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901

Gesundheitsgesetz

(GesG)

Vom 21.02.2008 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1, § 110 und § 111 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung unter Wahrung der Würde, Selbstbestimmung und Integrität des Individuums.

Es zielt darauf ab, die Einwohner und Einwohnerinnen zur Erhaltung und Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen und für die Gesundheit günstige Lebensbedingungen zu fördern.

Es fördert das Verantwortungs-, Kosten- und Qualitätsbewusstsein der im Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen und der Bevölkerung.

Es regelt die Medizinal- und Gesundheitsberufe in der Human- und Veterinärmedizin. *

Art. 2 Massnahmen

Der Kanton richtet seine Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit nach international oder gesamtschweizerisch anerkannten Standards und Vorgehensweisen; er kann auch eigene Strategien entwickeln.

Er beobachtet den Gesundheitszustand seiner Bevölkerung und informiert regelmässig darüber.

Er kann die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit geeigneten Massnahmen fördern.

Art. 3 Vollzug

Der Kanton vollzieht dieses Gesetz, sofern nicht ausdrücklich die Gemeinden als zuständig erklärt werden.

Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit den Gemeinden und mit dem grenznahen Ausland zusammen.

Der Kanton kann Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen. *

2 Gesundheitsbehörden

Art. 4 Vollzugs- und Aufsichtsbehörden

Die zuständige Direktion (kurz: Direktion) ist Vollzugs- und Aufsichtsbehörde des Kantons im Regelungsbereich dieses Gesetzes.

In den Gemeinden ist der Gemeinderat Vollzugs- und Aufsichtsbehörde, soweit nicht durch ein Gemeindereglement eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes die notwendigen Inspektionen durch.

Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden verfügen über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung von technischen Anwendungen.

Art. 5 * Gesundheitsdienste

Gesundheitsdienste der Direktion sind:

  1. das Amt für Gesundheit, insbesondere mit:
  1. der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
  2. der Kantonszahnärztin oder dem Kantonszahnarzt;
  3. der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker;
  1. das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, insbesondere mit:
  1. der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt;
  2. der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker.

Art. 6 Ständige Kommissionen

Der Regierungsrat kann für bestimmte Aufgabengebiete Kommissionen bilden. Er regelt die Zusammensetzung, die Wahl und die Tätigkeit der Kommissionen.

Die Kommissionen beraten und unterstützen den Regierungsrat, die Direktion und die Gesundheitsdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt werden. *

Der Regierungsrat kann gemeinsame Kommissionen mit anderen Kantonen vorsehen und die entsprechenden Vereinbarungen abschliessen.

3 Medizinal- und Gesundheitsberufe *

3.1 Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten

Art. 7 Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung *

Jede Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, die aufgrund der für sie erforderlichen Ausbildung und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufs fällt, der in diesem Gesetz geregelt ist, darf nur von Personen erbracht werden, die durch eine Bewilligung der Direktion zur Ausübung dieses Berufs berechtigt sind. *

Art. 8 Tätigkeit mit Mitteln der Telekommunikation

Eine Bewilligung nach § 7 benötigt auch, wer:

  1. Leistungen mit Mitteln der Telekommunikation vom Kanton Basel-Landschaft aus anbietet, auch wenn sich die Patientinnen und Patienten nicht im Kanton aufhalten;
  2. Dienstleistungen, welche mit Mitteln der Telekommunikation von ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft angeboten werden, im Kanton an einer Verkaufsstelle oder einer ähnlichen Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Art. 9 Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht

Die Bewilligung ist gesundheitspolizeilicher Natur und berechtigt nur zur Erbringung von Leistungen zulasten der Sozialversicherungen, wenn dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.

Art. 10 Meldepflichtige Tätigkeiten

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen, jedoch einer Meldepflicht unterstellt sind Personen, die: *

  1. über eine ausländische Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in Anwendung des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999[3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr als Dienstleistungserbringer im Kanton Basel-Landschaft ausüben;
  2. über eine ausserkantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr als Dienstleistungserbringer im Kanton Basel-Landschaft ausüben;
  3. über eine ausserkantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ausüben, ohne eine Geschäftsniederlassung zu eröffnen.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines Nachbarkantons verfügen und von ihrer dortigen Niederlassung aus Hausbesuche im Kanton Basel-Landschaft durchführen.

Die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der jeweiligen Berufskategorie anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäss auch für meldepflichtige Tätigkeiten.

Der Regierungsrat regelt das Meldeverfahren.

Art. 11 Tätigkeit unter Aufsicht einer Fachperson mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung *

Einer Bewilligung der Direktion bedürfen:

  1. Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten;
  2. Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten für die Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion.

… *

Assistentinnen und Assistenten üben die Tätigkeit für eine befristete Zeit zur Vervollständigung ihrer Weiterbildung aus. Die Tätigkeit erfolgt unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben. *

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen. Er kann dabei die Zahl der unter Aufsicht tätigen Personen, welche eine fachlich eigenverantwortlich tätige Person beaufsichtigen darf, begrenzen. *

Art. 12 Gesundheitsschutz bei nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten

Die Direktion kann auch Personen und Institutionen, die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, beaufsichtigen und die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen anordnen.

Der Regierungsrat kann für solche Tätigkeiten Vorschriften über die Berufsausübung erlassen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.

3.2 Erteilung, Entzug und Einschränkung der Bewilligung *

Art. 13 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber: *

  1. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
  2. vertrauenswürdig ist;
  3. über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Für die Bewilligungserteilung der in der Bundesgesetzgebung geregelten Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufe gelten die in diesen Erlassen festgelegten Voraussetzungen. *

Zur Abklärung der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a darf die Direktion im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung, Entzug oder Einschränkung einer Bewilligung eine Begutachtung anordnen. Wird die Bewilligung aufgrund eines Gutachtens nicht erteilt, entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen, können die Kosten der Begutachtung ganz oder teilweise der betreffenden Person auferlegt werden.

