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914.12

Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen

Vom 17.03.2009 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf §§ 10, 11, 12, 18, 24, 25, 26, 29, 34 und 35 des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausübung der nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen, soweit nicht Bundesrecht oder besondere Bestimmungen für den jeweiligen Beruf in anderen Verordnungen anwendbar sind.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend: «Direktion») ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.

Für die Erteilung von Bewilligungen zur unselbständigen Berufsausübung sind zuständig:

  1. der kantonsärztliche Dienst für Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
  2. der kantonszahnärztliche Dienst für Zahnärztinnen und Zahnärzte;
  3. der Kantonsapothekerdienst für Apothekerinnen, Apotheker, Drogistinnen und Drogisten;
  4. der Kantonsveterinärdienst für Tierärztinnen und Tierärzte.

1.2 Bewilligungsverfahren

Art. 3 Bewilligungsgesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung ist schriftlich mit den erforderlichen Angaben an die Direktion einzureichen.

Bewilligungen für eine unselbständige Tätigkeit sind zu beantragen:

  1. von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung;
  2. bei Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten von der betroffenen Person selber;
  3. von der Ehegattin, vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin, vom eingetragenen Partner oder von den direkten Nachkommen einer verstorbenen Inhaberin oder eines verstorbenen Inhabers einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. die Nachweise der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den entsprechenden Beruf, insbesondere Diplome und Weiterbildungstitel;
  2. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister;
  3. eine Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde.

Von Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem anderen Kanton oder Staat ausgeübt haben, kann die Einreichung einer Bescheinigung des Herkunftskantons oder -staates über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit verlangt werden.

Art. 4 Prüfung des Gesuchs

Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Prüfung des Gesuchs

  1. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen;
  2. eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzuführen;
  3. Fachexperten beizuziehen;
  4. Auskünfte von anderen Behörden nach § 17 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes[2] einzuholen;
  5. eine Begutachtung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach § 13 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes[3] anzuordnen.

Art. 5 Bewilligung

Die Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.

Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

1.3 Meldeverfahren

Art. 6 Meldung

Tätigkeiten, die nach § 10 des Gesundheitsgesetzes[4] einer Meldepflicht unterstehen, sind der Direktion unter Angabe der Dauer der Tätigkeit schriftlich zu melden.

Der Meldung sind beizulegen:

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftskantons oder -staates über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit;
  2. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.

Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr neu einzureichen. Die Direktion kann ab dem zweiten Jahr auf die Einreichung der Bescheinigungen nach Absatz 2 verzichten.

Art. 7 Bestätigung

Die Direktion prüft die eingereichten Unterlagen und teilt der betreffenden Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann.

Die meldepflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.

1.4 Änderungen

Art. 8 Meldung von Änderungen

Die Pflicht zur Meldung von Änderungen gemäss § 18 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes[5] betrifft insbesondere:

  1. die Beendigung der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit, sofern diese nicht mit dem Ablauf einer befristeten Bewilligung, einer gesetzlichen Beschränkung der Dauer der Tätigkeit oder dem Ablauf einer im Voraus gemeldeten Dauer der Tätigkeit zusammenfällt;
  2. Änderungen der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;
  3. neu erworbene Diplome und Weiterbildungstitel.

1.5 Berufsausübung und Berufspflichten

Art. 9 Führung von Zweigpraxen

Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten ist es untersagt, eine Zweigpraxis durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen zu lassen.

Assistentinnen und Assistenten dürfen in einer Zweigpraxis nur während der Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhaber der Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben übliche Abwesenheiten wie Ferien, Weiterbildung, Krankheit oder Militärdienst.

Art. 10 Aufbewahrungsfristen der Patientendokumentation

Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben folgende Teile der Patientendokumentation während 20 Jahren ab dem letzten Eintrag aufzubewahren:

  1. Röntgenbilder;
  2. Unterlagen über Zahnunfälle.

Art. 11 Aufbewahrung der Patientendokumentationen bei Übergabe oder Schliessung der Praxis

Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten haben bei einer Übergabe der Praxis die Patientendokumentationen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.

Bei einer Schliessung der Praxis sind die Patientendokumentationen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber oder deren oder dessen Erben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen treuhänderisch aufzubewahren oder einer anderen geeignete Person oder Institution zur treuhänderischen Aufbewahrung zu übergeben.

