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117.460

Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie[1][2]

Vom 16. März 1954 (Stand 3. Juni 1954)

Präambel

Kantonsgrenze bei der Batterie | Kantonsgebiet

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd für den Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und

der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Einwohnergemeinde Bottmingen anderseits

sind übereingekommen, zur Schaffung zweckmässiger Grenzverhältnisse bei der Batterie die Kantons- und Gemeindegrenze wie folgt zu verlegen und den Austausch der nachgenannten und im beidseits unterzeichneten Grenzregulierungsplan dargestellten Gebietsteile vorzunehmen:

Art. 1

Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 eingetragenen Koordinaten der neuen Standorte der Grenzzeichen festgelegt.

Art. 2

Von seiten des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen werden an den Kanton Basel-Stadt zur Vereinigung mit dem baselstädtischen Kantonsgebiet und mit dem Hoheitsgebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel abgetreten:

  1. eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von 6'848,0 m²,
  2. eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von 5'006,0 m².

Art. 3

Von seiten des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden an den Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet und dem Banne Bottmingen abgetreten:

  1. eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 11'604,0 m²,
  2. eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 250,0 m².

Art. 4

Die Vermarkung der neuen Grenzen erfolgt in Anwesenheit einer Vertretung des Gemeinderates Bottmingen und der Kantonsgeometer der beteiligten Kantone. Über die Vermarkung ist ein Protokoll in sechs Exemplaren auszufertigen und von sämtlichen Delegierten zu unterzeichnen. Dieses Protokoll geht in einem Exemplar an den Gemeinderat Bottmingen, in zwei Exemplaren an den Kanton Basel-Landschaft und in drei Exemplaren an den Kanton Basel-Stadt.

Art. 5

Die Bereinigung der Grundbuchpläne erfolgt nach den Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Art. 6

Die Bau- und Strassenlinien gemäss Plan Nr. 6702 vom 1. Oktober 1952 des Stadtplanbüros Basel-Stadt werden von allen beteiligten Vertragsparteien (Kanton Basel-Stadt, Kanton Basel-Landschaft, Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Einwohnergemeinde Bottmingen) als Grundlage für den gegenseitigen Anschluss der beidseitigen Strassennetze anerkannt, in der Meinung, dass Abänderungen der Bau- und Strassenlinien und der im Plan enthaltenen Grünzonen in einem Streifen von 60 m Breite beidseits den neuen Grenzen (Grenzstein Nr. 65 bis Grenzstein Nr. 70) der allseitigen Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen.

Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und die Einwohnergemeinde Bottmingen verpflichten sich ferner, die im Plan Nr. 6702 vorgesehene Promenade längs des Rappenbodenweges zwischen der Oskar Frey-Strasse und dem Gemeindeholzweg anzulegen und zu unterhalten.

Art. 7

Die Vertragsparteien verpflichten sich, beidseits der neuen Grenzen Umlegungen nach den für die Durchführung von Landumlegungen geltenden Grundsätzen durchzuführen mit der Massgabe, dass diejenigen Grundstücke, die infolge der Grenzverlegung in das Hoheitsgebiet des andern Kantons zu liegen kommen, im bisherigen Hoheitsgebiet neu zuzuteilen sind. Hievon ist die Parzelle 2104 des Grundbuches Bottmingen (Eigentümer Kanton Basel-Landschaft), die nach der Grenzverlegung im Hoheitsgebiet des Kantons Basel-Stadt verbleibt, ausgenommen.

Art. 8

Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Parzelle 2104 des Grundbuchs Bottmingen zu Steuerzwecken nie höher zu veranlagen, als dies seitens des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen in bezug auf das der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gehörende Areal westlich der Predigerhofstrasse (im Plan Nr. 6702 mit Register Nr. Bottmingen 2544 bezeichnet) geschieht.

Die Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 werden entsprechend den gegenseitigen regierungsrätlichen Zusicherungen nicht bebaut. Wenn hingegen Parzelle Bottmingen Register Nr. 2544 entgegen diesen Zusicherungen und entgegen dem Entwurf zur basellandschaftlichen Verordnung über die Katasterschätzung für die Kantons- oder Gemeindesteuern als Bauland versteuert werden muss, ist die Einwohnergemeinde der Stadt Basel berechtigt, sie überbauen zu lassen. Bis zum Erlass der genannten Verordnung über die Katasterschätzung werden die beiden Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 als nicht bebaubares Land bewertet.

Art. 9

Die der Grenzverlegungen wegen entstehenden Kosten für die Herstellung der Vertragspläne, für die Absteckung und Vermarkung werden vom Kanton Basel-Stadt, vom Kanton Basel-Landschaft, von der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Einwohnergemeinde Bottmingen je zu einem Viertel getragen.

Art. 10

Dieses Übereinkommen ist dreifach ausgefertigt worden; es unterliegt der Genehmigung der Einwohnergemeindeversammlung von Bottmingen, des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und des Landrates des Kantons Basel-Landschaft und ist durch das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt für alle Vertragsparteien dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. Das Übereinkommen tritt auf den Tag der letzten Genehmigung in Kraft.

Egress

Bottmingen, den 2. März 1954

Für die Einwohnergemeinde Bottmingen

Im Namen des Gemeinderates

Der Präsident: Botomino

Der Gemeindeverwalter: Tschan

 

Von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt am 12. März 1954.

 

Liestal, den 23. Februar 1954

Für den Kanton Basel-Landschaft

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident: Boerlin

Der Landschreiber: Schmied

 

Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 3. Juni 1954.

 

Basel, den 16. März 1954

Für den Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Präsident: Peter

Der Sekretär: Dr. O. Binz

 

Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 30. April 1954.

 

Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 29. Juli 1954.

KB 05.05.1954

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.03.1954 03.06.1954 Erlass Erstfassung KB 05.05.1954

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.03.1954 03.06.1954 Erstfassung KB 05.05.1954