Ab dem 70. Geburtstag ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber verpflichtet, den Weiterbestand der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a alle 2 Jahre durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

Die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. b ist insbesondere nicht gegeben, solange ein Eintrag im Zentralstrafregister aus einer Straftat besteht, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder besonders verwerflich ist.

Art. 15 Entzug oder Einschränkung der Bewilligung

Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin:

  1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt hat;
  2. die berufliche Stellung missbräuchlich ausgenützt hat;
  3. Handlungen vorgenommen hat, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.

In weniger schweren Fällen kann die Bewilligung eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

3.3 Disziplinarmassnahmen

Art. 16 Disziplinarmassnahmen

Gegen Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung nach diesem Gesetz kann die Direktion bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

  1. eine Verwarnung;
  2. einen Verweis;
  3. eine Busse;
  4. ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsgebiets.

Eine Busse kann zusätzlich zu einem Entzug oder einer Einschränkung der Bewilligung oder zu einem befristeten Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.

Bezüglich der Verjährung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Medizinalberufegesetzes[4].

3.4 Amtshilfe und Register

Art. 17 Amtshilfe

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Direktion unverzüglich Vorfälle, die für einen Entzug oder eine Einschränkung der Bewilligung oder für eine Disziplinarmassnahme erheblich sein können.

Im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen sowie die Betriebe darf die Direktion Auskünfte von inner- und ausserkantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden einholen und den zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone Meldungen erstatten und Auskünfte erteilen. *

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden der Direktion, wenn Personen, die über eine Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz verfügen, im Register über Erwachsenenschutzmassnahmen eingetragen sind. *

Art. 18 Register

Die Direktion führt ein Register derjenigen Personen, die über eine Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz verfügen, soweit ein solches Register nicht bereits von einer Bundesbehörde geführt wird.

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, welche den Bewilligungsinhalt betreffen, insbesondere die Aufgabe der Tätigkeit im Kanton, unverzüglich der Direktion zu melden. Bei einer Verletzung der Meldepflicht erhebt die Direktion eine angemessene Umtriebsgebühr. *

Das Register kann in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

3.5 Berufsausübung und Berufspflichten

Art. 19 Persönliche Berufsausübung

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tätigkeit persönlich und unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszuüben.

Einzelne fachliche Tätigkeiten können an Personen delegiert werden, welche dafür hinreichend ausgebildet sind. Als hinreichende Ausbildung gilt in der Regel eine Ausbildung, welche zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigt, oder ein eidgenössisch anerkannter Berufsabschluss für die entsprechende Tätigkeit. Vorbehalten bleibt § 11 sowie die Beschäftigung von Personen im Rahmen einer geregelten Ausbildung. *

Die delegierte Tätigkeit erfolgt unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.

Art. 20 Zweigpraxen

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin kann mit Bewilligung der Direktion eine Zweigpraxis führen. Sämtliche Berufspflichten, insbesondere die persönliche Berufsausübung und die Teilnahme am Notfalldienst, gelten auch für die Zweigpraxis.

Art. 21 Öffentliche Apotheken und Drogerien *

Apotheker und Apothekerinnen sowie Drogisten und Drogistinnen haben die bewilligte Tätigkeit hauptberuflich und persönlich auszuüben.

Apotheker und Apothekerinnen sowie Drogisten und Drogistinnen dürfen nur 1 Betrieb führen. Sie sind verpflichtet, während der Öffnungszeiten und des Notfalldiensts anwesend zu sein, soweit nicht bei zeitlich begrenzter Abwesenheit eine andere Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit oder mit Bewilligung zur eingeschränkten Stellvertretung die Führung des Betriebs übernimmt. *

Die Apothekerin, der Apotheker, die Drogistin oder der Drogist muss sich, wenn sie oder er nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke oder der Drogerie ist, die zur fachgerechten und gesetzeskonformen Führung erforderliche Unabhängigkeit vertraglich zusichern lassen.

Art. 22 Schweigepflicht

Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

Sie sind von der Schweigepflicht befreit:

  1. bei Einwilligung der oder des Berechtigten;
  2. mit schriftlicher Bewilligung der Direktion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 321 Ziff. 2 StGB[5];
  3. zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen;
  4. gegenüber der Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen;
  5. zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren medizinischer Staatshaftung;
  6. gegenüber der bei medizinischen Massnahmen vertretungsberechtigten Person gemäss Art. 378 ZGB[6];
  7. gegenüber den in § 45 Abs. 2 und 3 erwähnten Bezugs- und Fachpersonen während der jeweiligen Behandlungsdauer;
  8. gegenüber der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle betreffend Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerichteten Gewaltbereitschaft, wenn Gewalt konkret angedroht oder in anderer Weise in Aussicht gestellt worden ist und die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigen würde.

Art. 23 Meldepflicht

Die Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren melden aussergewöhnliche Todesfälle und schwere Körperverletzungen unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

Von der Meldung darf im Interesse des Behandlungsauftrages abgesehen werden, wenn keine Gefahr für Dritte besteht. Ist das Opfer minderjährig, ist auf jeden Fall die zuständige Kindesschutzbehörde zu verständigen. *

Art. 24 Patientendokumentation

Über jede Patientin oder jeden Patienten ist eine Patientendokumentation zu führen, welche insbesondere über Untersuchung, Diagnose, Behandlung, Abgabe von Heilmitteln und Pflege Aufschluss gibt.

Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Der Regierungsrat kann längere Aufbewahrungsfristen für besondere Informationen vorsehen.

Bei Aufbewahrung der Patientendokumentation mittels elektronischer Datenverarbeitung müssen die Eintragungen datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.

Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften über die Führung, Aufbewahrung und Vernichtung der Patientendokumentation, insbesondere für den Fall einer Übergabe oder Schliessung der Praxis oder des Todes der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.

Art. 25 Infrastruktur

Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

Der Regierungsrat kann für einzelne Tätigkeiten besondere Vorschriften über die Infrastruktur erlassen.

Art. 25a * Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

Im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht ist der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren. 

Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Daten und Unterlagen nehmen, Proben entnehmen, Beweise sichern sowie Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmen.

Sie kann illegale Bekanntmachungen beseitigen sowie Praxen und Betriebe schliessen.

Art. 26 Werbung

Werbung für medizinische und pflegerische Dienstleistungen darf nicht irreführend oder aufdringlich sein. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtig sind.

Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann dabei insbesondere die Verwendung von Diplomen, Weiterbildungstiteln und Schwerpunkttätigkeiten in der Werbung regeln.

Art. 27 Notfälle, Notfalldienst

Die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten.

Sie sorgen innerhalb ihrer Berufsorganisation für eine zweckmässige Organisation des ambulanten Notfalldienstes. Die Direktion regelt den Notfalldienst, wenn dieser nicht anderweitig sichergestellt ist.

Der Kanton kann sich im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen der Direktion und der zuständigen Berufsorganisation an der Organisation des Notfalldienstes beteiligen.

Personen mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung sind verpflichtet, sich persönlich am entsprechenden Notfalldienst zu beteiligen, sofern sie von ihrer Berufsorganisation nicht von der Dienstleistung befreit worden sind. Dies gilt auch, wenn sie ihrer Berufsorganisation nicht angehören. *

Die Berufsorganisation erlässt ein Reglement über den Notfalldienst und reicht dieses der Direktion zur Genehmigung ein. *

Art. 27a * Ersatzabgabe

Die Berufsorganisation kann von Personen, die keinen Notfalldienst leisten, eine Ersatzabgabe erheben. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.

Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt bis zu CHF 6'000.– pro Jahr und orientiert sich an der Anzahl nichtgeleisteter Dienste. Sie kann bei Personen, die aus triftigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung von Kindern oder Erreichen einer Altersgrenze von der Dienstleistung ganz oder teilweise befreit worden sind, angemessen reduziert werden. *

Art. 28 Amtliche Verrichtungen

Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachleute können bei Bedarf verpflichtet werden, amtsärztliche, amtstierärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.

Der Regierungsrat legt die Tarife für solche Verrichtungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei soweit möglich an den Sozialversicherungstarifen.

3.6 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 29 Medizinalberufe *

Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in einem Medizinalberuf richten sich nach der Bundesgesetzgebung. *

… *

Art. 30 Berufe gemäss Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe *

Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in einem Gesundheitsberuf richten sich nach der Bundesgesetzgebung.   *

Art. 31 Drogistinnen und Drogisten

Die Bewilligung zur verantwortlichen Führung einer Drogerie wird an Personen erteilt, welche die höhere eidgenössische Fachprüfung für Drogistinnen und Drogisten bestanden haben.

Der Regierungsrat kann für eine Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter weniger hohe Anforderungen festlegen.

Art. 32 * Psychologische Psychotherapie

Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe. *

Die praktische psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen eines akkreditierten Weiterbildungsgangs gemäss Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe, ist ohne Bewilligung zulässig unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten. Diese Fachperson muss von ihrer Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.

Art. 33 * Naturheilpraktik *

Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung folgender naturheilpraktischer Tätigkeiten an Mensch und Tier ist bewilligungspflichtig: *

  1. Traditionelle Europäische Naturheilkunde;
  2. Homöopathie;
  3. Traditionelle Chinesische Medizin;
  4. Ayurveda-Medizin;
  5. andere naturheilpraktische Methoden, die nicht ausschliesslich der Hebung des Wohlbefindens dienen.

Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen naturheilpraktischen Tätigkeit wird an Personen erteilt, die einen eidgenössisch anerkannten naturheilpraktischen Ausbildungsabschluss nachweisen können. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Solange in einer naturheilpraktischen Fachrichtung kein Ausbildungsabschluss gemäss Abs. 2 besteht sowie während einer angemessenen Übergangsfrist zum Erwerb dieses Abschlusses, kann er vorsehen, dass die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen naturheilpraktischen Tätigkeit auch an Personen erteilt wird, die: *

  1. einen anderen naturheilpraktischen Ausbildungsabschluss nachweisen können, der mindestens eine medizinische Grundlagenprüfung sowie eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in der entsprechenden naturheilpraktischen Fachrichtung umfasst, oder
  2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit in einem Medizinalberuf, als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut erfüllen sowie eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in der entsprechenden naturheilpraktischen Fachrichtung absolviert haben.

Art. 35 Weitere gesamtschweizerisch anerkannte Gesundheitsberufe

Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit in weiteren Gesundheitsberufen, namentlich als Logopädin oder Logopäde, Medizinische Masseurin oder Masseur, Podologin oder Podologe, Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker, als Tierphysiotherapeutin oder Tierphysiotherapeut sowie als Tierosteopathin oder Tierosteopath wird an Personen erteilt, welche über einen gesamtschweizerisch anerkannten Berufsabschluss verfügen. *

Der Regierungsrat kann für einzelne Berufe die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung näher regeln und Bestimmungen über die Berufsausübung und Befugnisse erlassen.

3.7 Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung *

Art. 35a * Zulassung

Wer als Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung der Direktion und untersteht deren Aufsicht.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung richten sich nach dem Bundesrecht.

Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist.

Ungenutzte Zulassungen verfallen nach 12 Monaten. Die Direktion entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung. Er kann besondere Bestimmungen für Praxisübernahmen erlassen.

Art. 35b * Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen

Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte fest, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen. Dabei strebt er eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung an und beachtet die Vorgaben des Bundesrechts.

Er kann die Möglichkeit vorsehen, dass die Direktion in Einzelfällen aufgrund der Versorgungssituation in einem Fachgebiet oder einer Region von den Höchstzahlen abweichen kann.

Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachgebiet anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 55a Abs. 6 KVG[7] erfüllt sind.

Art. 35c * Beschränkung der Zulassung von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen

Der Regierungsrat kann einen sofortigen Zulassungsstopp von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 55b KVG[8] erfüllt sind.

