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Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen

(Frauenhausgesetz)

Vom 21.03.1988 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 103 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 * Grundsatz

Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung von anerkannten Frauenhäusern in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

Art. 2 Anerkennung

Ein Frauenhaus wird anerkannt:

  1. wenn es einem offensichtlichen Bedürfnis entspricht und eine vertretbare Grösse hat;
  2. wenn es allen Frauen des Kantons offen steht;
  3. wenn seine Trägerschaft konfessionell und politisch neutral ist;
  4. wenn der Kanton in der Trägerschaft vertreten ist;
  5. wenn von den Nutzerinnen eine Kostgeldbeteiligung verlangt wird.

Art. 3 * Leistungsvertrag und Beitragshöhe

Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge zusammen mit der Trägerschaft von anerkannten Frauenhäusern in Leistungsverträgen für eine längstens vierjährige Laufzeit.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem prozentualen Anteil der durchschnittlichen Belegung der Frauenhäuser durch Kantonseinwohnerinnen und ihre Kinder sowie nach dem konsolidierten Budget der Trägerschaft. Sie werden jeweils für eine Leistungsperiode festgelegt.

Art. 4 * Vollzug

Die zuständige Direktion verfügt die Anerkennung, gegebenenfalls deren Widerruf, ernennt die Vertretung des Kantons, stellt Antrag an den Regierungsrat und vollzieht die Beitragsleistung.

Art. 5 Andere gemeinnützige Institutionen

Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die Männer mit Kindern betreuen, welche von der Ehefrau beziehungsweise der Mutter verlassen worden sind.

Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die sich notfallmässig vergewaltigter Frauen annehmen.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten[3] dieses Gesetzes.

Egress

GS 29.629

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.03.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 29.629
11.11.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert GS 37.375
11.11.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 37.375
11.11.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 37.375
11.11.2010 01.01.2011 § 3 totalrevidiert GS 37.375
11.11.2010 01.01.2011 § 4 totalrevidiert GS 37.375

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.03.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 29.629
§ 1 11.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.375
§ 2 Abs. 1, Bst. d. 11.11.2010 01.01.2011 geändert GS 37.375
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 11.11.2010 01.01.2011 geändert GS 37.375
§ 3 11.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.375
§ 4 11.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.375