Lexipedia

912.12

Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten

Vom 09.07.1990 (Stand 01.01.1991)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen

Die Stellvertreterfunktion der beamteten Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen wird durch die Nebeneinnahmen gemäss Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 1973[1] über das Anstellungsverhältnis der Oberärzte in den kantonalen Krankenanstalten abgegolten. Die Nebeneinnahmen dürfen im Maximum 40% der Jahresbruttobesoldung nicht übersteigen.

Art. 2 Leitende Ärzte und Ärztinnen

Die Stellvertreterfunktion der Leitenden Ärzte und Ärztinnen, die in der fachlichen Verantwortung für das Spezialgebiet besteht, wird durch einen besonderen Jahresgrundlohn und die Nebeneinnahmen gemäss Vertrag abgegolten.

Der besondere Jahresgrundlohn entspricht dem der Chefärzte bzw. Chefärztinnen gemäss § 42 Absatz 2 des Beamtendekretes vom 17. Mai 1979[2], vermindert um 20%. Der Besitzstand bleibt vorbehalten.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Egress

GS 30.324

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.07.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.324

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.07.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.324