Wer Patientendokumentationen treuhänderisch aufbewahrt ist verantwortlich für die Wahrung der Schweigepflicht und hat einen angemessenen Schutz vor Vernichtung zu gewährleisten.

Die Patientinnen und Patienten sind in jedem Fall in geeigneter Form über die Übergabe oder Schliessung der Praxis zu informieren. Sie sind berechtigt, die Herausgabe der Patientendokumentation im Original zu verlangen.

Art. 12 Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber darf die bewilligte Tätigkeit nur in geeigneten Räumlichkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben Hausbesuche.

Die Räumlichkeiten sind geeignet, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeit zweckmässig eingerichtet sind. Sie dürfen für keinen anderen Zweck genutzt werden.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sowie das Praxispersonal müssen hinsichtlich deren Bedienung von Apparaten eingehend instruiert sein.

Art. 13 Berufsbezeichnung

Die Bezeichnung der universitären Medizinalberufe richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

Für die übrigen Berufe sind die Berufsbezeichnungen nach dem Gesundheitsgesetz oder die Bezeichnungen von eidgenössisch oder eidgenössisch anerkannten Diplomen oder Weiterbildungstiteln zu verwenden.

Besteht für eine Tätigkeit kein eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Berufsabschluss, ist eine gebräuchliche, nicht irreführende Berufsbezeichnung zu verwenden.

Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Zusätzlich darf die Bezeichnung des Diploms oder des Weiterbildungstitels in der Originalsprache verwendet werden.

Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist oder als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.

Art. 14 Ankündigung und Werbung

Verboten ist jede Ankündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, namentlich in Bezug auf die bewilligte und ausgeübte Tätigkeit, die absolvierte Aus- und Weiterbildung, besondere Fähigkeiten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung oder zu erwartende Therapieerfolge.

Hinweise auf besondere Fachkenntnisse und Schwerpunkttätigkeiten sind nur zulässig, wenn besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Fachbereich nachgewiesen werden können.

Jede Ankündigung und Werbung muss gut erkennbar den Namen und die Berufsbezeichnung nach § 13 der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung enthalten. Werden unselbständig tätige Personen aufgeführt, sind diese als solche zu bezeichnen.

Erfolgt die Ankündigung oder Werbung unter dem Namen einer Firma, einer Gemeinschaftspraxis oder dergleichen sind zusätzlich Namen und Berufsbezeichnungen gemäss Abs. 3 gut erkennbar aufzuführen.

2 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe

2.1 Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte

Art. 15 Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Die Bewilligung zur Beschäftigung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ist auf höchstens 1 Jahr befristet.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, die für eine selbständige Tätigkeit im entsprechenden Beruf erforderlich sind.

Art. 16 Assistentinnen und Assistenten

Die Bewilligung zur Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten wird erteilt:

  1. unbefristet, wenn die Assistentin oder der Assistent die Voraussetzungen erfüllt, die für eine selbständige Tätigkeit im entsprechenden Beruf erforderlich sind;
  2. befristet auf höchstens 2 Jahre, bei Tätigkeit in Teilzeit entsprechend länger, wenn die Assistentin oder der Assistent über ein eidgenössisches oder eidgenössische anerkanntes Diplom verfügt und die Tätigkeit der Erlangung eines Weiterbildungstitels dient.

In begründeten Ausnahmefällen können Personen ohne eidgenössisches oder eidgenössische anerkanntes Diplom zur Tätigkeit als Assistentin oder Assistent zugelassen werden, wenn anderweitig eine ausreichende Ausbildung nachgewiesen ist. Die Bewilligung kann mit besonderen Auflagen versehen werden.

Art. 17 Zahl der Assistentinnen und Assistenten

Eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung darf höchstens vier Assistentinnen und Assistenten mit insgesamt höchstens 200 Stellenprozenten beschäftigen. Ausgenommen ist die die Beschäftigung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzte durch ein Spital.

Art. 18 Tätigkeit als Assistenzärztin oder Assistenzarzt in Privatspitälern

Privatspitäler haben Beginn und Ende der Tätigkeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten dem kantonsärztlichen Dienst unter Angabe der Personalien, des Diploms und allfälliger Weiterbildungstitel zu melden.