4 Institutionen im Gesundheitsbereich

Art. 36 * Spitäler

Spitäler und Kliniken sowie deren Abteilungen und Disziplinen sind fachlich durch Ärztinnen oder Ärzte zu führen, die eine Bewilligung nach diesem Gesetz haben.

Die Spitäler sind berechtigt, Assistentinnen und Assistenten unter der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung gemäss Abs. 1 zu beschäftigen, die mindestens über eine dem schweizerischen Hochschulstudium gleichwertige Ausbildung verfügen.

Art. 37 Bewilligungspflichtige Institutionen

Institutionen, welche nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige medizinische oder pflegerische Leistungen nicht im Namen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung erbringen, benötigen eine Betriebsbewilligung der Direktion.

Ausgenommen sind:

  1. Spitäler;
a.bis * Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz verfügen;
  1. Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung einer Bundesbehörde verfügen.

Art. 38 Voraussetzungen

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: *

  1. über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung genügt;
  2. über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;
  3. eine fachlich verantwortliche Person gemäss Abs. 2 bezeichnet hat, welche für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist;
  4. die besonderen fachlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 3 und Abs. 3bis erfüllt.

Die verantwortliche Person muss die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit nach diesem Gesetz erfüllen, welche das Tätigkeitsgebiet des Betriebs abdeckt. *

Die Bewilligung für die nachfolgend erwähnten Betriebe wird unter folgenden besonderen fachlichen Voraussetzungen erteilt: *

  1. an Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen;
  2. an medizinische Laboratorien und Blutspendedienste, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen, soweit das Bundesrecht nicht etwas Anderes vorsieht;
  3. an Krankentransport- und Rettungsunternehmen, wenn sie über eine Anerkennung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation verfügen.

Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung näher regeln. *

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Erteilung und den Entzug der Bewilligungen für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung im Gesundheitsbereich sinngemäss. *

5 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

Art. 39 Geltungsbereich

Die in diesem Abschnitt festgehaltenen Patientenrechte gelten für die Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in öffentlichen und privaten Spitälern, in Alters- und Pflegeheimen, in der ambulanten Krankenpflege sowie bei den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung nach diesem Gesetz. *

Vorbehalten bleiben gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen.

Art. 40 Elementare Rechte

Jede Patientin und jeder Patient hat Anspruch auf Achtung ihrer oder seiner Würde.

Jede Patientin und jeder Patient hat das Recht auf Information und Selbstbestimmung bezüglich medizinischer und pflegerischer Massnahmen.

Art. 40a * Information

Die Patientinnen und Patienten bzw. ihre gesetzlichen Vertreter und die Angehörigen werden in geeigneter und verständlicher Weise über ihre Rechte und Pflichten sowie bei stationärer Behandlung über den Spital- oder Heimbetrieb und die Hausordnung informiert.

Art. 41 Aufklärung

Die Patientin oder der Patient ist rechtzeitig, angemessen und verständlich aufzuklären.

Die Aufklärung umfasst insbesondere:

  1. den Gesundheitszustand und die Diagnose;
  2. die beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen sowie deren Risiken, Vor- und Nachteile und Kosten;
  3. allfällige Alternativen zu den beabsichtigten Massnahmen.

Ist eine vorherige Aufklärung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, ist sie so bald als möglich nachzuholen.

Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Patientinnen oder Patienten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.

Art. 42 Einwilligung, urteilsfähige Personen

Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einwilligung behandelt werden.

Art. 43 * Behandlung urteilsunfähiger Personen

Die Behandlung urteilsunfähiger Patientinnen und Patienten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 377 ff. ZGB[9].

Art. 43a * Lehre und Forschung

Für den Einbezug in Lehrveranstaltungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Patientin oder des Patienten.

Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett wird vermutet.

Für Forschungsvorhaben an Menschen und an Verstorbenen ist die Zustimmung der Ethikkommission einzuholen.

Art. 43b * Obduktionen

Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit oder nach ihrem Tod die nächsten Angehörigen ausdrücklich eingewilligt haben.

Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und durch die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Art. 43c * Besuch

Bei stationärer Behandlung hat jede Patientin und jeder Patient das Recht, Besuch zu empfangen oder sich Besuche zu verbitten.

Die Besucher haben den Willen der Patientin oder des Patienten zu beachten und auf den Spital- oder Heimbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Das Besuchsrecht kann aus medizinischen oder betrieblichen Gründen eingeschränkt werden.

Art. 44 Patientendokumentation, Einsicht und Herausgabe

Die Patientin oder der Patient hat das Recht, die gesamte ihn betreffende Patientendokumentation einzusehen.

Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. Für die Anfertigung von Kopien kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.

Die Bewilligungsinhaberin, der Bewilligungsinhaber oder die Institution darf eine Kopie erstellen und zurückbehalten, sofern die Patientin oder der Patient sie oder ihn nicht schriftlich von jeglichen weiteren Pflichten und der Haftung befreit.

Von der Einsichtnahme und Herausgabe ausgeschlossen sind Daten, die zur Wahrung schützenswerter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.

Der gesetzlichen Vertretung steht das Recht auf Einsicht und Herausgabe nur insoweit zu, als die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen.

Die Direktion darf ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten in Patientendokumentationen Einsicht nehmen:

  1. im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung;
  2. wenn Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten geprüft werden müssen.

Art. 45 Auskünfte

Auskünfte an Dritte über Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung erteilt werden. *

Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientin oder des Patienten geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für:

  1. Auskünfte an Bezugspersonen;
  2. medizinisch notwendige Auskünfte an die zuweisenden und nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie an andere Fachpersonen, welche die Behandlung und Betreuung unmittelbar übernehmen.

Wurden von der Patientin oder vom Patienten keine Personen bezeichnet, gelten als Bezugspersonen die Personen gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB[10]*

Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten und -rechte sowie Auskünfte aufgrund einer Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 46 Pflichten der Patientinnen und Patienten

Die Patientinnen und Patienten bemühen sich, zum guten Verlauf ihrer Behandlung beizutragen, indem sie den behandelnden Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte erteilen und deren Anordnungen befolgen.

