Dieses Gesetz bezweckt:
- …
- den Betrieb der kantonalen Spitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste als öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
… *
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gestützt auf § 63 Absatz 1, § 80 Absatz 3, § 110 Absatz 3 und § 111 Absätze 2 und 4 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1],
Dieses Gesetz bezweckt:
… *
Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch:
… *
Die kantonalen Spitäler «Kantonsspital Bruderholz», «Kantonsspital Liestal» und «Kantonsspital Laufen» werden in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Namen «Kantonsspital Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal zusammengefasst.
Die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Namen «Psychiatrie Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal.
Die Unternehmen erfüllen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag.
Sie erbringen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Auftragserteilung gemeinwirtschaftliche Leistungen und andere besondere Leistungen.
Sie tragen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur universitären Lehre und Forschung bei.
Die Unternehmen sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit damit die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 9, Absätze 1 und 2, nicht beeinträchtigt werden.
Sie können Leistungen für Dritte erbringen, mit Dritten zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen, einzelne Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab.
Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die Unternehmen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Vorsorgeordnung für das Personal entspricht derjenigen, die für das basellandschaftliche Staatspersonal gilt.
Die Einzelheiten sind in den Anschlussverträgen zwischen den Unternehmen und der BLPK geregelt.
Die Unterzeichnung der Anschlussverträge durch die Unternehmen bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat.
Die bestehenden Rentnerinnen und Rentner der Unternehmen werden ebenfalls in die Anschlussverträge übernommen;
Bis zum In-Kraft-Treten des revidierten Dekretes über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret)[3] bleibt der Kanton für die Ausfinanzierung der auf die Mitarbeitenden entfallenden Deckungslücke verantwortlich. Das Verhandlungsmandat im Rahmen der Sanierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse liegt beim Kanton.
Der Kanton errichtet zugunsten der Unternehmen selbständige und dauernde Baurechte an allen Grundstücken, auf welchen Spitalbauten und dem Betrieb der Unternehmen dienende Bauten und Infrastruktureinrichtungen, wie Wege, Parkplätze, Ver- und Entsorgungsanlagen, Heizzentralen und ähnliches, bestehen.
Die Baurechte sind zu verzinsen.
Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen gemäss Absatz 1.
Die Eigentumsübertragung erfolgt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an sämtlichen Betriebseinrichtungen und den restlichen Bilanzpositionen (Aktiven abzüglich Passiven) als Sacheinlage.
Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen zum Bilanzwert der Staatsbilanz per Ende 2011 gegen Gewährung von rückzahlbaren Darlehen.
Der Kanton kann den Unternehmen verzinsliche und rückzahlbare Darlehen gewähren.
Die Unternehmen finanzieren ihre Aufwendungen insbesondere durch:
Die Unternehmen können Fremdkapital aufnehmen.
Jahresgewinne werden zur Bildung von Eigenkapital verwendet.
Jahresverluste sind durch Eigenkapital zu decken.
Sofern Jahresverluste nicht durch Eigenkapital gedeckt werden können, sind sie durch Vortrag auf die neue Rechnung auszugleichen.
Die Unternehmen führen die Rechnung nach einem allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
Die Unternehmen führen die Betriebsrechnung nach den Vorgaben des KVG und dessen Ausführungsbestimmungen.
Das Controlling richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juni 2009[4] über das Controlling der Beteiligungen.
Die Unternehmen sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Unternehmen aus.
Er beschliesst:
Er nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Kenntnis. *
Er nimmt die Spitalliste zur Kenntnis.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Revisionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle Basel-Landschaft.
Die Revisionsstelle prüft, ob:
Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.
Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle erstattet den Verwaltungsräten sowie dem Regierungsrat Bericht.
Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Verwaltungsrat eines Unternehmens besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für die Unternehmen wichtige Kompetenzen verfügen.
Die Amtsperiode dauert 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder können während der Amtsperiode abberufen werden.
Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Unternehmen sind in den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht vertreten.
Jedes Unternehmen verfügt über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
Er oder sie besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statuts und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm oder ihr der Verwaltungsrat überträgt.
Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Unternehmen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.
Die Unternehmen übernehmen das bisherige Personal der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.
Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein;
Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 dieses Gesetzes abgeschlossen ist, jedoch längstens bis 4 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung.
Für die privatärztliche Leistungserbringung gelten bis 12 Monate ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die §§ 10a und 10b des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976[5] weiter.
Nach Ablauf dieser Frist beschliessen die Verwaltungsräte über die privatärztliche Leistungserbringung sowie deren Vergütung.
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes:
Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes[14].
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 17.11.2011 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | GS 37.0867 |
| 19.09.2013 | 01.01.2013 | § 29 | aufgehoben | GS 38.314 |
| 15.06.2017 | 01.01.2018 | § 19 Abs. 3 | geändert | GS 2017.077 |
| 15.06.2017 | 01.01.2018 | § 20 Abs. 2, Bst. d. | geändert | GS 2017.077 |
| 15.06.2017 | 01.01.2018 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2017.077 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 1 Abs. 1, Bst. a. | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 1 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 2 Abs. 1, Bst. a. | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 2 Abs. 1, Bst. b. | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 2 Abs. 1, Bst. d. | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 2 Abs. 1, Bst. e. | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 2 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | Titel 2 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 3 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 4 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 5 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 6 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | § 7 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| 13.09.2018 | 01.01.2019 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2018.076 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.11.2011 | 01.01.2012 | Erstfassung | GS 37.0867 |
| § 1 Abs. 1, Bst. a. | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 1 Abs. 2 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 2 Abs. 1, Bst. a. | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 2 Abs. 1, Bst. b. | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 2 Abs. 1, Bst. d. | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 2 Abs. 1, Bst. e. | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 2 Abs. 2 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| Titel 2 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 3 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 4 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 5 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 6 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 7 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018.076 |
| § 19 Abs. 3 | 15.06.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017.077 |
| § 20 Abs. 2, Bst. d. | 15.06.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017.077 |
| § 29 | 19.09.2013 | 01.01.2013 | aufgehoben | GS 38.314 |
| Anhang 1 | 15.06.2017 | 01.01.2018 | Inhalt geändert | GS 2017.077 |
| Anhang 1 | 13.09.2018 | 01.01.2019 | Inhalt geändert | GS 2018.076 |