Die Patientin oder der Patient hat das Recht, die gesamte ihn betreffende Patientendokumentation einzusehen.
Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. Für die Anfertigung von Kopien kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
Die Bewilligungsinhaberin, der Bewilligungsinhaber oder die Institution darf eine Kopie erstellen und zurückbehalten, sofern die Patientin oder der Patient sie oder ihn nicht schriftlich von jeglichen weiteren Pflichten und der Haftung befreit.
Von der Einsichtnahme und Herausgabe ausgeschlossen sind Daten, die zur Wahrung schützenswerter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.
Der gesetzlichen Vertretung steht das Recht auf Einsicht und Herausgabe nur insoweit zu, als die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen.
Die Direktion darf ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten in Patientendokumentationen Einsicht nehmen:
- im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung;
- wenn Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten geprüft werden müssen.