Sie nehmen Rücksicht auf die übrigen Patientinnen und Patienten sowie auf das Personal und befolgen die Hausordnung sowie die Weisungen des Personals.

Wer seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, kann aus einer Praxis oder Institution weggewiesen werden.

Art. 46a * Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten.

Art. 47 Veterinärmedizin

Im Bereich der Veterinärmedizin werden die Rechte der Tiere im Verhältnis zu den behandelnden Fachpersonen durch ihre Halterinnen und Halter ausgeübt.

6 Heilmittel

Art. 48 Bewilligung für die Abgabe von Heilmitteln

Wer Heilmittel in öffentlichen Apotheken, in Praxisapotheken, in Drogerien, in öffentlichen und privaten Spitälern, in Heimen und weiteren Betrieben lagert und abgibt, bedarf einer Bewilligung der Direktion, sofern nicht das eidgenössische Heilmittelinstitut oder eine andere Bundesbehörde für die Bewilligungserteilung zuständig ist.

Art. 49 Weitere Bewilligungen

Eine Bewilligung der Direktion ist erforderlich:

  1. für die Herstellung von Arzneimitteln und die Beimischung von Arzneimitteln zu Futtermitteln;
  2. für den Versandhandel mit Arzneimitteln, der vom Kanton Basel-Landschaft aus betrieben wird;
  3. für die Lagerung von Blut- und Blutprodukten;
  4. für weitere Tätigkeiten, für welche das Bundesrecht eine kantonale Bewilligung vorsieht.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des eidgenössische Heilmittelinstituts oder anderer Bundesbehörden.

Art. 50 Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  1. über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung und der Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittelgesetz[11] genügt;
  2. über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;
  3. über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt.

Der Regierungsrat regelt die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen im Einzelnen, soweit sich diese nicht aus dem Bundesrecht ergeben, und das Verfahren. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittelgesetz[12].

Die Direktion kann die Dauer und den Umfang einer Bewilligung einschränken.

Art. 51 Kontrollen

Die Direktion führt periodisch und bei Bedarf Inspektionen der im Heilmittelbereich tätigen Betriebe durch, soweit der Kanton hierfür zuständig ist. Sie kann hierzu externe Fachleute beiziehen.

Der Regierungsrat kann den Beitritt zu einem regionalen Heilmittelinspektorat beschliessen.

Die zuständigen Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu den bewilligten Betrieben und haben Einsicht zu Daten und Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht benötigen. Sie können entschädigungslos Proben entnehmen.

Art. 52 Sanktionen

Die Direktion kann vorschriftswidrige, fehlerhaft hergestellte, verdorbene, unrechtmässig angepriesene oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Heilmittel sowie die dazugehörenden Packungen und Behälter oder zu deren Herstellung verwendete Ausgangsstoffe oder Einrichtungen ersatzlos beschlagnahmen und einem legalen Zweck zuführen oder vernichten.

Art. 53 Bewilligungsentzug

Die Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

Art. 54 Heilmittelabgabe im ambulanten Bereich

Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind im Rahmen ihrer Befugnis berechtigt, Heilmittel an ihre Patienten abzugeben, sofern sie über eine Bewilligung nach § 48 verfügen.

Sie müssen über ein Medikamentensortiment verfügen, das eine massvolle Verwendung gewährleistet und die Eindämmung der Gesundheitskosten fördert.

Einschränkende Vereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen sind zulässig, sofern die Versorgung der Patienten mit Medikamenten gewährleistet ist. Die Direktion kann solche Vereinbarungen allgemeinverbindlich erklären.

Vorbehalten bleiben die direkte Anwendung und die Abgabe von Heilmitteln in Notfällen.

Art. 55 Heilmittelabgabe in Spitälern, Kliniken und Heimen

Die Apotheken der öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken und Heime sind durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung zu führen.

Niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Belegärztinnen und Belegärzten sowie konsiliarisch tätigen Ärztinnen und Ärzten ist die direkte Abgabe von Heilmitteln an die stationären Patientinnen und Patienten in Spitälern, Kliniken und Heimen untersagt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 55a * Massnahmen gegen Missbrauch von kontrollierten Substanzen

Personen, die kontrollierte Substanzen verordnen oder abgeben, haben jedem Missbrauch dieser Substanzen entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und Abgabe von kontrollierten Substanzen zu verweigern und der Direktion unverzüglich Meldung zu erstatten.

Die Direktion kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von kontrollierten Substanzen durch bestimmte Personen einschränken oder sperren und die Abgabestellen sowie die Aufsichtsbehörden anderer Kantone darüber informieren.

Art. 56 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt sowie zur eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung.

7 Öffentliche Gesundheitsaufgaben

7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 57 Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Leistungserbringer

Die mit öffentlichen Gesundheitsaufgaben betrauten Privaten stehen unter staatlicher Aufsicht.

Für sie gelten hinsichtlich Melde- und Schweigepflicht und Haftung die gleichen Bestimmungen wie für die Mitarbeitenden des Kantons oder der Gemeinden.

Der Staat hat ihnen gegenüber ein Rückgriffsrecht. Zur Deckung ihrer Haftung haben die Privaten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

7.2 Gesundheitsförderung und Prävention

Art. 58 Aufgaben des Kantons

Die kantonale Gesundheitsförderung und Prävention hat folgende Aufgaben:

  1. Sie unterstützt die Behörden von Kanton und Gemeinden sowie private Organisationen und Fachleute darin, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner zu verbessern und Lebensbedingungen zu schaffen, die der Gesundheit zuträglich sind.
  2. Sie unterstützt die Menschen darin, für sich selbst und für andere zu sorgen und selber Entscheidungen über die eigenen Lebensumstände zu fällen.
  3. Sie fördert Massnahmen, die Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten ein gesundes Aufwachsen ermöglichen und die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe begleiten.
  4. Sie fördert Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Selbständigkeit der älteren Bevölkerung.

