Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz (ChemG) und Chemikalienverordnung (ChemV))[2], der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)[3], der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)[4] sowie der Dünger-Verordnung (DüV)[5], soweit er dem Kanton obliegt.
955.51
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
2 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 Vollzug
Die Bau- und Umweltschutzdirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nachfolgend nicht andere Vollzugsorgane dazu bestimmt werden.
Art. 3 Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald
Art. 4 Fachberatung Dünger
Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Fachberatung betreffend die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln[8] in Landwirtschaftsbetrieben zuständig.
Art. 5 Kontrolle des Umgangs mit Chemikalien in Betrieben
Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist für die Kontrolle der arbeitshygienischen Aspekte in Betrieben zuständig, in denen im Rahmen von Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgegangen wird.
3 Gebühren
Art. 6 Bewilligungsgebühren
Die Bau- und Umweltschutzdirektion erhebt Gebühren für:
- Bewilligungen von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Stoffen[9], sofern Abklärungen der zuständigen kantonalen Fachstelle (z. B. hinsichtlich des Einsatzes von natürlichen Kältemitteln) erforderlich sind, von CHF 300.–;
- Bewilligung für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem oder maschinellem Einsatz[10] von CHF 200.–.
Das Amt für Wald beider Basel erhebt Gebühren für Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald[11] von CHF 200.–.
Art. 7 Gebührenerhöhung
Die Bewilligungsgebühren gemäss § 6 werden entsprechend dem zusätzlich erforderlichen Zeitaufwand erhöht, wenn:
- der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der Bewilligungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt oder
- Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder durch die Bewilligungsinstanz selbst erledigt werden müssen.
Der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt, jedoch maximal bis zum 3-fachen der Bewilligungsgebühren gemäss § 6.
Art. 8 Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche
Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr gemäss § 6 erhoben.
Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Art. 9 Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen
Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Chemikalien werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.
Art. 10 Kontrollgebühren
Werden im Rahmen von Betriebskontrollen, Marktkontrollen oder gezielten Produkterhebungen Mängel festgestellt, so wird der Vollzugsaufwand für diese Kontrolltätigkeiten den Kontrollierten von der zuständigen Vollzugsinstanz zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
Der Aufwand für analytische Untersuchungen wird, sofern diese zu Beanstandungen führen, den Kontrollierten in Rechnung gestellt.
Bei Düngern richtet sich die Kontrollgebühr nach der Dünger-Verordnung[12].
Weitere notwendige Sachauslagen, die im Rahmen der in den Abs. 1–3 beschriebenen Kontrolltätigkeiten angefallen sind, können nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Art. 11 Erschwerte Kontrollen, Nachkontrollen
Können Kontrollen aufgrund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, wird der zusätzliche Kontrollaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
Die Gebühren für Nachkontrollen werden gemäss § 10 erhoben.
Art. 12 Fälligkeit, Verzugszins
Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. Seine Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung CHF 60.–.
4 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 13 Änderungen der kantonalen Waldverordnung
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Februar 1994[15] über Bewilligungsgebühren für den Verkehr mit Giften und für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 27.01.2009 | 01.02.2009 | Erlass | Erstfassung | GS 36.0936 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.01.2009 | 01.02.2009 | Erstfassung | GS 36.0936 |