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915

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

(EG BGFAP)

Vom 27.06.2024 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf die §§ 3, 63 Abs. 1, 97, 98, 100 Abs. 2 und 111 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[2],

beschliesst:[3]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[4].

Zu diesem Zweck fördert der Kanton die Ausbildung in Pflege an einer höheren Fachschule (HF) und in Pflege an einer Fachhochschule (FH).

Dieses Gesetz regelt zudem den Umfang und das Verfahren für die Förderung der Ausbildung zur Fachfrau oder zum Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gefördert werden.

Der Kanton leistet im Rahmen dieses Gesetzes Beiträge an Institutionen, welche praktische Ausbildungsleistungen im Bereich der Pflege erbringen.

Der Kanton leistet zudem im Rahmen dieses Gesetzes Ausbildungsbeiträge an Personen, welche eine Ausbildung im Bereich der Pflege absolvieren.

2 Kantonale Bedarfsplanung

Art. 2 Kantonale Bedarfsplanung

Die zuständige Direktion erstellt periodisch die Planung für den Bedarf an praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätzen für die folgenden Pflegeberufe:

  1. Pflegefachfrau FH und Pflegefachmann FH gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG[5];
  2. Pflegefachfrau HF und Pflegefachmann HF gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG[6];
  3. Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ gemäss Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 5. August 2016[7];
  4. weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege.

3 Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden

Art. 3 Ausbildungsverpflichtung

Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungsplätze im Bereich der Pflege anzubieten:

  1. Spitäler gemäss § 3 SpiVG[8];
  2. Organisationen gemäss § 5 Abs. 1 APG[9].

Der Regierungsrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Anzahl Ausbildungsplätze pro Einrichtung fest.

Die zuständige Direktion legt für jede Einrichtung pro Ausbildungsjahr die zu erbringende Ausbildungsleistung nach Aus- und Weiterbildungsgang fest.

Kommt eine Einrichtung nach Abs. 1 ihrer Ausbildungsverpflichtung in schwerwiegender Weise nicht nach, kann die Leistungsvereinbarung nach § 18 SpiVG[10] von der zuständigen Direktion bzw. nach § 21 APG[11] von der zuständigen Versorgungsregion oder Gemeinde aufgelöst werden. Die Direktion entscheidet über die weitere Verpflichtung zur Leistung von Ersatzzahlungen gemäss § 6.

Art. 4 Ausbildungskonzept

Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 erstellen zuhanden der zuständigen Direktion ein Ausbildungskonzept für die praktische Ausbildung im Bereich der Pflege. Das Ausbildungskonzept muss vorgängig durch die betriebliche Abteilung Bildung der zuständigen Bildungseinrichtung bewilligt werden.

Art. 5 Beiträge an die praktische Ausbildung

Für folgende Ausbildungsgänge werden Beiträge entrichtet:

  1. Pflegefachfrau HF und Pflegefachmann HF;
  2. Pflegefachfrau FH und Pflegefachmann FH;
  3. Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge, gestützt auf die Vorgaben des Bundesrechts und nach interkantonalen Empfehlungen, fest. Für die Akutpflege, die Langzeitpflege und die ambulante Pflege sowie für die verschiedenen Ausbildungsgänge können unterschiedliche Ansätze und Berechnungsmethoden festgelegt werden.

Der Regierungsrat kann für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gemäss § 1 Abs. 4 Beiträge für effektiv erbrachte praktische Ausbildungsleistungen festlegen, wenn die Planung gemäss § 2 hierfür einen Bedarf ergibt.

Der Regierungsrat kann die Qualität der praktischen Ausbildung fördern, indem er zweckdienliche Massnahmen der Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 finanziell unterstützt.

Die zuständige Direktion entrichtet jeder Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 Beiträge für die pro Ausbildungsjahr effektiv erbrachte praktische Ausbildungsleistung.

Die Beiträge müssen in den Einrichtungen zweckgebunden eingesetzt werden.

Art. 6 Ersatzzahlung

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Einrichtung eine Ersatzzahlung an den Kanton entrichten muss, wenn sie ihre Ausbildungsverpflichtung gemäss § 3 nicht erfüllt.

Die Ersatzzahlung entspricht höchstens dem 3-fachen des Beitrags, den der Kanton bei Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch die Einrichtung hätte leisten müssen.

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass von einer Ersatzzahlung abgesehen wird, wenn die Differenz zwischen der verfügten Ausbildungsleistung und der effektiv erbrachten Ausbildungsleistung in einem Abrechnungsjahr unter einem von ihm definierten Bereich liegt.

