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923.11

Vereinbarung über den Taxpunktwert

(Ärztetarif)

Vom 23.11.1979 (Stand 01.10.1982)

Präambel

Zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte einerseits und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, dem Bundesamt für Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung – letztere vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung – anderseits, wird gestützt auf Ziffer 1001 des Vertragstarifes vom 23. Januar 1969 folgendes vereinbart:[1]

Art. 1

Der Taxpunktwert wird auf den 1. Oktober 1982 auf 3.75 Fr. festgelegt.[2]

Art. 2

Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 122 Punkten.[3]

Art. 3

Bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem in Ziffer 2 erwähnten Stand um 5% werden auf Antrag einer Partei Verhandlungen über die Neufestsetzung des Taxpunktwertes aufgenommen. Eine Veränderung kann jedoch frühestens auf den 1. Januar 1981 erfolgen.

Egress

GS 27.263

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.11.1979 01.01.1981 Erlass Erstfassung GS 27.263

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.11.1979 01.01.1981 Erstfassung GS 27.263