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906.111

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel

(Krebsregistervereinbarung)

Vom 28.06.2019 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone beschliessen,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) vom 18. März 2016[1],

das Folgende:

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, Organisation, Koordination und Finanzierung des Krebsregisters beider Basel (KRBB).

Art. 2 Aufgaben des KRBB

Das KRBB führt das Krebsregister für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemäss Art. 8 KRG. Das KRBB sammelt systematisch Daten zu Krebserkrankungen gemäss Art. 1 KRG.

Art. 3 Organisation und Aufsicht

Das KRBB wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

Die Organisation des KRBB und dessen Aufsicht obliegen dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Das KRBB setzt sich so zusammen, dass es über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen sowie personellen und infrastrukturellen Ressourcen verfügt.

Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Tätigkeit des KRBB wird von den Datenschutzstellen der beiden Kantone entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.

Art. 4 Koordination

Es wird eine interkantonale Koordinationsgruppe aus höchstens je 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Vereinbarungskantone gebildet.

Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übernimmt die Geschäftsführung.

Die Koordinationsgruppe konstituiert sich selber und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zwischen den Vereinbarungskantonen betreffend die Registrierung von Krebserkrankungen;
  2. Koordination von kantonsübergreifenden Prozessen im Zusammenhang mit der Krebsregistrierung.

Art. 5 Finanzierung

Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem Kanton Basel-Stadt im Sinne eines Leistungseinkaufs für die Betriebs- und Investitionskosten des KRBB einen jährlichen Beitrag in der Höhe von total CHF 510‘000.–. Die Berechnung des jährlichen Gesamtbeitrags basiert auf einem Pro-Kopf-Beitrag von CHF 1.77 pro Einwohnerin und Einwohner und auf der Bevölkerungsstatistik des Kantons Basel-Landschaft per 31. Dezember 2017.

Der jährliche Beitrag ist bis spätestens Ende des 2. Quartals des laufenden Jahres zu leisten.

Die Höhe des jährlichen Beitrags wird periodisch alle 4 Jahre oder bei Bedarf anhand der Jahresrechnung und der mittelfristigen Planung überprüft.

Allfällige Überschüsse oder Defizite werden bilanziert und anteilsmässig mit den jährlichen Beiträgen im Folgejahr verrechnet. Von der Verrechnung ausgenommen sind allfällige Überschüsse aufgrund von zusätzlichen Mitteln im Rahmen des ordentlichen Budgets oder aufgrund von Drittmitteln.

Falls das KRBB die vereinbarten Leistungen gemäss § 2 der Vereinbarung nicht oder nur unzureichend erbringen kann, verpflichten sich die Parteien, partnerschaftlich eine Lösung zu finden.

Art. 6 Budget, Jahresrechnung und Revision

Das KRBB erstellt eine jährliche Berichterstattung zuhanden des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Diese beinhaltet:

  1. den Geschäftsbericht, mit einem Stand der Arbeiten im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs sowie Angaben zu den wichtigsten epidemiologischen Daten und Erkenntnissen;
  2. die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung) gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt mit Revisionsbericht der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt;
  3. das Budget für das nächste Jahr.

Art. 7 Änderungen und Ergänzungen

Beide Parteien verpflichten sich, während der Vereinbarungsdauer zu Vereinbarungsänderungen und -ergänzungen Hand zu bieten, die aufgrund veränderter Verhältnisse notwendig werden.

Allfällige Vereinbarungsänderungen sind schriftlich festzuhalten.

Art. 8 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer 1-jährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

Die Vereinbarung kann von jeder Partei ausserordentlich gekündigt werden. In diesem Fall ist die zurücktretende Partei jedoch verpflichtet, der andern Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Diese Vereinbarung ersetzt den bisherigen Vertrag betreffend die partnerschaftliche Führung des Krebsregisters beider Basel vom 17. Dezember 1991.

Diese Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft und ist zu publizieren.

Egress

GS 2019.041

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.06.2019 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.041

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.06.2019 01.01.2019 Erstfassung GS 2019.041