Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung für die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft.
Die Spitalversorgung umfasst:
- stationäre Leistungen;
- spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistungen;
- gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen übertragen werden.