Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) vom 27. Juni 2024[3].
915.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
(Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP)
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 1. Juli 2024[2],
Anhänge
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
2 Kantonale Bedarfsplanung
Art. 2 Kantonale Bedarfsplanung
Das Amt für Gesundheit erstellt und aktualisiert die Bedarfsplanung für die Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a–c EG BGFAP[4].
Das Amt für Gesundheit kann gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d EG BGFAP[5] für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege eine Bedarfsplanung erstellen, wenn sich ein Mangel an ausgebildetem Personal in einem bestimmten Bereich abzeichnet.
3 Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden
Art. 3 Ausbildungsverpflichtung
Die Ausbildungsverpflichtung einer Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP[6] beginnt im 2. vollen Kalenderjahr nach der Aufnahme der Tätigkeit.
Die Ausbildungsverpflichtung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a und b EG BGFAP[7] gilt als ergänzender Teil jeder kantonalen und kommunalen Leistungsvereinbarung.
Für Organisationen gemäss Art. 36a Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[8] gilt die Ausbildungsverpflichtung als genereller Leistungsauftrag, soweit kein Leistungsauftrag dies festhält.
Die Einrichtungen grenzen ihre Ausbildungsverpflichtungen in anderen Kantonen von den Ausbildungsverpflichtungen gemäss EG BGFAP[9] ab und weisen diese gegenüber dem Amt für Gesundheit aus.
Art. 4 Ausbildungsleistung
Das Amt für Gesundheit legt die gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP[10] zu erbringende Ausbildungsleistung einer Einrichtung für die Ausbildungsgänge gemäss § 5 Abs. 1 EG BGFAP[11] entsprechend der Berechnungsformel in Anhang 1 fest.
Die Ausbildungsverpflichtung entfällt, wenn die berechnete Ausbildungsleistung unter folgende Werte fällt:
Das Amt für Gesundheit legt entsprechend § 3 Abs. 3 EG BGFAP[14] für die Einrichtungen in einer Verfügung die zu erbringende Ausbildungsleistung pro Pflegeberuf gemäss Abs. 1 und 2 jährlich als Teil der Leistungsvereinbarung oder des Leistungsauftrags gemäss § 3 Abs. 2 und 3 fest.
Art. 5 Ausbildungskonzept
Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP[15] reichen dem Amt für Gesundheit jährlich ein Ausbildungskonzept ein.
Das Ausbildungskonzept umfasst mindestens folgende Angaben:
- die vorhandenen personellen Ressourcen in Vollzeitäquivalenten für die Ausbildenden und deren Kompetenzen pro Pflegeberuf;
- die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze pro Pflegeberuf;
- die Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur für die praktische Ausbildung pro Pflegeberuf;
- die Massnahmen zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung;
- die effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen des vergangenen Jahres.
Die Einrichtungen begründen allfällige Abweichungen von den zu erbringenden Ausbildungsleistungen und weisen diese aus.
Art. 6 Beiträge an die praktische Ausbildung
Das Amt für Gesundheit entrichtet für die effektiv erbrachte Ausbildungsleistung einer Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP[16] folgende Beiträge pro Person:
Die Beiträge sind zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung in der Einrichtung einzusetzen. Das Amt für Gesundheit kann hierfür entsprechende Nachweise einfordern. Es fordert zweckentfremdete Beiträge zurück.
Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP[19] weisen die Beträge, welche sie für die Ausbildungsleistungen erhalten haben, in ihrer Kostenrechnung separat als Ertrag oder als Aufwandminderung aus.
Art. 7 Förderung der Qualität der praktischen Ausbildung
Das Amt für Gesundheit kann den Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP[20] Beiträge an Projekte zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege entrichten, sofern sich der Bund an den Projekten finanziell beteiligt.
Das Amt für Gesundheit legt Kriterien für die Ausgestaltung der Projekte fest.
Art. 8 Ersatzzahlung
Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP[21], die in einem Ausbildungsjahr eine Ausbildungsleistung von weniger als 90 % erbringen, entrichten eine Ersatzzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der erbrachten und der zu erbringenden Ausbildungsleistung.
Auf die Ersatzzahlung kann verzichtet werden, sofern die Einrichtung nachweist, dass sie die Ausbildungsleistung gemäss § 4 unverschuldet nicht erfüllt hat.
Die Minderleistung einer Einrichtung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
- dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen um Auszubildende erfolglos blieben;
- trotz dokumentierten, branchenüblichen Rekrutierungsbemühungen zu wenig Ausbildende eingesetzt werden konnten;
- ein Ausbildungsvertrag mit einer auszubildenden Person aufgelöst werden musste;
- eine auszubildende Person die erforderlichen Prüfungen nicht besteht.
Verfügen Einrichtungen über keine Bildungsbewilligung auf der Sekundarstufe II oder über keinen Kooperationsvertrag mit dem Bildungsanbieter auf der Sekundär- oder Tertiärstufe, gilt dies als verschuldete verminderte Ausbildungsleistung. Dasselbe gilt für die fehlende Anerkennung der Einrichtung als Praktikumsbetrieb.
Die Ersatzzahlungen sind zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege zu verwenden.
