Lexipedia

934.11

Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports

Vom 08.02.2000 (Stand 06.03.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den vom Kanton gemäss § 44 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973[2] zu organisierenden Transport von Kranken und Verunfallten, tödlich Verunfallten sowie den von der Polizei Basel-Landschaft veranlassten Transport von anderen Leichen.

Bei Katastrophen gelten andere oder zusätzliche Bestimmungen.

Art. 2 Definitionen

Krankentransporte sind medizinisch notwendige Transporte von Patientinnen und Patienten mit fachlicher Betreuung während des Transportes. Sie unterteilen sich in:

  1. Primärtransporte zur Erstversorgung in eine ärztliche Praxis oder in ein Spital, inkl. Transporte im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE);
  2. Sekundärtransporte oder Verlegungstransporte nach der Erstversorgung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital in ein anderes Spital;
  3. Untersuchungstransporte von einem Spital in ein anderes Spital oder in eine ärztliche Praxis und zurück.

Rettungstransporte sind medizinisch- und/oder unfallbedingte Notfall-Patiententransporte mit erweiterten Erstehilfemassnahmen, gegebenenfalls mit medizinischen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen, ausgeführt gemäss § 9.

Leichentransporte sind die von der Polizei Basel-Landschaft veranlassten Transporte von Verstorbenen.

Art. 3 Aufsicht / Rettungskommission

Die mit dieser Verordnung geregelten Transportdienste stehen unter der fachlichen Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).

Der Direktion steht beratend die Rettungskommission zur Seite. Diese besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, welche der Regierungsrat auf Antrag der Direktion aus dem Kreis der Rettungsdienste, der Sanitätsnotrufzentrale beider Basel, der Notärzte, der Polizei, der Feuerwehr sowie der zuständigen Behörden für Gesundheit und Bevölkerungsschutz wählt. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt präsidiert die Kommission von Amtes wegen. *

Art. 4 Gemeinsame Anforderungen

Die Rettungs- und Krankentransportdienste haben mindestens die Anforderungen gemäss den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) bezüglich Verfügbarkeit der Dienste, Ausrüstung und Ausbildung des Personals von Kranken- und Rettungstransporten zu erfüllen.

Die Leichentransportdienste haben stets mit zwei Personen auszurücken, die bei der allfälligen Bergung der Leiche die Hilfe der Polizei Basel-Landschaft nicht beanspruchen müssen. *

Weitere Anforderungen und Auflagen werden vertraglich geregelt.

Art. 5 Öffentliche und private Transportdienste

Dieser Verordnung sind folgende öffentlichen Transportdienste unterstellt:

  1. die Sanität Kantonsspital Liestal,
  2. der Krankentransportdienst Kantonsspital Bruderholz,
  3. der Krankentransportdienst Kantonsspital Laufen.

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist dafür besorgt, dass durch Verträge mit privaten und mit ausserkantonalen, öffentlichen Transportdiensten für die entsprechenden, im Anhang I und II festgelegten Einsatzgebiete die Transporte gemäss dieser Verordnung durchgeführt werden können. Das Gesetz vom 3. Juni 1999[3] über öffentliche Beschaffungen gilt im Bereich der privaten Anbieter.

Art. 6 Krankentransporte

Alle Arten der Krankentransporte für Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser werden mit den eigenen Mitteln durchgeführt. Die Spitäler können aber auch private und/oder staatliche Transportdienste für diese Dienstleistung unter Beachtung der Vorschriften über öffentliche Beschaffungen vertraglich verpflichten. Die Verträge sind von der Direktion zu genehmigen.

Für die Primärtransporte gelten die Einsatzgebiete der Rettungstransporte.

Art. 7 Rettungstransporte

Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die terrestrischen Rettungstransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang I aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang I zu integrieren.

Art. 8 Luftrettung

Die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter der dieser Verordnung unterstellten Transportdienste sind berechtigt, zur Hilfeleistung bei einer Rettung, für einen schonenden Transport, zur Beschleunigung eines Transportes oder zur Zubringung eines Notarztes oder einer Notärztin Mittel der Luftrettung anzufordern. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sind mit der Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft Absprachen zu treffen.

Art. 9 Notarzteinsatz

Die Verfügbarkeit von Notärztinnen und Notärzten wird eigenständig durch die Rettungsdienste in Absprache mit den zuständigen kantonalen Krankenhäusern gesichert.

Vertragliche Vereinbarungen mit niedergelassenen Notärztinnen und Notärzten in den jeweiligen Einsatzgebieten sind möglich.

Die Rettungsdienste entscheiden selbständig über den Einsatz von Notärztinnen oder Notärzten. Die Ausbildung von Notärztinnen und Notärzten hat den Richtlinien vom 4. März 1993 des Schweiz. Roten Kreuzes betr. «Weiterbildung zum Notarzt und dessen Tätigkeit» zu genügen.

Anstelle von Notärztinnen oder Notärzten kann diplomiertes Anästhesiepersonal aufgrund einer Delegation der Kompetenzen durch die verantwortliche Notärztin oder den verantwortlichen Notarzt eingesetzt werden.

Art. 10 Leichentransporte

Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die durch die Polizei Basel-Landschaft veranlassten Leichentransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang II aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang II zu integrieren.

Art. 11 Notrufzentrale Telefon 144 / Telefonzentrale Leichentransport

Die Sanität Kantonspital Liestal betreibt in Zusammenarbeit mit der Polizei Basel-Landschaft eine Notrufzentrale 144. Sie nimmt Notrufe über das Telefon-Festnetz aus den Bezirken Liestal, Sissach und Waldenburg entgegen sowie alle Notrufe auf dieser Nummer, die über Mobiltelefone getätigt werden.

Die Notrufzentrale arbeitet nach den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des IVR. Sie leisten insbesondere Gewähr dafür, dass der zuständige und geeignete Rettungsdienst bei Notfällen unverzüglich aufgeboten wird und dass die Anrufe in geeigneter Weise registriert und aufgezeichnet werden.

Die Leichentransporte sind über die im Anhang II zugeordnete Telefonzentrale anzufordern.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 4. Juli 1995[4] für den Kranken-, Verletzten- und Leichentransport wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Egress

GS 33.1122

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.02.2000 01.03.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1122
04.06.2013 01.07.2013 § 4 Abs. 2 geändert GS 38.138
06.03.2018 06.03.2018 § 3 Abs. 2 geändert GS 2018.009

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.02.2000 01.03.2000 Erstfassung GS 33.1122
§ 3 Abs. 2 06.03.2018 06.03.2018 geändert GS 2018.009
§ 4 Abs. 2 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138