Der Kanton erfüllt diese Aufgaben durch:

  1. Information, Beratung und Begleitung von Behörden, privaten Organisationen und Fachleuten sowie durch Information der Bevölkerung;
  2. Entwicklung und Bereitstellung von Angeboten, Aktionsprogrammen und Projekten in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zielgruppen;
  3. Bereitstellung von niederschwelligen Angeboten der Kinder-, Jugend- und Elternhilfe;
  4. Koordination und Vernetzung der Aktivitäten im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention im Kanton.

Art. 58a * Krebsregister

Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen ein Krebsregister. Er strebt eine kantonsübergreifende Trägerschaft an. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge mit anderen Kantonen abschliessen.

Das Krebsregister gibt den Früherkennungsprogrammen auf Anfrage folgende für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten über die in der Zeitspanne zwischen 2 Screening-Zeitpunkten erkrankten Personen bekannt:

  1. amtlicher Name und Vornamen;
  2. Versichertennummer nach Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[13];
  3. Wohnadresse;
  4. Geburtsdatum;
  5. Geschlecht;
  6. diagnostische Daten zur Krebserkrankung;
  7. Daten zur Erstbehandlung.

Die Bekanntgabe der Daten gemäss Abs. 2 setzt voraus, dass die betroffene Person am Früherkennungsprogramm teilgenommen und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich verweigert hat.

Die Bekanntgabe der Daten gemäss Abs. 3 setzt voraus, dass die erforderlichen Daten aus dem Krebsregister nur mit Betreibern von Screeningprogrammen geteilt werden dürfen, die nachweislich über ein geprüftes, gesichertes Datenschutzkonzept verfügen.

Art. 59 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden sorgen für Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Sie koordinieren Angebote, Aktivitäten und Projekte auf kommunaler Ebene und arbeiten mit dem Kanton zusammen.

Art. 60 Mütter- und Väterberatung

Die Mütter- und Väterberatung bietet Müttern und Vätern eine niederschwellige Beratung zu Fragen der gesunden körperlichen, emotionalen, seelischen und geistigen Entwicklung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren und stärkt sie dabei in ihrer Aufgabe als Mutter und Vater.

Die Gemeinden sorgen für die Mütter- und Väterberatung und stellen dazu qualifiziertes Personal ein. Sie können diese Aufgabe an eine geeignete Institution übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

7.3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Art. 61 Grundsatz

Der Kanton trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes die nötigen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämpfen. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

Art. 62 * Zwangsabsonderung

Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, dürfen nötigenfalls gegen ihren Willen von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt zur Absonderung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder dort zurückbehalten werden.

Die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung gelten sinngemäss, ausgenommen diejenigen über die Begutachtung.

Art. 63 Massnahmekosten, Erwerbsausfall, Untersuchungskosten

Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person im Nachhinein als nicht ansteckend, so leistet der Kanton einen Beitrag an die Massnahmekosten.

Erleiden dieselben Personen durch Arbeitsunterbruch infolge angeordneter Massnahmen einen Erwerbsausfall, so kann ihnen der Kanton eine Entschädigung ausrichten.

Angeordnete mikrobiologische und serologische Untersuchungen gehen zulasten des Kantons, sofern es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversicherung handelt.

Art. 64 Impfungen

Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.

Der Regierungsrat kann Impfungen für obligatorisch erklären, soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.

Art. 65 Erregerfördernde Betriebe und Anlagen

Für Betriebe und Anlagen, die das Wachstum und die Verbreitung von Krankheitserregern fördern oder die für die Öffentlichkeit gesundheitsgefährdend sein könnten, kann der Regierungsrat eine Melde- und Kontrollpflicht einführen und Betriebsstandards erlassen.

Ergeben die Kontrollen eine wahrscheinliche Gefährdung durch Krankheitserreger, können zu deren Beseitigung Sanierungsmassnahmen angeordnet werden.

Art. 66 Bäder und ähnliche Anlagen

Der Kanton kontrolliert die öffentlich oder einem grösseren Personenkreis zugänglichen Schwimmbäder gemäss den Vorgaben der Bundesgesetzgebung. Er kann weitere ähnliche Anlagen wie Saunen und Solarien risikobasiert kontrollieren. *

Der Kanton überwacht dabei Hygiene, Wasseraufbereitung und Wasserqualität nach den allgemein anerkannten Normen. Er trifft bei Mängeln die notwendigen Massnahmen.

Die Verantwortlichen der Betriebe haben die Pflicht zur Selbstkontrolle und zu deren Dokumentation. Sie haben Gesundheitsgefährdungen unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Der Regierungsrat regelt die weiteren Gebühren. *

Art. 67 Badegewässer *

Der Kanton kontrolliert die Wasserqualität der Oberflächengewässer, die von der Öffentlichkeit zum Baden genutzt werden.

Er orientiert die Bevölkerung über die Wasserqualität. *

Bei ungenügender Wasserqualität können die Gemeinden oder bei Betroffenheit mehrerer Gemeinden oder eines grösseren Personenkreises der Kanton das Baden in bestimmten Gewässern verbieten. *

Art. 68 Aufgaben der Gemeinden im Infektionsschutz

Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung von Infektionen angeordneten Massnahmen.

… *

7.4 Therapien gegen Alkohol- und Drogensucht

Art. 69 Alkoholtherapien

Der Kanton bietet ambulante Therapien für alkoholkranke Personen an. Dies umfasst Frühkontakte zu alkoholkranken oder -gefährdeten Personen sowie Beratung, Begleitung und Stützung alkoholkranker Personen und ihrer Bezugspersonen.

Er bietet alkoholkranken Personen, die sich einer stationären Therapie unterziehen, sowie ihren Bezugspersonen Beratung, Begleitung und Stützung an.

Der Kanton kann diese Aufgaben aussenstehenden Fachstellen übertragen. Die Personen dieser Fachstellen unterstehen der Schweigepflicht nach diesem Gesetz.