4 Ausbildungsbeiträge
Art. 9 Beitragsberechtigte Personen
Beitragsberechtigt gemäss § 11 Abs. 1 EG BGFAP[22] sind Personen, die einen anerkannten Bildungsgang Pflege HF oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang Pflege FH absolvieren, wenn sie:
- zu Beginn des Ausbildungsjahres zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder als Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügen; und
- zu Beginn der Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet haben oder nach abgeschlossener Berufslehre eine mindestens 2 Jahre dauernde, durch eigene Erwerbstätigkeit erreichte finanzielle Unabhängigkeit nachweisen können oder elterliche Betreuungs- oder Unterstützungspflichten haben.
Nicht beitragsberechtigt sind Personen, die:
- bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben; oder
- über ein steuerbares Reinvermögen von mehr als CHF 500'000.– verfügen.
Art. 10 Dauer der Beitragsberechtigung
Beiträge werden für die reguläre Dauer des gewählten Ausbildungsgangs gewährt.
Beiträge können in begründeten Fällen bei einer Vollzeitausbildung für maximal 2 zusätzliche Semester und bei einer Teilzeitausbildung für maximal 2 zusätzliche Ausbildungseinheiten gewährt werden.
Bei Abbruch einer Ausbildung erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.
Art. 11 Antragstellung
Das Gesuch um Beiträge ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel»[23] einzureichen.
Das Gesuch ist bis Ende des Folgemonats nach Beginn des betreffenden Ausbildungsjahres einzureichen.
Verspätetet eingereichte Gesuche können erst ab dem folgenden Semester berücksichtigt werden.
Das Gesuch muss vor jedem Ausbildungsjahr rechtzeitig erneuert werden.
Art. 12 Bemessung, Vergabe und Rückforderung von Beiträgen
Die Beiträge betragen pro Ausbildungsjahr:
- CHF 24'000.– für Vollzeitausbildungen;
- CHF 18'000.– für Teilzeitausbildungen.
Pro Kind, für das die beitragsberechtigte Person gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird ein Zuschlag von CHF 10'000.– pro Jahr ausgerichtet.
Von den Beiträgen gemäss Abs. 1 und 2 werden Renten und jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006[24] in Abzug gebracht.
Beträgt der Beitrag nach den Abzügen weniger als CHF 500.– pro Ausbildungsjahr, erfolgt keine Auszahlung.
Die Beiträge werden pro Ausbildungsjahr zugesprochen.
Die Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» kann weitere Einzelheiten in Richtlinien regeln.
Die Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» verfügt die Ausbildungsbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege. Sie verfügt zudem die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen in den vorgesehenen Fällen.
5 Erhöhung der Anzahl Abschlüsse Pflege HF
Art. 13 Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse Pflege HF
Der Kanton unterstützt das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) gemäss § 10 EG BGFAP[25] mit dem Ziel, die Anzahl der Ausbildungsabschlüsse Pflege HF zu erhöhen.
Zu diesem Zweck beteiligt er sich an der Finanzierung von Massnahmen des BZG, welche insbesondere:
- der Bekanntmachung des Bildungsgangs dienen;
- den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, namentlich an vorbereitenden Kursangeboten;
- den Abbruch des Bildungsgangs vermindern, namentlich mittels speziellen Programmen;
- die vertiefte Koordination zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis fördern.
6 Vollzug, Mitwirkung und Evaluation
Art. 14 Zuständige Direktionen
Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist für den Vollzug der Ausbildungsbeiträge gemäss den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 EG BGFAP[26] zuständig. § 15 Abs. 2 EG BGFAP[27] bleibt vorbehalten.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) vollzieht die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 15 Beiträge des Bundes
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) ist zuständig für die Gesuche um Bundesbeiträge gemäss Art. 5 und Art. 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[28].
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist zuständig für die Gesuche um Bundesbeiträge gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[29].
Art. 16 Mitwirkung von Fachorganisationen und Branchenverbänden
Das Amt für Gesundheit bezeichnet die Aufgaben der Fachorganisationen und Branchenverbände, soweit diese bei der Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden mitzuwirken haben.
Art. 17 Evaluation
Das Amt für Gesundheit erhebt zwecks Wirkungskontrolle zu den ergriffenen Massnahmen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a–c EG BGFAP[30] bei den Bildungsinstituten und Einrichtungen sowie bei den betreffenden Organisationen und Verbänden die Daten für:
- die Lehr- und Studienplätze;
- die praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätze.
Ist Bedarf für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d EG BGFAP[31] angezeigt, erhebt es auch für diese die Daten für die Planung und anschliessend für die Wirkungskontrolle.
7 Übergangsbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmungen
Erstmalig beitragsberechtigt sind Studienanfängerinnen und Studienanfänger des Herbstsemesters 2024.
Studierende mit Studienbeginn Herbst 2024 können Gesuche um Beiträge auch noch im 2. Semester stellen.
Ersatzzahlungen werden ab dem Jahr 2026 erhoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 24.09.2024 | 01.07.2024 | Erlass | Erstfassung | GS 2024.040 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.09.2024 | 01.07.2024 | Erstfassung | GS 2024.040 |