2.2 Apothekerinnen und Apotheker

Art. 19a * Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

Eine Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion wird an Personen erteilt, welche:

  1. im Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Apotheker-Diploms sind und
  2. sich in einer anerkannten Weiterbildung gemäss dem Bundesgesetz über die Medizinalberufe befinden.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, die Stellvertretung von in fachlicher Eigenverantwortung tätigen Personen stundenweise, für maximal 2 Tage pro Woche sowie maximal 6 Wochen Ferien oder Krankheitsvertretung pro Jahr, wovon maximal 4 Wochen am Stück, zu übernehmen, sofern in diesen Zeiträumen eine Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung für Rückfragen erreichbar ist. *

Die Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion ist auf maximal 2 Apotheken beschränkt und auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen möglich, sofern die Fortbildungspflicht erfüllt ist. *

2.3 Drogistinnen und Drogisten

Art. 20a * Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

Eine Bewilligung zur Ausübung des Drogistenberufs mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion wird an Personen erteilt, welche:

  1. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Drogistin oder Drogist verfügen;
  2. eine 2-jährige praktische Tätigkeit als Drogistin oder Drogist nachweisen;
  3. eine Zusatzausbildung absolviert haben, welche sie dazu befähigt, die fachtechnische Verantwortung in einer Drogerie eingeschränkt zu übernehmen.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, die Stellvertretung von in fachlicher Eigenverantwortung tätigen Personen stundenweise, für maximal 2 Tage pro Woche sowie maximal 6 Wochen Ferien oder Krankheitsvertretung pro Jahr, wovon maximal 4 Wochen am Stück, zu übernehmen, sofern in diesen Zeiträumen eine Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung für Rückfragen erreichbar ist.

Die Bewilligung zur Ausübung des Drogistenberufs mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion ist auf die in der Bewilligung bezeichnete Drogerie beschränkt und auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich.

2.4 Weitere Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Art. 21 Befugnisse

Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung des jeweiligen Berufs entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung.

Tätigkeiten, welche ärztliche oder chiropraktorische Fachkenntnisse voraussetzen, sind untersagt.

Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzuwenden, soweit die Heilmittelgesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Direktion kann die entsprechenden Heilmittel näher bezeichnen. Die Abgabe von Heilmitteln an die Patientinnen und Patienten ist untersagt.

2.5 Übrige Gesundheitsberufe

2.5.1 Augenoptikerinnen und Augenoptiker

Art. 22 * Bewilligung mit umfassenden Befugnissen

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptikerin und Augenoptiker mit umfassenden Befugnissen (Bewilligung A) berechtigt zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und selbstständigen Abgabe von Kontaktlinsen.

Art. 23 * Bewilligung mit eingeschränkten Befugnissen

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptikerin und Augenoptiker mit eingeschränkten Befugnissen (Bewilligung B) berechtigt ausschliesslich zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen, die von einer dazu berechtigten Person vorgenommen wurden.

Art. 25 * Berufspflichten

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

  1. dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen;
  2. dürfen keine Arzneimittel anwenden und abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden;
  3. müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krankhafte oder altersbedingte Veränderungen der Augen vermuten;
  4. dürfen ärztliche Rezepte ohne Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt nicht abändern;
  5. dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen und keine optometrischen Messungen an Personen unter 14 Jahren vornehmen.

Augenoptikerinnen und Augenoptiker im Anstellungsverhältnis dürfen optometrische Messungen sowie die Anpassung von Kontaktlinsen nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers der Bewilligung A vornehmen.

Die Augenoptikerinnen und Augenoptiker haben über die nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen einer dazu berechtigten Person angefertigten Brillen und Kontaktlinsen eine Dokumentation zu führen. Die Aufzeichnungen sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

Art. 26 Stellvertretung

Bei längerer Krankheit oder beim Tod einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers kann ein Betrieb mit Bewilligung der Direktion vorübergehend durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker geführt werden, die oder der die fachliche Bewilligungsvoraussetzungen nach § 34 des Gesundheitsgesetzes[6] nicht erfüllt, zumindest aber über das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für Augenoptiker oder einen gleichwertigen ausländischen Ausweis verfügt. Die Direktion legt den Umfang der bewilligten Tätigkeit fest.

2.5.2 Medizinische Masseurinnen und Masseure

Art. 27 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Medizinische Masseurin oder Masseur wird an Personen erteilt, die über eine Fähigkeitsausweis SRK verfügen oder eine vor dem 31. Dezember 2002 vom SRK als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen.

