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901.11

Verordnung über den amtsärztlichen Tarif

(Amtsärztetarif)

Vom 21.02.1995 (Stand 01.04.1995)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 19 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973[1], beschliesst:

Art. 1

Der Amtsarzttarif findet Anwendung auf alle Leistungen, die freipraktizierende Ärzte und Ärztinnen aufgrund eines amtlichen Auftrages erbringen.

Art. 2

Die Honorierung erfolgt nach Zeitaufwand (Hin- und Rückweg eingeschlossen). Dieser ist anzugeben.

Pro angebrochene Viertelstunde werden vergütet:

  1. für amtsärztliche Verrichtungen: 40 Fr.
  2. für Hilfeleistungen bei Impfung durch vom Arzt oder von der Ärztin gestelltes Impfpersonal: 10 Fr.

Art. 3

Zum Zeitaufwandhonorar können folgende Zuschläge errechnet werden:

  1. Express-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistungen: 75 Prozent
  2. Nachtleistungen (20.00–07.00 Uhr): 150 Prozent

Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.

Art. 4

Gemäss SUVA-Tarif werden Leistungen vergütet, die über das Erheben des Körper- oder Psychostatus hinausgehen.

Die SUVA-Positionen sind anzugeben.

Art. 5

Die frankenmässigen Ansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 1993 (= 139.0 Punkte). Die Teuerungszulage wird jeweils auf den 1. Januar anhand des Indexstandes des Monats November des Vorjahres festgelegt, erstmals auf den 1. Januar 1996.

Art. 6

Die Regierungsratsverordnung vom 23. März 1976[2] über die Entschädigung für die amtsärztlichen Verrichtungen der Ärzte wird aufgehoben.

Art. 7

Diese Verordnung ist anwendbar auf Leistungen, die nach dem Inkrafttreten erbracht wurden.

Art. 8

Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.

Egress

GS 32.35

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.02.1995 01.04.1995 Erlass Erstfassung GS 32.35

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.02.1995 01.04.1995 Erstfassung GS 32.35