Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison periodisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut frequentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Normen für die Hygiene von Badewasser.
901.115
Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
Vom 05.06.1990 (Stand 15.06.1990)
Präambel
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, gestützt auf § 4 Ziffer 4 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973[1], beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.
Art. 3
Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Badeverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate zur Verfügung.
Art. 4
Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.
Art. 5
Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1990 in Kraft.
Egress
GS 30.310
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 05.06.1990 | 15.06.1990 | Erlass | Erstfassung | GS 30.310 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.06.1990 | 15.06.1990 | Erstfassung | GS 30.310 |