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931

Spitalversorgungsgesetz

(SpiVG)

Vom 13.09.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1, § 110 Abs. 3 und 4 sowie § 111 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung für die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft.

Die Spitalversorgung umfasst:

  1. stationäre Leistungen;
  2. spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistungen;
  3. gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen übertragen werden.

Art. 2 Massnahmen

Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch:

  1. die Durchführung einer Spitalplanung im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung;
  2. den Erlass einer nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung;
  3. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Spitälern;
  4. die Förderung des Nachwuchses für die Berufe im Gesundheitswesen.

2 Bewilligung und Aufsicht

Art. 3 Betriebsbewilligung

Eröffnung und Betrieb eines Spitals bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen Direktion.

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn das Spital:

  1. eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleistet;
  2. über das erforderliche Fachpersonal verfügt;
  3. eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet;
  4. über zweckentsprechende Einrichtungen verfügt;
  5. ein den Bundesvorgaben entsprechendes Qualitätssicherungskonzept nachweist;
  6. über eine Haftpflichtversicherung verfügt, welche die mit der Tätigkeit der Institution verbundenen Risiken abdeckt.

Die Bewilligung wird auf 10 Jahre befristet erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 4 Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung

Die Direktion kann die Betriebsbewilligung einschränken oder mit Auflagen versehen sowie die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen anordnen.

Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:

  1. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen;
  2. Auflagen nicht eingehalten werden oder angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

Der Entzug der Betriebsbewilligung gemäss Abs. 2 Bst. b. wird vorgängig unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angedroht.

Die vorgängige Androhung entfällt, wenn für die Patientinnen und Patienten eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.

Art. 5 Aufsicht und Inspektionen

Die zuständige Direktion führt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Spitäler.

Sie kann angemeldete und unangemeldete Inspektionen durchführen.

Art. 6 Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen

Verfügungen, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit betreffen, sind sofort vollstreckbar.

Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 7 Ausbildungsverpflichtung

Die Spitäler sind verpflichtet, entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten und Gegebenheiten Aus- und Weiterbildungsplätze für Berufe im Gesundheitswesen anzubieten.

Der Regierungsrat kann die Spitäler verpflichten, an einem Programm teilzunehmen, in welchem die Zahl der Ausbildungsplätze für jeden Betrieb verbindlich festgelegt wird.

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass eine Kompensationszahlung geleistet werden muss, wenn die vorgegebene Zahl der Ausbildungsplätze nicht erreicht wird.

Die Einnahmen aus den Kompensationszahlungen werden zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Berufe im Gesundheitswesen verwendet oder an die Betriebe ausbezahlt, welche mehr als die vorgegebene Zahl der Ausbildungsplätze schaffen.

Art. 8 Betriebsrechnung

Die Spitäler und Geburtshäuser führen die Betriebsrechnung nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.

Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen oder Verbandsrichtlinien für verbindlich erklären.

Art. 9 Datenlieferung und -austausch

Die Spitäler und Geburtshäuser sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die betriebs- und patientenbezogenen Daten kostenlos und in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, welche zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung erforderlich sind, insbesondere für:

  1. die Durchführung der Spitalplanung;
  2. die Überprüfung der Preis- und Kostenentwicklung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung.
  3. die Kontrolle der Rechnungen und die Codierrevision.

Die Direktion ist berechtigt, die Daten gemäss Abs. 1 im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz zu bearbeiten sowie den zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone weiterzugeben oder Daten von diesen beizuziehen und zu bearbeiten.

Der Regierungsrat kann Bestimmungen über den Inhalt der Erhebungen, die Termine für die Einreichung der Daten sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung erlassen.

Art. 10 Ombuds- und Beschwerdestellen

Die Spitäler und Geburtshäuser bieten den Patientinnen und Patienten eine unabhängige Ombudsstelle an, deren Beratung kostenlos ist.

Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei der sich Patientinnen und Patienten beschweren können, denen die Aufnahme in ein Listenspital oder Geburtshaus im Sinne von Art. 41a Abs. 1 und 2 KVG[3] verweigert wurde.

3 Planung und Finanzierung

Art. 11 Spitalplanung

Die zuständige Direktion plant die bedarfsgerechte Spitalversorgung nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.

Der Bedarf wird ausgehend von der bisherigen Nachfrage auf der Grundlage medizinischer Leistungseinheiten insbesondere unter Berücksichtigung der prognostizierten medizinischen und demographischen Entwicklung ermittelt.

