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Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik

(Vereinbarung Chrischonaklinik)

Vom 08.12.1992 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 2 Absatz 1 Buchstabe c des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976[1],

 

und das Bürgerspital, vertreten durch die Direktion,

beschliessen[2]:

Anhänge

Art. 1

Das Bürgerspital Basel verpflichtet sich, im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Rehabilitations-Patientinnen und -Patienten (exklusive Geriatrie) in der Allgemeinen Abteilung der Chrischonaklinik aufzunehmen, wobei die Anzahl der da zu erbringenden Pflegetage pro Jahr gemäss den Bestimmungen des Anhangs limitiert wird. *

Die Aufenthalte sind in der Regel auf maximal 30 Tage beschränkt. Der Ein- und der Austrittstag werden voll verrechnet.

Art. 2

Die Aufnahme erfolgt nach Absprache mit den vorbehandelnden Spitalärztinnen und -ärzten; in Ausnahmefällen mit den Hausärztinnen und -ärzten.

Der Aufenthalt selbst soll auf die medizinisch notwendige Dauer beschränkt sein. Die Chrischonaklinik arbeitet mit den Sozialdiensten der einweisenden Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz zusammen. Bezüglich der Entlassung ist insbesondere die Betreuung durch Angehörige, Verwandte und die Spitex frühzeitig abzuklären.

Werden die Patientinnen und Patienten durch ausserkantonale Spitäler eingewiesen, so obliegt die Abklärung gemäss Absatz 2 allein der Chrischonaklinik.

Art. 3

Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Bürgerspital Basel 90% der Differenz zwischen den Leistungen der Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilung, deren Garanten und den anrechenbaren Betriebskosten.

Die anrechenbaren Betriebskosten pro Pflegetag werden als anrechenbare Kosten pro Pflegetag gemäss den Bestimmungen des Anhangs vereinbart. *

Auf die Vergütung des Kantons Basel-Landschaft ist auf den Patientenrechnungen hinzuweisen.

Art. 4

Die Abrechnung der Vergütungen des Kantons Basel-Landschaft erfolgt vierteljährlich unter monatlichen Akontozahlungen mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist befugt, die Grundlagen der Abrechnungen unter Wahrung des Amts- und Artzgeheimnisses durch Auftragserteilung an die Revisionsstelle des Bürgerspitals (Schweizerische Treuhandgesellschaft) kontrollieren zu lassen.

Art. 5

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Sie kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 1996.

Art. 6

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.[3] Auf diesen Zeitpunkt wird der Vertrag vom 3./13. Mai 1977[4] zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Bürgerspital Basel über die Hospitalisierung von Patienten aus Basel-Land in der St. Chrischonaklinik aufgehoben.

Egress

GS 31.244

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.12.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung GS 31.244
26.01.1999 01.01.1999 § 1 Abs. 1 geändert GS 33.589
26.01.1999 01.01.1999 § 3 Abs. 2 geändert GS 33.589

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.12.1992 01.01.1993 Erstfassung GS 31.244
§ 1 Abs. 1 26.01.1999 01.01.1999 geändert GS 33.589
§ 3 Abs. 2 26.01.1999 01.01.1999 geändert GS 33.589