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928.13

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen (KSK) über den Taxpunktwert

Vom 15.05.1991 (Stand 15.05.1991)

Präambel

Zwischen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft einerseits und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen andererseits wird, gestützt auf Artikel 13 des Vertrages vom 1. Januar 1979[1] (abgeschlossen mit der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände), folgendes vereinbart:

Art. 1

Der Taxpunktwert wird mit Wirkung ab 1. Juli 1991 auf 4.35 Fr. festgesetzt.

Art. 2

Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 127,4 Punkten.

Art. 3

Verhandlungen über allfällige Änderungen des Taxpunktwertes werden gemeinsam mit der MTK geführt.

Egress

GS 31.1

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.05.1991 15.05.1991 Erlass Erstfassung GS 31.1

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.05.1991 15.05.1991 Erstfassung GS 31.1