält und ihre finanzielle Leistungskraft nicht ausreicht, gewährt ihr der Kanton Beiträge zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs bei nicht personalen Leistungen.

Die Berechnung und die Anpassung der Beiträge sowie das weitere Beitragsverfahren richten sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006[17] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

Die BKSD verfügt die Kantonsbeiträge.

Die Meldepflicht gemäss § 20 Abs. 4 dieses Gesetzes gilt auch bei wesentlichen Änderungen in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages gemäss Abs. 1 massgebenden Verhältnissen.

Art. 22 Rückforderung von Kantonsbeiträgen

Der Kanton kann Kantonsbeiträge, die zweckentfremdet verwendet wurden oder die in Verletzung der Meldepflicht gemäss §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 dieses Gesetzes unrechtmässig bezogen worden sind, bei der Person mit Behinderung zurückfordern.

Er kann Kantonsbeiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts auszurichten hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nimmt in demjenigen Masse ab, wie es in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten vorgesehen ist.

Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nach der Entrichtung des jeweiligen Kantonsbeitrages.

Die BKSD verfügt die Rückforderung.

4.2 Weitere Leistungen an die Person mit Behinderung

Art. 23 Betriebsbeiträge an weitere Leistungen

Der Kanton gewährleistet mit Betriebsbeiträgen an Leistungserbringende die Beratung und Unterstützung im Rahmen des Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung.

Er kann Leistungserbringenden Betriebsbeiträge an die übrigen weiteren Leistungen zugunsten der Personen mit Behinderung gemäss § 9 dieses Gesetzes gewähren.

4.3 Ausserkantonaler Leistungsbezug

Art. 24 Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug

Die Kosten und die Vergütung der IFEG-Leistungen richten sich bei ausserkantonalem Leistungsbezug nach den §§ 18–21 dieses Gesetzes, wobei als Pauschalen die Normkosten für personale Leistungen gemäss § 18 Abs. 2 und für nicht personale Leistungen gemäss § 19 Abs. 3 gelten.

Abweichungen regelt der Regierungsrat.

Können die Kosten für die ausserkantonalen Leistungen nicht in personale und nicht personale Leistungen aufgeteilt werden, legt die BKSD eine pauschale Aufteilung in Anlehnung an den innerkantonalen Durchschnittswert fest.

Die BKSD erteilt die Kostenübernahmegarantien im Rahmen des IVSE-Kostenverfahrens.

4.4 Gewährleistung des ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG[18]

Art. 25 Planungsbeiträge und Baudarlehen

Zur Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG[19] kann der Kanton Planungsbeiträge und Baudarlehen an die betriebsführende Trägerschaft bewilligen, sofern das Projekt nicht über Betriebsmittel finanzierbar ist.

Planungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlende Beiträge. Sie betragen höchstens 50 % der Planungskosten.

Baudarlehen sind zu verzinsen und zurückzuzahlen. Sie betragen höchstens 30 % der Baukosten.

Planungsbeiträge und Baudarlehen werden mittels Leistungsvereinbarung zwischen der betriebsführenden Trägerschaft und der BKSD geregelt.

Der Regierungsrat legt Eckwerte für die Leistungsvereinbarungen fest.

5 Anforderungen an Leistungserbringende

Art. 26 Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der personalen und nicht personalen Leistungen

Leistungserbringende können personale und nicht personale Leistungen erbringen, wenn sie:

  1. die dafür erforderlichen Mindestanforderungen an die Qualität in fachlicher und gegebenenfalls baulicher Hinsicht erfüllen und
  2. mit jeder von ihnen betreuten Person mit Behinderung einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschliessen, welcher die von ihnen erbrachten Leistungen und das dafür geschuldete Entgelt regelt.

Der Regierungsrat legt die Mindestanforderungen an die Qualität und die baulichen Standards fest.

Nicht als Leistungserbringende gelten Angehörige. Angehörige einer Person mit Behinderung sind ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre faktische Lebenspartnerin oder ihr faktischer Lebenspartner, ihre Verwandten gerader Linie und ihre voll- und halbbürtigen Geschwister.

Art. 27 Anerkennung

Das Vorliegen einer Anerkennung ist Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen an die Leistungserbringung in einem Wohnheim, durch institutionelle Anbietende von Wohnbegleitungen sowie von Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen für mehr als 3 Personen mit Behinderung.

