Im Spitalstatut werden die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des UKBB festgelegt.
932.41
Statuten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel
(Spitalstatut UKBB)
Präambel
Gestützt auf § 6 des Vertrages vom 16. Februar 1998[1] zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) beschliesst der Kinderspitalrat:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Organe
Organe des UKBB sind
- der Kinderspitalrat
- die Geschäftsleitung
- die Revisionsstelle
Art. 3 Kinderspitalrat
Der Kinderspitalrat ist das oberste Führungsorgan des UKBB. Er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrages. Der Kinderspitalrat trifft im Rahmen seiner Rechte und Pflichten die zur Führung und Aufsicht des UKBB notwendigen Massnahmen. Ihm stehen unter anderem folgende Aufgaben zu:
- Er erlässt das Spitalstatut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Universitäts-Kinderspitals festlegt.
- Er legt im Rahmen der Leistungsaufträge die langfristigen Ziele und Schwerpunkte der Dienstleistung fest.
- Er sorgt in Koordination mit den zuständigen Gremien der Universität für die erforderlichen Rahmenbedingungen für Lehre und Forschung und legt in Absprache mit der Universität die Forschungsschwerpunkte fest.
- Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen.
- Er kann mit den Arbeitnehmerorganisationen einen Kollektivvertrag über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sowie über die betrieblichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschliessen.
- Er erlässt Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des Personals, soweit diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe e) geregelt sind.
- Er ernennt die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche durch den Universitätsrat gewählt werden.
- Er genehmigt das Budget inkl. Investitionsplan.
- Er genehmigt den Jahresbericht der Geschäftsleitung und die Jahresrechnung.
- Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zuhanden der Regierungen der Trägerkantone entgegen.
- Er bezeichnet eine Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese Beanstandungen nicht durch die Geschäftsleitung erledigt werden können.
- Er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Geschäftsleitung sowie über Beanstandungen, soweit diese nicht durch die Ombudsstelle erledigt werden können.
- Er erlässt ein Reglement über die Beschaffung und Verwendung von Drittmitteln.
- Er schliesst Spital- und Tarifverträge ab.
- Er erlässt ein Kommunikationskonzept.
- Er legt die Grundzüge der leistungsabhängigen Lohnkomponenten inkl. die Regelung der privatärztlichen Tätigkeit fest.
- Er entscheidet über die Annahme von Erbschaften, Legaten und Geschenken.
- Er gibt sich eine Geschäftsordnung (Organisationsreglement).
- Er ist um frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone besorgt.
Art. 4 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Sie ist das geschäftsführende Organ des UKBB. Es gehören ihr an: die Direktorin/der Direktor, welche/welcher den Vorsitz innehat, mindestens eine Chefärztin/ein Chefarzt bzw. Leitende Ärztin/Leitender Arzt, die Leiterin/der Leiter Pflegedienst und die Leiterin/ der Leiter Finanzen.
Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Umsetzung der Vorgaben und Beschlüsse des Kinderspitalrates. Sie führt und koordiniert die Tätigkeit aller Bereiche und trägt die Gesamtverantwortung.
Die Geschäftsleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben und ist dafür dem Kinderspitalrat verantwortlich:
- Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Geschäftsleitung vertritt zusammen mit der Präsidentin/dem Präsidenten des Kinderspitalrates das UKBB nach aussen.
- Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der Leistungsaufträge und die Erreichung der festgelegten Ziele.
- Sie ist für die wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich.
- Sie entscheidet über die Stellendotation.
- Die Geschäftsleitung richtet ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) ein, erstellt ein Qualitätssicherungssystem für die Leistungen des UKBB und informiert den Kinderspitalrat regelmässig.
- Sie legt dem Kinderspitalrat die Entwürfe für das Budget und den Investitionsplan vor.
- Sie erstellt zuhanden des Kinderspitalrates den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
- Sie garantiert eine patientenorientierte Betriebsführung.
- Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der Betten nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten innerhalb des Spitals.
- Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Personal- und Ausbildungspolitik.
- Sie erlässt organisatorische Grundsätze.
- Sie beruft regelmässig die Spitalkonferenz (d.h. Vertreter der oberen Führungsfunktionen und Stabstellen) ein.
- Sie ist verantwortlich für die Formulierung von Investitions- und Beschaffungspolitik.
- Zusammen mit dem Kinderspitalrat ist sie zuständig für die Festlegung und Durchsetzung einer Informationspolitik.
- Sie setzt interdisziplinäre Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.
- Sie legt die Unterschriftenregelung für den Spitalbetrieb fest.
- Sie ist verantwortlich für die bauliche und betriebliche Sicherheit.
- Die Geschäftsleitung richtet ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) ein, erstellt ein Qualitätssicherungssystem für die Leistungen des UKBB und informiert den Kinderspitalrat regelmässig.
- Sie legt dem Kinderspitalrat die Entwürfe für das Budget und den Investitionsplan vor.
- Sie erstellt zuhanden des Kinderspitalrates den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
Art. 5 Revisionsstelle
Der Kinderspitalrat beantragt den Regierungen der Trägerkantone die Wahl einer Revisionsstelle.[2]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 06.02.2004 | 06.02.2004 | Erlass | Erstfassung | GS 35.0247 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.02.2004 | 06.02.2004 | Erstfassung | GS 35.0247 |