Lexipedia

923

Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten

Vom 09.09.1916 (Stand 14.09.1916)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Artikel 22 und 73 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911[1], beschliesst:

Art. 1

Als kantonaler Tarif der ärztlichen Leistungen für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch Versicherten gilt der jeweils zwischen dieser Anstalt und der Ärztegesellschaft des Kantons Basel-Landschaft vereinbarte Tarif.

Art. 2

Für die Berechnung der Arzneien ist die jeweils geltende Arzneitaxe für die Lieferung an die eidgenössische Militärverwaltung als Mindestbetrag massgebend.

Die in der Arzneitaxe bestimmten Ansätze können um höchstens zehn Prozent erhöht werden.

Art. 3

Die von der Unfallversicherungsanstalt abgeschlossenen Tarifverträge sind in je drei Exemplaren dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

Art. 4

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.[2]

Egress

GS 16.331

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.09.1916 14.09.1916 Erlass Erstfassung GS 16.331

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.09.1916 14.09.1916 Erstfassung GS 16.331