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901.115

Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen

Vom 05.06.1990 (Stand 15.06.1990)

Präambel

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, gestützt auf § 4 Ziffer 4 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973[1], beschliesst:

Art. 1

Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison periodisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut frequentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Normen für die Hygiene von Badewasser.

Art. 2

Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.

Art. 3

Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Badeverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate zur Verfügung.

Art. 4

Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.

Art. 5

Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1990 in Kraft.

Egress

GS 30.310

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.1990 15.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.310

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.06.1990 15.06.1990 Erstfassung GS 30.310