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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze zwischen Basel und Münchenstein im Gebiet der Reinacherstrasse (Dreispitzareal)[1][2]

Vom 29. Mai 1961 (Stand 5. März 1962)

Präambel

Kantonsgrenze beim Dreispitz | Kantonsgebiet

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

in der Absicht, einen für die Überbauung günstigeren Verlauf der Kantonsgrenze bei der Liegenschaft Reinacherstrasse 271, im Dreispitzareal, herbeizuführen,

treffen die folgende Vereinbarung:

Art. 1

Die bestehende Kantonsgrenze wird gemäss der Einzeichnung in dem vom Vermessungsamt Basel-Stadt am 15. Februar 1961 erstellten und von den beiden Kantonsgeometern unterzeichneten Plan verlegt.

Demnach werden vom einen Kantonsgebiet zum andern Gebietsteile je im gleichen Ausmass von 160 m² abgetreten und dem andern Kantonsgebiet zugeteilt.

Art. 2

Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen: ein im Plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit roter Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 409(6) in Sektion IV des Grundbuches der Stadt Basel, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Baurechtsparzelle 3513 des Grundbuches der Stadt Basel, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.

Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 f und 96 g bezeichneten Grenzpunkte sowie durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen Kantonsgrenzlinie.

Art. 3

Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, und zugleich von dem der Gemeinde Münchenstein, wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen: ein im Plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 2285 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Baurechtsparzelle 3532 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.

Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 h und Nr. 96 i bezeichneten Grenzpunkte sowie durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen Kantonsgrenzlinie.

Art. 4

Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten der neuen Grenzpunkte festgelegt.

Art. 5

Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte wird vom Vermessungsamt Basel-Stadt durchgeführt.

Art. 6

Für die Bereinigung der Grundbuchpläne und des Grundbuches gilt der obgenannte Kantonsgrenzverlegungsplan vom 15. Februar 1961.

Art. 7

Dieser Vertrag sowie der dazugehörende Kantonsgrenzverlegungsplan sind in je sieben Exemplaren ausgefertigt worden.

Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.[3]

Der Vertrag tritt sofort in Wirksamkeit.

Egress

 

Basel, den 29. Mai 1961

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Präsident: Zschokke

Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz

 

 

Liestal, den 31. Oktober 1961

Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident: Abegg

Der Landschreiber: Schmied

 

Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 5. März 1962.

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.1961 05.03.1962 Erlass Erstfassung 00.00.0000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.1961 05.03.1962 Erstfassung 00.00.0000