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäss § 26 dieses Gesetzes:

  1. die Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform sinngemäss nach Art. 5 Abs. 1 des IFEG[20] erfüllt sind,
  2. der Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle für Beanstandungen gewährleistet ist,
  3. die Vorgaben der BKSD insbesondere zu Gewaltprävention, Freiheitsrechte einschränkenden Massnahmen und Personalanstellung eingehalten werden und
  4. für das Angebot ein entsprechender Bedarf besteht.

Institutionen gemäss IFEG[21] müssen zudem die Bedingungen gemäss der IVSE[22] und ihren ausführenden Richtlinien erfüllen.

Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Die BKSD erteilt oder verweigert die Anerkennung.

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 28 Aufsicht

Die BKSD beaufsichtigt die anerkannten Leistungserbringenden sowie nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung gemäss Artikel 387 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[23] (ZGB).

Die Aufsicht richtet sich nach den Anerkennungskriterien gemäss § 27 Abs. 2 Bst. a–c dieses Gesetzes und der Intensität des Schutzbedürfnisses der Person mit Behinderung.

Werden die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Anerkennung entzogen bzw. können Massnahmen bis hin zur Schliessung des Angebots verfügt werden.

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 29 IVSE[24]-Unterstellung von Institutionen gemäss IFEG[25]

Ist der Kanton Basel-Landschaft Standortkanton einer anerkannten Institution gemäss IFEG[26], kann er diese der IVSE[27] unterstellen.

Die BKSD erteilt, verweigert und entzieht die IVSE[28]-Unterstellung.

Art. 30 Anerkennung von ausserkantonalen Institutionen gemäss IFEG[29]

Institutionen gemäss IFEG[30] mit anderem Standortkanton können anerkannt werden, wenn der Standortkanton sie der IVSE[31] unterstellt hat.

Institutionen gemäss IFEG[32], welche nicht der IVSE[33] unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn keine geeignete Wohn- und Betreuungsmöglichkeit innerkantonal oder in einer der IVSE unterstellten ausserkantonalen Institution gemäss IFEG besteht.

Die Anerkennung erfolgt jeweils mit einer Kostenübernahmegarantie für die Dauer des Leistungsbezugs der Person mit Behinderung.

Die BKSD erteilt, verweigert und entzieht die Anerkennung.

Art. 31 Anforderungen an Leistungserbringende weiterer Leistungen

Die Anforderungen an Erbringende weiterer Leistungen werden in der Leistungsvereinbarung geregelt. Diese regelt die Anforderungen an Qualität und Betriebsführung. Sie kann zudem Anforderungen an die Optimierung der Leistungserbringung enthalten.

6 Bedarfsplanung

Art. 32 Inhalt

Der Kanton schafft mit der Bedarfsplanung die Voraussetzungen zur Gewährleistung des notwendigen Angebots an Leistungen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur. Die Bedarfsplanung dient zudem der Steuerung desselben.

Art. 33 Umsetzung

Die Bedarfsplanung bezeichnet ausgehend vom individuellen Bedarf der Personen mit Behinderung den zu erwartenden qualitativen und quantitativen Bedarf und die Kosten für personale und nicht personale Leistungen unter Berücksichtigung des regionalen Angebotes und der Diversität der Bedürfnisse der Personen mit Behinderung.

Sie bestimmt aufgrund der Analyse des qualitativen und quantitativen Angebotes und der Nachfrage den Bedarf an weiteren Leistungen zugunsten der Personen mit Behinderung.

Der Regierungsrat legt die Eckwerte für die Umsetzung der Bedarfsplanung fest.

Art. 34 Durchführung

Die Bedarfsplanung der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird gemeinsam periodisch erstellt. Sie umfasst den kurz- und mittelfristigen Bedarf.

Die Organisationen der Leistungserbringenden und der Personen mit Behinderung werden angehört.

Die gemeinsame Bedarfsplanung wird durch die Regierungsräte der beiden Kantone genehmigt.

Art. 35 Datenbeschaffung

Die BKSD erhebt die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten.

Die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten der Bedarfsermittlung werden ihr durch die Institutionen gemäss IFEG[34] und die Abklärungsstelle in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.