Art. 28 Befugnisse

Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur selbständigen Ausführung von passiven Therapiemassnahmen wie die Heilmassage, die Elektrotherapie oder die Hydrotherapie.

Therapiemassnahmen an Akut- und Schwerkranken, Schwangeren und Verunfallten, ausgenommen Bagatellunfällen und Restzuständen nach Unfällen, sind nur auf ärztliche Anordnung erlaubt.

Die Krankheitsdiagnostik ist der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber untersagt.

2.5.3 Podologinnen und Podologen

Art. 29 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe wird an Personen erteilt, welche die höhere Fachprüfung als diplomierte Podologin oder diplomierter Podologe bestanden haben.

Art. 30 Befugnisse

Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fusspflege entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung.

2.5.4 Zahntechnikerinnen und Zahntechniker

Art. 31 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Zahntechnikerin oder Zahntechniker wird an Personen erteilt, die über das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Zahntechniker oder einen gleichwertigen ausländischen Ausweis gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung[7] verfügen.

Art. 32 Befugnisse

Die Bewilligung berechtigt die Zahntechnikerin oder den Zahntechniker zur Ausführung der ihr oder ihm gemäss Fähigkeitsausweis zustehenden Arbeiten.

Jede Betätigung im Mund der Patientinnen und Patienten, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen, Unterfütterungen und Einproben, ist untersagt. Vorbehalten bleibt das Einproben auf ausdrückliche Anordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes.

2.5.5 Dentalhygienikerinnen und Detalhygieniker

Art. 33 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker wird an Personen erteilt, die über ein eidgenössisches Diplom als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker HF oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen.

Art. 34 Befugnisse

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt,

  1. selbständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen durchzuführen sowie Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten;
  2. auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt;
  3. im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzuwenden, soweit die Heilmittelgesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Es ist den Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern insbesondere untersagt,

  1. medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln;
  2. Anästhesien durchzuführen;
  3. Heilmittel an die Patientinnen und Patienten abzugeben.

3 Schlussbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmung

… *

Drogistinnen und Drogisten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Kanton als Stellvertreterin oder als Stellvertreter tätig sind, kann eine Bewilligung gemäss § 20 erteilt werden, auch wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Voraussetzung ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Drogistin oder Drogist oder eine gleichwertige Ausbildung sowie der Nachweis einer in der Regel mindestens 15-jährigen Berufserfahrung. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden. Gesuche sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.

Art. 35a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2018

Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker, welche vor dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 36 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2024

Stellvertreterbewilligungen für Drogistinnen und Drogisten, welche vor dem 1. Januar 2025 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 7. November 2000[8] über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilberufe;
  2. Verordnung vom 12. Oktober 1998[9] über die stellvertretenden und assistierenden Medizinalpersonen;
  3. Verordnung vom 14. Dezember 1976[10] über Heilberufe;
  4. Optikerverordnung vom 30. Juni 1992[11].

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

Egress

GS 36.0988

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0988
22.06.2010 01.07.2010 § 22 totalrevidiert GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 23 totalrevidiert GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 24 aufgehoben GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 25 totalrevidiert GS 37.169
23.10.2018 01.11.2018 § 19 aufgehoben GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 19a eingefügt GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 35 Abs. 1 aufgehoben GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 35a eingefügt GS 2018.066
12.11.2024 01.01.2025 § 19a Abs. 2 geändert GS 2024.052
12.11.2024 01.01.2025 § 19a Abs. 3 geändert GS 2024.052
12.11.2024 01.01.2025 § 20 aufgehoben GS 2024.052
12.11.2024 01.01.2025 § 20a eingefügt GS 2024.052
12.11.2024 01.01.2025 § 36 eingefügt GS 2024.052

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.03.2009 01.04.2009 Erstfassung GS 36.0988
§ 19 23.10.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018.066
§ 19a 23.10.2018 01.11.2018 eingefügt GS 2018.066
§ 19a Abs. 2 12.11.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.052
§ 19a Abs. 3 12.11.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.052
§ 20 12.11.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024.052
§ 20a 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.052
§ 22 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169
§ 23 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169
§ 24 22.06.2010 01.07.2010 aufgehoben GS 37.169
§ 25 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169
§ 35 Abs. 1 23.10.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018.066
§ 35a 23.10.2018 01.11.2018 eingefügt GS 2018.066
§ 36 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.052