Der Amtsarzttarif findet Anwendung auf alle Leistungen, die freipraktizierende Ärzte und Ärztinnen aufgrund eines amtlichen Auftrages erbringen.
901.11
Verordnung über den amtsärztlichen Tarif
(Amtsärztetarif)
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 19 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973[1], beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Honorierung erfolgt nach Zeitaufwand (Hin- und Rückweg eingeschlossen). Dieser ist anzugeben.
Pro angebrochene Viertelstunde werden vergütet:
- für amtsärztliche Verrichtungen: 40 Fr.
- für Hilfeleistungen bei Impfung durch vom Arzt oder von der Ärztin gestelltes Impfpersonal: 10 Fr.
Art. 3
Zum Zeitaufwandhonorar können folgende Zuschläge errechnet werden:
- Express-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistungen: 75 Prozent
- Nachtleistungen (20.00–07.00 Uhr): 150 Prozent
Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.
Art. 4
Gemäss SUVA-Tarif werden Leistungen vergütet, die über das Erheben des Körper- oder Psychostatus hinausgehen.
Die SUVA-Positionen sind anzugeben.
Art. 5
Die frankenmässigen Ansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 1993 (= 139.0 Punkte). Die Teuerungszulage wird jeweils auf den 1. Januar anhand des Indexstandes des Monats November des Vorjahres festgelegt, erstmals auf den 1. Januar 1996.
Art. 6
Die Regierungsratsverordnung vom 23. März 1976[2] über die Entschädigung für die amtsärztlichen Verrichtungen der Ärzte wird aufgehoben.
Art. 7
Diese Verordnung ist anwendbar auf Leistungen, die nach dem Inkrafttreten erbracht wurden.
Art. 8
Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 21.02.1995 | 01.04.1995 | Erlass | Erstfassung | GS 32.35 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.02.1995 | 01.04.1995 | Erstfassung | GS 32.35 |