Art. 70 Drogentherapien

Der Kanton bietet ambulante Therapien für drogenkranke Personen an.

Kanton und Gemeinden richten Unterstützungen für stationäre Therapien drogenkranker Personen aus. Die Einzelheiten richten sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.

7.5 Besondere Aufgaben des Kantons

Art. 71 Kantonsbeiträge an gemeinnützige, im Gesundheitsbereich tätige Institutionen

Der Kanton kann gemeinnützigen Institutionen, die sich auf kantonaler oder interkantonaler Ebene mit dem Gesundheitswesen befassen, Beiträge leisten.

Art. 72 Rettungswesen *

Der Kanton regelt das Rettungswesen. Er beauftragt Rettungsdienste mit Betriebsbewilligung gemäss §§ 37 und 38 oder geeignete ausserkantonale Rettungsdienste mit der Durchführung der Rettungstransporte und schliesst entsprechende Leistungsvereinbarungen ab. *

Der Kanton betreibt eine Einsatzzentrale für die Rettungseinsätze auf dem gesamten Kantonsgebiet oder beauftragt Dritte mit einer Leistungsvereinbarung mit dem Betrieb einer solchen Einsatzzentrale. *

Die Einsatzzentrale koordiniert den Einsatz der Rettungsdienste gemäss Abs. 1. Sie kann bei Bedarf im Einzelfall oder bei Grossereignissen und Katastrophen weitere Rettungsdienste aufbieten. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Art. 74 Leichentransporte

Der Transport von auf öffentlichem Grund Verstorbenen und von Leichen, die gerichtsmedizinisch zu untersuchen sind, erfolgt durch die gemäss § 72 mit den Rettungstransporten betrauten Institutionen oder durch private Institutionen, die dazu mit einer Leistungsvereinbarung durch die Direktion beauftragt werden.

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.  *

Art. 75 Pilzkontrollkurse

Der Kanton führt periodisch Kurse für die kommunalen Pilzkontrolleurinnen und - Pilzkontrolleure durch.

Art. 75a * Inkonvenienzentschädigung für Hebammen[14]

Der Kanton richtet Inkonvenienzentschädigungen an freiberuflich tätige Hebammen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten, bei ambulanten Geburten in Einrichtungen der Geburtshilfe und in Geburtshäusern im Kanton sowie bei ambulanten Wochenbettbetreuungen aus. *

Als ambulante Wochenbettbetreuung gilt eine Betreuung von Mutter und Kind, die spätestens 96 Stunden nach der Geburt beginnt.

Eine Inkonvenienzentschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat. *

Die Hebammen dürfen für geleistete Bereitschaftsdienste gemäss Abs. 1 und 2 keine weitergehenden Vergütungen abrechnen.

Der Kanton ist nur leistungspflichtig, soweit die Leistung nicht durch die obligatorische Krankenversicherung abgegolten wird.

Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der Hebammen die Höhe der Inkonvenienzentschädigung.

7.6 Katastrophen und Notlagen

Art. 76 Planung

Der Kanton berücksichtigt bei der Gesundheitsplanung die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Katastrophen und Notlagen. Die Direktion arbeitet dabei mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zusammen.

Art. 77 Überkantonale Zusammenarbeit

Die Direktion stellt die Koordination mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone, der Gemeinden und des grenznahen Auslandes bei der Vorbereitung auf und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sicher. Sie bezeichnet die zuständige Person für die Belange des Koordinierten Sanitätsdienstes.

Art. 78 Kantonale Führungsstäbe

In Katastrophen und Notlagen vollziehen die Gesundheitsbehörden die Weisungen der kantonalen Führungsstäbe.

7.7 Besondere Aufgaben der Gemeinden

Art. 80 Lokale Gesundheitspolizei

Die Gemeinden sind zuständig für Kontrollen und Massnahmen zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene, soweit die Gesetzgebung nicht den Kanton dafür zuständig erklärt, insbesondere: *

  1. in Liegenschaften, die Wohnzwecken dienen;
  2. bei öffentlichen Veranstaltungen auf ihrem Gebiet.

… *

Art. 81 Kommunale Pilzkontrolle

Die Gemeinden betreiben einzeln oder gemeinsam eine Pilzkontrollstelle für individuell gesammelte Pilze.

8 Schlussbestimmungen

Art. 82 Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
  2. eine nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt, ohne die entsprechende Anzeige vorzunehmen;
  3. diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise zuwiderhandelt.

Mit Busse bis CHF 100'000.– wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.

Art. 83 Gebühren

Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.

Für die Durchführung von Prüfungen werden Gebühren bis CHF 3'000.– erhoben.

Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.

Art. 84 Sofortige Vollstreckbarkeit bestimmter Verfügungen

Verfügungen und Entscheide, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Mensch und Tier betreffen, sind sofort vollstreckbar.

Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Gesuch hin kann die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen besonderer Umstände den Vollzug der angefochtenen Verfügung aufschieben, wenn das Interesse des Gesundheitsschutzes nicht entgegensteht.

Art. 85a * Übergangsbestimmung betreffend psychologische Psychotherapie zur Änderung vom 25. April 2013 des Gesundheitsgesetzes

Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 32 in der Fassung vom 25. April 2013 eine psychotherapeutische Tätigkeit ohne Bewilligung gestützt auf § 7 Abs. 2 Bst. a oder b der Verordnung vom 15. November 1977[15] über die nichtärztliche Psychotherapie ausüben, haben diese Tätigkeit innert der in der jeweiligen Bestimmung genannten Frist ab Aufnahme der Tätigkeit einzustellen oder dafür eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu beantragen, sofern nicht § 32 Abs. 2 anwendbar ist. Eine Bestätigung der Direktion, wonach eine solche Tätigkeit ausgeübt werden darf, gilt nicht als kantonale Berufsausübungsbewilligung, die ihre Gültigkeit gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behält.

