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Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich[1][2][3]

Vom 31. Januar 1967 (Stand 31. Oktober 1968)

Präambel

Kantonsgrenze beim Margarethenstich | Kantonsgebiet

Art. 1

Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss der Einzeichnung im Grenzregulierungsplan vom 26. August 1965, der von den beiden Kantonsgeometern unterzeichnet worden ist, verlegt.

Auf diese Weise werden von jedem der beiden Kantonsgebiete je 429 m² dem andern zugeteilt.

Art. 2

Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird die im Grenzregulierungsplan mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche von 429 m², bisher Teil der Allmend des Margarethenstichs, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel, abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen. Die Fläche wird der Allmend enthoben und dem Privatrechtsverkehr unterstellt. Sie soll mit der Parzelle 1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen vereinigt werden.

Art. 3

Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird die im Grenzregulierungsplan mit roter Farbe dargestellte Fläche von 429 m², wovon 401 m² bisher Teil der Parzelle 1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen und 28 m² bisher Teil der Parzelle 1815 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen (Allmend der Friedhofstrasse), abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen.

Beide Abschnitte werden zu Allmend erklärt (Allmend des Margarethenstichs).

Die Abtrennung des Allmendstücks von 28 m² durch die Einwohnergemeinde Binningen an die Allmend der Einwohnergemeinde der Stadt Basel erfolgt unentgeltlich.

Art. 4

Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten festgelegt.

Art. 5

Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte werden vom Vermessungsamt Basel-Stadt durchgeführt. Die Mutations- und Vermarkungskosten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte übernommen.

Art. 6

Die Einwohnergemeinde Binningen ist um ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen, insbesondere zu der vorgesehenen Verlegung der Gemeindegrenze, zu ersuchen.

Art. 7

Das Grundbuchamt Binningen wird zu den entsprechenden Eintragungen ermächtigt.

Art. 8

Vereinbarung und dazu gehörender Grenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefertigt.

Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Das Übereinkommen tritt sofort in Wirksamkeit.

Egress

 

Liestal, den 7. Juni 1966

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident: Kaufmann

Der Landschreiber: Schmied

 

Basel, den 31. Januar 1967

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Präsident: F. Hauser

Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei

 

Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 31. Oktober 1968.

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.01.1967 31.10.1968 Erlass Erstfassung 00.00.0000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.01.1967 31.10.1968 Erstfassung 00.00.0000