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930

Spitalgesetz

Vom 17.11.2011 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Absatz 1, § 80 Absatz 3, § 110 Absatz 3 und § 111 Absätze 2 und 4 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. den Betrieb der kantonalen Spitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste als öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

… *

Art. 2 Massnahmen

Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch:

  1. den Betrieb kantonaler Spitäler der Akutmedizin und der Psychiatrie sowie des Universitäts-Kinderspitals beider Basel;

… *

2 2 … *

3 Kantonale Spitäler

3.1 Allgemeines

Art. 8 Rechtsform

Die kantonalen Spitäler «Kantonsspital Bruderholz», «Kantonsspital Liestal» und «Kantonsspital Laufen» werden in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Namen «Kantonsspital Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal zusammengefasst.

Die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Namen «Psychiatrie Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal.

Art. 9 Aufgaben

Die Unternehmen erfüllen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag.

Sie erbringen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Auftragserteilung gemeinwirtschaftliche Leistungen und andere besondere Leistungen.

Sie tragen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur universitären Lehre und Forschung bei.

Art. 10 Unternehmerische Tätigkeit

Die Unternehmen sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit damit die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 9, Absätze 1 und 2, nicht beeinträchtigt werden.

Sie können Leistungen für Dritte erbringen, mit Dritten zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen, einzelne Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.

Die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

3.2 Personal

Art. 11 Anstellungsverhältnisse

Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab.

Art. 12 Berufliche Vorsorge

Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die Unternehmen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Vorsorgeordnung für das Personal entspricht derjenigen, die für das basellandschaftliche Staatspersonal gilt.

Die Einzelheiten sind in den Anschlussverträgen zwischen den Unternehmen und der BLPK geregelt.

Die Unterzeichnung der Anschlussverträge durch die Unternehmen bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat.

Die bestehenden Rentnerinnen und Rentner der Unternehmen werden ebenfalls in die Anschlussverträge übernommen;

Bis zum In-Kraft-Treten des revidierten Dekretes über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret)[3] bleibt der Kanton für die Ausfinanzierung der auf die Mitarbeitenden entfallenden Deckungslücke verantwortlich. Das Verhandlungsmandat im Rahmen der Sanierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse liegt beim Kanton.

3.3 Eigentumsverhältnisse

Art. 13 Eigentumsverhältnisse

Der Kanton errichtet zugunsten der Unternehmen selbständige und dauernde Baurechte an allen Grundstücken, auf welchen Spitalbauten und dem Betrieb der Unternehmen dienende Bauten und Infrastruktureinrichtungen, wie Wege, Parkplätze, Ver- und Entsorgungsanlagen, Heizzentralen und ähnliches, bestehen.

Die Baurechte sind zu verzinsen.

Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen gemäss Absatz 1.

Die Eigentumsübertragung erfolgt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

3.4 Finanzen

Art. 14 Kapitalausstattung

Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an sämtlichen Betriebseinrichtungen und den restlichen Bilanzpositionen (Aktiven abzüglich Passiven) als Sacheinlage.

Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen zum Bilanzwert der Staatsbilanz per Ende 2011 gegen Gewährung von rückzahlbaren Darlehen.

Der Kanton kann den Unternehmen verzinsliche und rückzahlbare Darlehen gewähren.

Art. 15 Finanzierung

Die Unternehmen finanzieren ihre Aufwendungen insbesondere durch:

  1. Einnahmen aus der Leistungserstellung;
  2. Eigenleistungen;
  3. Zinserträge;
  4. Eigenkapital;
  5. Fremdkapital.

Die Unternehmen können Fremdkapital aufnehmen.

Art. 16 Verwendung des Jahresergebnisses

Jahresgewinne werden zur Bildung von Eigenkapital verwendet.

Jahresverluste sind durch Eigenkapital zu decken.

Sofern Jahresverluste nicht durch Eigenkapital gedeckt werden können, sind sie durch Vortrag auf die neue Rechnung auszugleichen.

Art. 17 Rechnungswesen und Controlling

Die Unternehmen führen die Rechnung nach einem allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

Die Unternehmen führen die Betriebsrechnung nach den Vorgaben des KVG und dessen Ausführungsbestimmungen.

Das Controlling richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juni 2009[4] über das Controlling der Beteiligungen.

3.5 Steuern

Art. 18 Steuerbefreiung

Die Unternehmen sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

4 Organisation

4.1 Kantonale Behörden

Art. 19 Landrat

Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Unternehmen aus.