Die Spitalplanung bezweckt insbesondere:

  1. die Gewährleistung einer zweckmässigen, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung entsprechend dem gemäss Abs. 2 ermittelten Bedarf;
  2. die Zusammenfassung von Leistungen zu zweckmässigen Angeboten und die Nutzung von Synergien;
  3. die Gewährleistung einer zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung für die Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet;
  4. die Förderung der integrierten Versorgung;
  5. die Koordination mit den übrigen Kantonen.

Art. 12 Spitalliste

Der Regierungsrat legt in der Spitalliste die aufgrund der Spitalplanung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassenen Spitäler und Geburtshäuser sowie deren Leistungsauftrag fest.

Ein Spital kann auch für einzelne Leistungseinheiten seines stationären Angebotes auf die Spitalliste aufgenommen werden.

Der Regierungsrat überprüft die Spitalliste periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Betroffenen an.

Bei Verstössen gegen den Leistungsauftrag kann der Regierungsrat diesen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit ganz oder teilweise entziehen.

Der Regierungsrat bringt die Spitalliste im Sinne einer Orientierung dem Landrat zur Kenntnis.

Art. 13 Anforderungen an die Leistungserbringer

Die Aufnahme eines Spitals oder eines Geburtshauses auf die Spitalliste kann von der Erfüllung von Auflagen betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit abhängig gemacht werden, insbesondere von:

  1. einer Betriebsbewilligung des Kantons;
  2. der Einhaltung der Aufnahmepflicht im Sinne des KVG[4];
  3. der Einhaltung von Qualitätsstandards sowie der Durchführung von Qualitätsmessungen;
  4. der Beteiligung am Notfalldienst;
  5. dem Nachweis eines Nachversorgungskonzeptes;
  6. dem Nachweis der Aus- und Weiterbildung einer angemessenen Zahl von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen.

Art. 14 Abgeltung für stationäre Leistungen

Der Regierungsrat legt den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil des Kantons an den Pauschalen für stationäre Leistungen gemäss KVG[5] fest.

Die zuständige Direktion richtet den Anteil des Kantons an den Pauschalen gemäss Abs. 1 aus.

Sie regelt in Absprache mit den Versicherern die Kontrolle der in Rechnung gestellten Pauschalen.

Sie kann insbesondere jährliche Codierrevisionen durchführen.

Art. 15 Förderung ambulanter Behandlungen

Die Direktion kann Untersuchungen und Behandlungen bezeichnen, welche in der Regel ambulant durchgeführt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der ambulanten Durchführung im Vergleich zur stationären.

Der Kanton beteiligt sich nur an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient:

  1. besonders schwer erkrankt ist;
  2. an schweren Begleiterkrankungen leidet;
  3. einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf;
  4. besondere soziale Umstände vorliegen.

Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände zuhanden der Direktion. Diese kann Ausnahmen von der Dokumentationspflicht vorsehen.

Die Direktion kann zur Plausibilisierung Einsicht in die Grundlagen der Dokumentation gemäss Abs. 3 nehmen.

Art. 16 Abgeltung für ambulante und intermediäre Leistungen

Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht, kann der Kanton den Spitälern Beiträge an spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistungen gewähren, welche insgesamt kostendämpfend wirken und:

  1. zur Versorgung der Kantonsbevölkerung notwendig sind oder
  2. im Rahmen innovativer Versorgungsmodelle erbracht werden.

Die Beiträge werden in der Regel in Form von leistungsbezogenen Pauschalen ausgerichtet.

Der Landrat beschliesst die entsprechenden Ausgaben.

Art. 17 Gemeinwirtschaftliche und besondere Leistungen

Der Kanton richtet den Spitälern und Geburtshäusern Abgeltungen für die von ihm in Auftrag gegebenen gemeinwirtschaftlichen oder anderen besonderen Leistungen aus.

Der Landrat beschliesst die entsprechenden Ausgaben.

Art. 18 Leistungsvereinbarungen

Die zuständige Direktion schliesst mit den auf der Spitalliste aufgeführten Spitälern und Geburtshäusern Leistungsvereinbarungen ab.

Darin werden insbesondere geregelt:

  1. die im Auftrag des Kantons zu übernehmenden gemeinwirtschaftlichen und anderen besonderen Leistungen;
  2. die Modalitäten der Rechnungsstellung und Abgeltung;
  3. die Modalitäten der Datenlieferung gemäss § 9.

Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion den Inhalt der Leistungsvereinbarung verfügen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 19 Gebühren

Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.

Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.

Art. 20 Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler mit Standort im Kanton haben innert 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Betriebsbewilligung zu beantragen.

Egress

GS 2018.076

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.09.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.076

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.09.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.076