Wird bei Klinikeintritt keine Kostengutsprache der Kasse abgegeben, stellt die Klinik der Kasse sofort nach Eintritt des Patienten ein Kostengutsprachegesuch unter Angabe des für die Bestimmung der Leistungspflicht notwendigen Einweisungsgrundes zu.
Die Kasse hat der Klinik innert 5 Tagen nach Erhalt des Gutsprachegesuches Kostengutsprache zu leisten oder die Klinik schriftlich zu benachrichtigen, wenn und warum das Mitglied nicht genussberechtigt, oder weshalb die Kasse nicht leistungspflichtig ist.
Die Kostengutsprache gilt für die Dauer des Klinikaufenthaltes, sofern diese nicht ausdrücklich befristet wird. Ist beabsichtigt, Kassenleistungen zu reduzieren oder einzustellen, so hat die Kasse der Klinik die Garantie mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen. Die Kostengutsprache schafft für die Kasse eine selbständige, unbedingte Zahlungspflicht, sofern der Kostengutsprache nicht falsche oder unvollständige, die Leistungspflicht beeinflussende Angaben der Klinik zugrundeliegen. Die Kasse kann sich insbesondere der Klinik gegenüber nicht darauf berufen, dass sie sich über die Leistungspflicht dem Mitglied gegenüber geirrt habe.