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963.13

Vertrag zwischen der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel

Vom 09.09.1948 (Stand 15.09.1948)

Präambel

[1]

Art. 1

Die Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ermächtigt die kantonalen Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten in Liestal und die kantonale Strafanstalt in Liestal, Leichen, die von keinen Angehörigen zur Beerdigung herausverlangt werden, der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für eigene Untersuchungen benötigt werden.

Ferner werden die zuständigen Untersuchungsbeamten des Kantons BaselLandschaft ermächtigt, der genannten Anstalt Leichen von Untersuchungsgefangenen, Wasser- und andere Fundleichen, die von keinen Angehörigen zur Beerdigung herausverlangt werden, zu überlassen, falls keine kriminalpolizeilichen Gründe gegen die Überlassung sprechen.

Art. 2

Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich:

1. für schickliche Bestattung der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel überlassenen Leichen im Sinne von Art. 53 Absatz 2 der Bundesverfassung zu sorgen und alle aus allfälliger Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Anstände nach Anhörung der Beteiligten und beförderlichst zu erledigen;
2. bei allen der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel von basellandschaftlichen Anstalten und Behörden unversehrt übergebenen Leichen die Todesursache festzustellen und der ausliefernden Stelle mitzuteilen:
3. alle der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel mit Ermächtigung der zuständigen Untersuchungsbeamten überlassenen Wasser- und anderen Fundleichen wenigstens vierzehn Tage verwesungssicher aufbewahren zulassen;
4. für den Transport jeder Leiche einen Metallsarg, der allen Anforderungen in bezug auf Hygiene und Schicklichkeit entspricht, zur Verfügung zu stellen;
5. alle Kosten des Leichentransportes, der Sektionen, Desinfektionen, Zustellungen und Bestattungen zu übernehmen.

Art. 3

Die Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft übernimmt es, den in § 1 genannten Anstalten und den zuständigen Beamten die Weisung zu geben, dass sie der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel telephonisch Mitteilung machen, wenn eine Leiche verfügbar wird, sowie dass sie der genannten Anstalt direkt für ihre Auslagen Rechnung stellen.

Art. 4

Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt sorgt dafür, dass die von basellandschaftlichen Anstalten oder Beamten an die Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel eingesandten Rechnungen für die sich aus der Überlassung der Leichen ergebenden Kosten innert vierzehn Tagen an die Rechnungssteller bezahlt werden.

Art. 5

Sollte eine der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel übergebene Fundleiche während der vierzehntägigen Aufbewahrungszeit von Behörden oder Angehörigen herausverlangt werden, so ist dieselbe kostenlos herauszugeben und auf Kosten der genannten Anstalt an den Fundort zurückzuschicken.

Art. 6

Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann beiderseits jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden.

Egress

GS 19.719

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.09.1948 15.09.1948 Erlass Erstfassung GS 19.719

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.09.1948 15.09.1948 Erstfassung GS 19.719