Als kantonaler Tarif der ärztlichen Leistungen für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch Versicherten gilt der jeweils zwischen dieser Anstalt und der Ärztegesellschaft des Kantons Basel-Landschaft vereinbarte Tarif.
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten
Vom 09.09.1916 (Stand 14.09.1916)
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Artikel 22 und 73 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911[1], beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Für die Berechnung der Arzneien ist die jeweils geltende Arzneitaxe für die Lieferung an die eidgenössische Militärverwaltung als Mindestbetrag massgebend.
Die in der Arzneitaxe bestimmten Ansätze können um höchstens zehn Prozent erhöht werden.
Art. 3
Die von der Unfallversicherungsanstalt abgeschlossenen Tarifverträge sind in je drei Exemplaren dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
Art. 4
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.[2]
Egress
GS 16.331
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 09.09.1916 | 14.09.1916 | Erlass | Erstfassung | GS 16.331 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.09.1916 | 14.09.1916 | Erstfassung | GS 16.331 |