Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie den Vollzug der Arzneimittelgesetzgebung des Bundes und des Kantons.
Sie regelt insbesondere:
- die Lagerung von Arznei- und Betäubungsmitteln;
- die Ausführung von ärztlichen Rezepten;
- die Herstellung von Arznei- und Betäubungsmitteln;
- das Inverkehrbringen von Arznei- und Betäubungsmitteln;
- die Führung, den Betrieb und die Räumlichkeiten sowie die Ausrüstung von Apotheken und anderen Arzneimittelabgabestellen.
Sie gilt für:
- die öffentlichen Apotheken;
- die Praxisapotheken der Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte;
- die Hausapotheken in öffentlichen und privaten Spitälern, Kliniken, Heimen und anderen Betrieben;
- die Drogerien;
- die Praxisapotheken in der Komplementärmedizin.