Der Vertrag regelt die Kremation und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel von Verstorbenen, die im Kanton Basel-Landschaft starben oder die im Zeitpunkt ihres Todes dort ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht gemäss der baselstädtischen Gesetzgebung unentgeltlich in Basel bestattet werden müssen.
904.12
Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel
Präambel
Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und der Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen[1], schliessen folgenden Vertrag[2]:
Art. 1 Abgrenzung
Art. 2 Anmeldung
Das Bestattungsbüro ordnet die Kremation und eine eventuelle Abdankung gemäss § 8 dieses Vertrages an, sobald diese ihm von der kompetenten Gemeindebehörde schriftlich angemeldet wird.
Der schriftlichen Anmeldung auf einheitlichem Formular sind beizulegen:
| 1. | ein Auszug aus dem Todesregister des Zivilstandsamtes, | ||
| 2. | eine allfällige Bewilligung des Kantonsarztes Basel-Land zum Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche, | ||
| 3. | gewünschter Bestattungs- und Abdankungsort, eventueller Nachweis von Familienangehörigen im Kanton Basel-Stadt. | ||
Art. 3 Verantwortung der Gemeindebehörde
Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindehörde die Verantwortung dafür, dass
| 1. | die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährlichen Leiche beachtet werden, | ||
| 2. | gegen eine Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen, | ||
| 3. | die Kremation dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entspricht. | ||
Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit dem Friedhofamt Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.
Art. 4 Haftung der Gemeindebehörde
Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Haftung für die gesetzlichen Gebühren des Kantons Basel-Stadt für die Kremation und allfällige weitere Leistungen des Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Kremation.
Art. 5 Ansteckungsgefährliche Leichen
Der Kantonsarzt Basel-Stadt ist befugt, für die Kremation Anordnungen gemäss den eidgenössischen Vorschriften zu treffen.
Allfällige Mehrkosten tragen die Gemeinden.
Art. 6 Kremationssärge
Die Kremationssärge müssen den baselstädtischen Vorschriften entsprechen.
Art. 7 Gebühren
Die Gebühren für die Kremation und andere Leistungen im Anschluss an die Kremation richten sich nach den baselstädtischen Vorschriften.
Art. 8 Abdankung
Die Abdankungsfeier ist am Beisetzungsort abzuhalten.
Ausnahmsweise können auf Wunsch die gebührenpflichtige Abdankungsfeier und die vorgängige Aufbewahrung der Leiche in einer Leichenzelle in einer Halle des Krematoriums oder in einer anderen Kapelle durchgeführt werden, wenn die Urne nicht in Basel beigesetzt wird. Das Bestattungsbüro entscheidet aufgrund der Auslastung. Verstorbene der Vertragskantone werden nach den Einwohnern des Kantons Basel-Stadt in erster Linie berücksichtigt.
Immer zulässig ist auf Wunsch die Abdankungsfeier an anderen Orten als im Krematorium oder in einer anderen Kapelle des Friedhofs am Hörnli, wenn die Urne in Basel beigesetzt werden kann.
Art. 9 Vertragskündigung
Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag nach Ablauf von vier Jahren seit Inkrafttreten unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 24. Dezember 1948/14. Januar 1949[3] und tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 28.01.1975 | 28.01.1975 | Erlass | Erstfassung | GS 25.737 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.01.1975 | 28.01.1975 | Erstfassung | GS 25.737 |