Unabhängige Instanz für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004[2] (Transplantationsgesetz) ist die Ethikkommission beider Basel.
Zustimmungsgesuche gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Transplantationsgesetzes sind mit dem Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Transplantationsgesetzes einzureichen.
Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 9 und 10 der Vereinbarung vom 25. Januar 2000[3] über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Vereinbarung Ethikkommission beider Basel) sinngemäss.