Die zuständige Direktion verfügt die Höhe der Ersatzzahlung. Sie kann die Ersatzzahlung mit dem Beitrag an die praktische Ausbildungsleistung verrechnen.

Art. 7 Kompensationszahlung

Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, Kompensationszahlungen gemäss § 7 SpiVG[12] und § 12 APG[13] zu leisten, solange Programme im Sinn dieser Bestimmungen bestehen.

Art. 8 Mitwirkungspflichten

Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die für den Vollzug gemäss den §§ 2–6, für die allfällige Rückforderung von Beiträgen sowie für die Evaluation gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[14] erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die zuständige Direktion kann die Ausbildungsleistung, die Abgeltung oder die Ersatzzahlung der Einrichtungen nach pflichtgemässem Ermessen festlegen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nachkommen.

Art. 9 Datenbearbeitung

Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die für folgende Massnahmen erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

  1. für die Festlegung:
  1. der Ausbildungsleistung;
  2. der Abgeltung;
  3. der Ersatzzahlung;
  4. der allfälligen Kompensationszahlungen;
  5. der allfälligen Rückforderungen;
  1. für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung.

Die zuständige Direktion kann die benötigten Daten mit den zuständigen Fachorganisationen und Branchenverbänden der Einrichtungen gemäss Abs. 1 austauschen, soweit diese zur Mitwirkung gemäss § 15 Abs. 2 herangezogen werden, sowie Daten bei anderen Behörden erheben.

Die zuständige Direktion kann von den Berufsbildungszentren die notwendigen Daten einfordern, um die Abgeltung für die Ausbildungsleistungen zu berechnen und die Ausbildungsverpflichtungen zu überprüfen.

4 Beiträge an höhere Fachschulen

Art. 10 Beiträge an höhere Fachschulen

Der Kanton fördert zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt im Rahmen des Vertrags Gesundheitsberufe[15] eine bedarfsgerechte Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an der höheren Fachschule. Er bezieht die Bedarfsplanung gemäss § 2 mit ein.

5 Ausbildungsbeiträge

Art. 11 Voraussetzungen, Umfang und Verfahren

Der Kanton gewährt Studierenden des Bildungsgangs Pflege HF und des Bildungsgangs Pflege FH Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts.

Der Regierungsrat legt die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausbildungsbeiträge fest. Er berücksichtigt insbesondere das Alter bei Studienbeginn, allfällige Unterhaltspflichten sowie die zu erbringenden beruflichen Voraussetzungen.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Ausbildungsbeiträge fest. Er berücksichtigt die vom Bund festgelegten Höchstbeiträge.

Die zuständige Direktion entscheidet über die eingereichten Gesuche um Ausbildungsbeiträge.

Art. 12 Mitwirkungspflichten

Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, der zuständigen Direktion sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Wer Ausbildungsbeiträge erhält oder zurückerstatten muss, meldet der zuständigen Direktion unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Tatsachen.

Personen, welche die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

Art. 13 Datenbearbeitung

Die zuständige Direktion kann die für die Zusprechung, Bemessung und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge erforderlichen Personendaten mit den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[16] zuständigen kantonalen und ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben; dies gilt insbesondere für Daten des kantonalen Personenregisters sowie für Steuerdaten der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden.

Die Datenbearbeitung kann insbesondere in Bezug auf Daten des kantonalen Personenregisters und der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens oder einer systematischen Meldung erfolgen.

Art. 14 Rückerstattung

Die zuständige Direktion ordnet die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen an:

  1. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden;
  2. bei einem Ausschluss von der Ausbildung aus disziplinarischen Gründen.

Die Verzinsung von Forderungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.

Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden:

  1. bei sehr niedrigen Beträgen;
  2. in Härtefällen.

Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrunds, spätestens aber 10 Jahre nach Auszahlung der Beiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.

6 Vollzugsbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Er sorgt dafür, dass die Prozesse zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege in elektronischer Form abgewickelt werden können. Er bezeichnet die zum Vollzug zuständigen Direktionen.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen gemäss den §§ 11–14 im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt zu regeln. Die mit der Gewährung der Ausbildungsbeiträge beauftragte Stelle übernimmt die der zuständigen Direktion zugeordneten Aufgaben.

Der Regierungsrat kann Fachorganisationen und Branchenverbände zur Mitwirkung bei der Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden beiziehen.

Egress

GS 2024.037

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.037

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.06.2024 01.07.2024 Erstfassung GS 2024.037