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914.13

Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen

(VZH)

Vom 17.06.2025 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[2] und das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. Februar 2008[3],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend «Direktion») ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.

2 Zulassungsverfahren

Art. 3 Gesuche und Zulassungserteilung

Gesuche zur Tätigkeit zulasten der OKP sind der Direktion spätestens 2 Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.

Dem Gesuch sind die erforderlichen Urkunden über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.

Gesuche werden unter der Voraussetzung der Vollständigkeit nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Direktion berücksichtigt.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Zulassung erteilt.

Art. 4 Meldepflichten

Die Leistungserbringer melden der Direktion anstehende Änderungen, welche die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP betreffen, 2 Monate im Voraus; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden. Sie sorgen für eine fristgerechte Meldung solcher Änderungen bei Personen, die bei ihnen tätig sind.

3 Beschränkung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen

Art. 5 Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen

In Anhang 1 dieser Verordnung sind aufgeführt:

  1. die medizinischen Fachgebiete, in denen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte beschränkt ist, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen, sowie
  2. die entsprechenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten.

In einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region werden keine Zulassungen erteilt, solange die Höchstzahl erreicht ist.

Die Höchstzahl gilt für alle ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel im entsprechenden Fachbereich, welche Leistungen zulasten der OKP selbständig, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer ambulanten ärztlichen Einrichtung erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.

Art. 6 Ausnahmen von den Höchstzahlen

Wenn in einem Fachgebiet die Höchstzahl erreicht ist, kann die Direktion in Einzelfällen zusätzliche Vollzeitäquivalente genehmigen, wenn dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in einem Fachgebiet oder einer Region notwendig ist.

Vor dem Entscheid über eine Ausnahme gemäss Abs. 1 kann die Direktion eine Stellungnahme zur Versorgungssituation bei den Berufsorganisationen einholen. Diese ist nicht bindend.

Art. 7 Praxisübernahmen und Vakanzen

Bei Praxisübernahmen kann von § 5 Abs. 2 abgewichen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Übernahme erfolgt im selben Fachgebiet.
  2. Der Antrag zur Übernahme muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufgabe der Praxistätigkeit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen Praxisinhabers bei der Direktion eingehen.

Bei vorübergehenden Vakanzen gilt Abs. 1 sinngemäss.

Art. 8 Datenerhebung und -bearbeitung

Die Direktion erhebt bei den Leistungserbringern und deren Verbänden sowie bei den Versicherern und deren Verbänden die Daten, die zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind. Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG[4].

Die Erhebung und Bearbeitung der Daten gemäss Abs. 1 kann gemeinsam mit den zuständigen Behörden von anderen Kantonen erfolgen.

Egress

GS 2025.029

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.06.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung GS 2025.029

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.06.2025 01.07.2025 Erstfassung GS 2025.029