Er beschliesst:

  1. Änderungen im Grundkapital;
  2. die Betriebsstandorte;
  3. die Kredite für gemeinwirtschaftliche Leistungen;
  4. die Kredite für andere besondere Leistungen.

Er nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Kenntnis. *

Er nimmt die Spitalliste zur Kenntnis.

Art. 20 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.

Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er legt den Rechnungsstandard fest;
  2. er beantragt dem Landrat das Grundkapital;
  3. er beantragt dem Landrat die Bewilligung von Krediten für gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die die Unternehmen im Auftrag des Kantons erfüllen;
  4. er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
  5. er wählt die Verwaltungsräte der Unternehmen und deren Präsidien;
  6. er bestimmt die Eigentümerstrategie der Unternehmen;
  7. er genehmigt die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen.

Art. 21 Revisionsstelle

Revisionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle Basel-Landschaft.

Die Revisionsstelle prüft, ob:

  1. die Jahresrechnung der Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk der Unternehmen entspricht;
  2. der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
  3. ein internes Kontrollsystem existiert.

Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle erstattet den Verwaltungsräten sowie dem Regierungsrat Bericht.

4.2 Organe der Unternehmen

Art. 22 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er legt die Unternehmensstrategie im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge fest;
  2. er beschliesst den Finanzplan und das Unternehmensbudget;
  3. er erlässt die notwendigen Reglemente, insbesondere das Patientenreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement;
  4. er erlässt ein Statut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Unternehmens festlegt;
  5. er ernennt den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und übt die Aufsicht über diesen aus;
  6. er unterbreitet dem Regierungsrat die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Landrates;
  7. er beantragt dem Regierungsrat die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen;
  8. er sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement;
  9. er erstattet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Rahmen des Controllings Bericht.

Art. 23 Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat eines Unternehmens besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für die Unternehmen wichtige Kompetenzen verfügen.

Die Amtsperiode dauert 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder können während der Amtsperiode abberufen werden.

Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Unternehmen sind in den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht vertreten.

Art. 24 Vorsitz der Geschäftsleitung

Jedes Unternehmen verfügt über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Geschäftsleitung.

Er oder sie besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statuts und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm oder ihr der Verwaltungsrat überträgt.

Art. 25 Rechtspflege

Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Unternehmen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Personal

Art. 26 Anstellungsverhältnisse

Die Unternehmen übernehmen das bisherige Personal der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.

Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein;

Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 dieses Gesetzes abgeschlossen ist, jedoch längstens bis 4 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung.

Art. 27 Privatärztliche Leistungserbringung

Für die privatärztliche Leistungserbringung gelten bis 12 Monate ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die §§ 10a und 10b des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976[5] weiter.

Nach Ablauf dieser Frist beschliessen die Verwaltungsräte über die privatärztliche Leistungserbringung sowie deren Vergütung.

5.2 Transferorganisation

Art. 28 Übergang der Rechtsverhältnisse

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes:

  1. gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Baselland» über;
  2. gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantonalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie Baselland» über;
  3. gehen die zweckbestimmten Fonds und Legate der bisherigen Dienststellen der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Baselland» und die öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie Baselland» über.

5.3 Universitäts-Kinderspital beider Basel

6 Schlussbestimmungen

Art. 30 Änderung des Gesundheitsgesetzes

Das Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008[6] wird wie folgt geändert: ...[7]

Art. 31 Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes

Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987[8] wird wie folgt geändert: ...[9]

Art. 32 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

Das Gesetz vom 16. November 2006[10] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...[11]

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976[12] mit Ausnahme der Paragraphen 15a bis 15f,
  2. Das Spitaldekret vom 22. November 2001[13].

Art. 34 In-Kraft-Treten

Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes[14].

Egress

GS 37.0867

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0867
19.09.2013 01.01.2013 § 29 aufgehoben GS 38.314
15.06.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 3 geändert GS 2017.077
15.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2017.077
15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.077
13.09.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 Titel 2 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 3 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 4 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 5 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 6 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 § 7 aufgehoben GS 2018.076
13.09.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.076

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.11.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0867
§ 1 Abs. 1, Bst. a. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 1 Abs. 2 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, Bst. a. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, Bst. b. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, Bst. d. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 2 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
Titel 2 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 3 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 4 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 5 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 6 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 7 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 19 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.077
§ 20 Abs. 2, Bst. d. 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.077
§ 29 19.09.2013 01.01.2013 aufgehoben GS 38.314
Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.077
Anhang 1 13.09.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.076