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955.51

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

Vom 27.01.2009 (Stand 01.02.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz (ChemG) und Chemikalienverordnung (ChemV))[2], der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)[3], der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)[4] sowie der Dünger-Verordnung (DüV)[5], soweit er dem Kanton obliegt.

2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 2 Vollzug

Die Bau- und Umweltschutzdirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nachfolgend nicht andere Vollzugsorgane dazu bestimmt werden.

Art. 3 Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald

Das Amt für Wald beider Basel ist für die Erteilung von Bewilligungen für Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Wald[6] und die Erteilung von Ausnahmen für die Anwendung von Düngern im Wald[7] zuständig.

Art. 4 Fachberatung Dünger

Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Fachberatung betreffend die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln[8] in Landwirtschaftsbetrieben zuständig.

Art. 5 Kontrolle des Umgangs mit Chemikalien in Betrieben

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist für die Kontrolle der arbeitshygienischen Aspekte in Betrieben zuständig, in denen im Rahmen von Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgegangen wird.

3 Gebühren

Art. 6 Bewilligungsgebühren

Die Bau- und Umweltschutzdirektion erhebt Gebühren für:

  1. Bewilligungen von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Stoffen[9], sofern Abklärungen der zuständigen kantonalen Fachstelle (z. B. hinsichtlich des Einsatzes von natürlichen Kältemitteln) erforderlich sind, von CHF 300.–;
  2. Bewilligung für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem oder maschinellem Einsatz[10] von CHF 200.–.

Das Amt für Wald beider Basel erhebt Gebühren für Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald[11] von CHF 200.–.

Art. 7 Gebührenerhöhung

Die Bewilligungsgebühren gemäss § 6 werden entsprechend dem zusätzlich erforderlichen Zeitaufwand erhöht, wenn:

  1. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der Bewilligungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt oder
  2. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder durch die Bewilligungsinstanz selbst erledigt werden müssen.

Der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt, jedoch maximal bis zum 3-fachen der Bewilligungsgebühren gemäss § 6.

Art. 8 Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche

Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr gemäss § 6 erhoben.

Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Art. 9 Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen

Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Chemikalien werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.

Art. 10 Kontrollgebühren

Werden im Rahmen von Betriebskontrollen, Marktkontrollen oder gezielten Produkterhebungen Mängel festgestellt, so wird der Vollzugsaufwand für diese Kontrolltätigkeiten den Kontrollierten von der zuständigen Vollzugsinstanz zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.

Der Aufwand für analytische Untersuchungen wird, sofern diese zu Beanstandungen führen, den Kontrollierten in Rechnung gestellt.

Bei Düngern richtet sich die Kontrollgebühr nach der Dünger-Verordnung[12].

Weitere notwendige Sachauslagen, die im Rahmen der in den Abs. 1–3 beschriebenen Kontrolltätigkeiten angefallen sind, können nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Art. 11 Erschwerte Kontrollen, Nachkontrollen

Können Kontrollen aufgrund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, wird der zusätzliche Kontrollaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.

Die Gebühren für Nachkontrollen werden gemäss § 10 erhoben.

Art. 12 Fälligkeit, Verzugszins

Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.

Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. Seine Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.

Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung CHF 60.–.

4 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 13 Änderungen der kantonalen Waldverordnung

Die kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998[13] wird wie folgt geändert:...[14]

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. Februar 1994[15] über Bewilligungsgebühren für den Verkehr mit Giften und für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

Egress

GS 36.0936

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.01.2009 01.02.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0936

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.01.2009 01.02.2009 Erstfassung GS 36.0936