Weitere für die Bedarfsplanung notwendige statistische und anderweitig aggregierte Daten werden ihr in anonymisierter Form vom Amt für Daten und Statistik und gegebenenfalls vom Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen zur Verfügung gestellt.

Art. 36 Mitwirkung

Die Leistungserbringenden sowie die Personen mit Behinderung stellen auf Anfrage die zur Bedarfsplanung notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 37 Leistungsvereinbarungen

Der Kanton regelt mittels Leistungsvereinbarung auf der Basis der Bedarfsplanung das Angebot von Institutionen gemäss IFEG[35] und dessen Vergütung, bei den weiteren Leistungen die gegenseitigen Leistungen, deren Vergütung sowie die Anforderungen an Qualität und Berichterstattung.

Die BKSD ist für den Abschluss und die Bewirtschaftung der Leistungsvereinbarungen zuständig.

7 Interkantonale Zusammenarbeit

Art. 38 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt arbeiten im Bereich der Behindertenhilfe zusammen.

Sie können die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe ausserhalb des Geltungsbereichs der IVSE[36] regeln. Dabei richtet sich die Zuständigkeit des Kantons für die finanzielle Vergütung sinngemäss nach der IVSE.

Der Regierungsrat ist für den endgültigen Abschluss entsprechender Staatsverträge zuständig.

8 Verfahrensbestimmungen

Art. 39 Schweigepflicht

Mitarbeitende privater Institutionen und öffentlich-rechtlicher Anstalten, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördenmitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.

Art. 40 Rechtsmittel

Gegen Entscheide über die Bedarfsstufe, den Leistungsbezug sowie die Kosten und deren Vergütung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Einsprachen gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 und Beschwerden gegen diese Einspracheentscheide haben keine aufschiebende Wirkung.

Gegen Einspracheentscheide und alle anderen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988[37] (VwVG BL) Beschwerde erhoben werden.

9 Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmungen

Die Ermittlung des individuellen Bedarfs für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes IFEG[38]-Leistungen im Kanton Basel-Landschaft beanspruchen, erfolgt erstmals und in Abweichung zu den Bestimmungen in § 10 dieses Gesetzes ausschliesslich mittels Fremdeinschätzung durch die betreuende Institution.

Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen bis sie das Verfahren zur individuellen Unterstützungsplanung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes durchlaufen. Sie durchlaufen dieses Verfahren innerhalb von maximal 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die BKSD legt Phasen für die Bedarfsermittlungen fest und teilt die Personen mit Behinderung diesen zu.

Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen der Behindertenhilfe ausserhalb der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt beziehen, geniessen Besitzstand für die bisher bezogenen Leistungen.

Personen, welche keine Rente der IV beziehen und an deren Aufenthalt das Bundesamt für Sozialversicherungen im Jahr 2007 Betriebsbeiträge ausrichtete, gelten für die Dauer ihres Aufenthalts im Bereich Wohnen und in der Tagesstruktur als Person mit Behinderung.

Personen mit einer IV-Teilrente sowie Personen gemäss Abs. 4 geniessen Besitzstand für ihren Leistungsbezug im Bereich Arbeit während 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes hin erfolgt die Festlegung der Pauschalen je Bedarfsstufe für IFEG[39]-Leistungen grundsätzlich auf der Basis des für das Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbarten Nettoaufwands gemäss IVSE[40] je Institution und Leistungsbereich. Der Regierungsrat kann bei erheblichen Abweichungen von Referenzwerten Ausnahmen festlegen.

Der Regierungsrat kann minimale Pauschalen für nicht personale IFEG[41]-Leistungen festlegen, bis einheitliche Normkosten erreicht sind.

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennungen für das Betreiben eines Wohnheims sowie das institutionelle Anbieten von Wohnbegleitung und Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen bleiben bis zu ihrer Überprüfung bestehen. Sie werden innerhalb von 3 Jahren im Hinblick auf die Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Kriterien überprüft. Die BKSD legt Phasen für die Überprüfung fest und teilt die Institutionen diesen zu.

Der Regierungsrat regelt die Verwendung der bestehenden Rücklagen sowie die Bildung von Rücklagen bis zur Einführung von einheitlichen Normkosten.

Egress

GS 2016.071

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.071

Änderungstabelle - Nach Paragraf

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