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901.13

Verordnung über die Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen

Vom 23.05.2017 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 75a des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008[1],

beschliesst:

Art. 1 Höhe der Inkonvenienzentschädigung

An selbstständig tätige Hebammen werden folgende Inkonvenienzentschädigungen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen ausgerichtet:

  1. für eine Hausgeburt inkl. Wochenbettbetreuung CHF 650;
  2. für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung CHF 325;
  3. für eine Wochenbettbetreuung CHF 325.

Art. 2 Verfahren

Die Hebammen reichen innert 6 Monaten nach der Erbringung der Leistung bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nach deren Vorgaben ein Gesuch um Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung ein.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Für Leistungen, die im Jahr 2016 erbracht wurden, muss das Gesuch gemäss § 2 bis zum 30. Juni 2017 gestellt werden.

Egress

GS 2017.028

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.05.2017 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2017.028

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.05.2017 01.01.2016 Erstfassung GS 2017.028