Der Taxpunktwert wird auf den 1. Oktober 1982 auf 3.75 Fr. festgelegt.[2]
923.11
Vereinbarung über den Taxpunktwert
(Ärztetarif)
Vom 23.11.1979 (Stand 01.10.1982)
Präambel
Zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte einerseits und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, dem Bundesamt für Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung – letztere vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung – anderseits, wird gestützt auf Ziffer 1001 des Vertragstarifes vom 23. Januar 1969 folgendes vereinbart:[1]
Art. 1
Art. 2
Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 122 Punkten.[3]
Art. 3
Bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem in Ziffer 2 erwähnten Stand um 5% werden auf Antrag einer Partei Verhandlungen über die Neufestsetzung des Taxpunktwertes aufgenommen. Eine Veränderung kann jedoch frühestens auf den 1. Januar 1981 erfolgen.
Egress
GS 27.263
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 23.11.1979 | 01.01.1981 | Erlass | Erstfassung | GS 27.263 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.11.1979 | 01.01.1981 | Erstfassung | GS 27.263 |