Art. 86 Änderung des Spitalgesetzes

Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976[16] wird wie folgt geändert: ...[17]

Art. 87 Änderung des Umweltschutzgesetzes

Das Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991[18] wird wie folgt geändert: ...[19]

Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973[20];
  2. das Epidemiendekret vom 3. Juni 1983[21].

Art. 89 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[22].

Egress

GS 36.0808

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.02.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0808
17.11.2011 01.01.2012 § 36 totalrevidiert GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 40a eingefügt GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 43a eingefügt GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 43b eingefügt GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 43c eingefügt GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 46a eingefügt GS 37.876
08.03.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 43 totalrevidiert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 62 totalrevidiert wg. GS 37.893
25.04.2013 01.01.2013 § 27 Abs. 4 geändert GS 38.231
25.04.2013 01.01.2013 § 27 Abs. 5 geändert GS 38.231
25.04.2013 01.01.2013 § 27a eingefügt GS 38.231
25.04.2013 01.04.2013 § 32 totalrevidiert GS 38.231
25.04.2013 01.01.2014 § 33 totalrevidiert GS 38.231
25.04.2013 01.04.2013 § 85a eingefügt GS 38.231
16.01.2014 01.01.2015 § 68 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 80 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 80 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 80 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 80 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
27.03.2014 01.01.2014 § 85 totalrevidiert GS 2014.060
01.12.2016 01.01.2016 § 75a eingefügt GS 2017.015
01.12.2016 01.01.2016 § 85 aufgehoben GS 2017.015
01.12.2016 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.015
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, Bst. e. eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, Bst. f. eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, Bst. h. eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1 geändert GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 3 geändert GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.072
16.11.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2018.005
16.11.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 2, Bst. a.bis eingefügt GS 2018.005
16.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 3, Bst. a. aufgehoben GS 2018.005
16.11.2017 01.01.2018 § 79 aufgehoben GS 2018.005
16.11.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.005
17.01.2019 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.037
03.11.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 5 totalrevidiert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 1 totalrevidiert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 Titel 3 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 7 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1, Bst. abis. eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 3 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 4 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 Titel 3.2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 14 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 21 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 25a eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 27a Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 29 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 29 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 29 Abs. 2 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 30 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, Bst. f. aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, Bst. g. aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, Bst. h. aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 3 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 3, Bst. a. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 34 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3, Bst. d. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3bis eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 4 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 39 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 55a eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 58 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 58 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 66 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 66 Abs. 4 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 67 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 67 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 67 Abs. 3 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Abs. 3 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Abs. 4 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 73 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 74 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 75a Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 75a Abs. 2bis eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.007
11.04.2024 23.09.2024 Titel 3.7 eingefügt GS 2024.056
11.04.2024 23.09.2024 § 35a eingefügt GS 2024.056
11.04.2024 23.09.2024 § 35b eingefügt GS 2024.056
11.04.2024 23.09.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.056
27.06.2024 01.07.2024 § 35c eingefügt GS 2024.037
27.06.2024 01.07.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.037
15.01.2026 01.04.2026 § 58a eingefügt 2026.017

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.02.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 36.0808
§ 1 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 3 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 5 03.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert GS 2023.007
§ 6 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert GS 2023.007
§ 6 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
Titel 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 7 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 7 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1, Bst. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1, Bst. abis. 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 11 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 1, Bst. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 1, Bst. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 11 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
Titel 3.2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 13 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 13 Abs. 1, Bst. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 13 Abs. 1, Bst. c. 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 13 Abs. 1bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 14 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 17 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 17 Abs. 3 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 18 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 19 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 21 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 21 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 22 Abs. 2, Bst. c. 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, Bst. e. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, Bst. f. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, Bst. g. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, Bst. h. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 23 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 25a 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 27 Abs. 4 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.231
§ 27 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 27 Abs. 5 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.231
§ 27a 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.231
§ 27a Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 29 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 29 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 29 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 30 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 30 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 32 25.04.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.231
§ 32 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.231
§ 33 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, Bst. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, Bst. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, Bst. d. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, Bst. f. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, Bst. g. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, Bst. h. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, Bst. i. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3, Bst. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3, Bst. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 34 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 35 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
Titel 3.7 11.04.2024 23.09.2024 eingefügt GS 2024.056
§ 35a 11.04.2024 23.09.2024 eingefügt GS 2024.056
§ 35b 11.04.2024 23.09.2024 eingefügt GS 2024.056
§ 35c 27.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024.037
§ 36 17.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.876
§ 37 Abs. 2, Bst. a. 16.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2018.005
§ 37 Abs. 2, Bst. a.bis 16.11.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2018.005
§ 38 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 1, Bst. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 1, Bst. d. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3, Bst. a. 16.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2018.005
§ 38 Abs. 3, Bst. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3, Bst. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3, Bst. d. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 38 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 39 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 40a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 43a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43b 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43c 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 45 Abs. 1 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 45 Abs. 3 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 46a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 55a 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 58 Abs. 1, Bst. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 58 Abs. 1, Bst. d. 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 58a 15.01.2026 01.04.2026 eingefügt 2026.017
§ 62 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 66 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 66 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 67 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 67 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 67 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 68 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.045
§ 72 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 72 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 73 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 74 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 75a 01.12.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2017.015
§ 75a Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 75a Abs. 2bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 79 16.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2018.005
§ 80 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 80 Abs. 1, Bst. a. 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 80 Abs. 1, Bst. b. 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 80 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.045
§ 85 27.03.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.060
§ 85 01.12.2016 01.01.2016 aufgehoben GS 2017.015
§ 85a 25.04.2013 01.04.2013 eingefügt GS 38.231
Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
Anhang 1 01.12.2016 01.01.2016 Inhalt geändert GS 2017.015
Anhang 1 28.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.072
Anhang 1 16.11.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2018.005
Anhang 1 17.01.2019 01.08.2019 Inhalt geändert GS 2019.037
Anhang 1 03.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2023.007
Anhang 1 11.04.2024 23.09.2024 Inhalt geändert GS 2024.056
Anhang 1 27.06.2024 01.07.2024 Inhalt geändert GS 2024.037