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118.700

Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel[1][2][3]

Vom 21. Oktober 2010 (Stand 22. Oktober 2010)

Präambel

Geschäftsstelle Agglomerationsprogramm: Vereinbarung | Regionale Zusammenarbeit

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement, gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976[4], und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[5], SGS 100.}}, vereinbaren:

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Die Geschäftstelle ist Teil der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel. Sie besteht aus

Die Geschäftsstelle ist mit bis zu 200% Stellenprozenten ausgestattet.

Die Geschäftsleitung der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel kann bei Bedarf die angemessene Erweiterung der Geschäftsstelle bei den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft beantragen.

Art. 2 Das Personal der Geschäftsstelle

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt selektionieren das Personal der Geschäftsstelle. Anstellungsbehörde ist formell der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Das Personal der Geschäftsstelle untersteht dem Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 3 Sitz und Einordnung der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Liestal.

Sie ist administrativ dem Amt für Raumplanung innerhalb der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft zugeordnet.

Die Geschäftsstelle ist fachlich der Geschäftsleitung der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms für die Agglomeration Basel unterstellt und dieser gegenüber weisungsgebunden. Die Geschäftsleitung erstellt für die Geschäftsstelle ein Pflichtenheft, das vom politischen Steuerungsausschuss zu genehmigen ist.

Die Geschäftsstelle führt das Sekretariat des politischen Steuerungsausschusses.

Art. 4 Finanzielle Regelung

Die Kosten für die Geschäftsstelle werden je zu 50% durch die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragen. Zu den Kosten gehören die Personalkosten (inkl. Spesen), der Raumaufwand (inkl. IT-Infrastruktur) und der Sachaufwand. Die zu teilenden Kosten ergeben sich aus den Bruttolohnkosten multipliziert mit dem Faktor 1,6. Es gilt das Berechnungsschema gemäss Anhang 1.

Die finanziellen Verpflichtungen der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der erforderlichen Finanzierungsbeschlüsse der jeweils zuständigen Organe. In diesem Rahmen können die Parteien gemeinsam einzelfallweise oder generell eine vom Kostenteiler gemäss Abs. 1 abweichende Regelung treffen.

Die Kosten werden vom Kanton Basel-Landschaft vorfinanziert und dem Kanton Basel-Stadt monatlich in Rechnung gestellt.

Art. 5 Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Sie kann von beiden Kantonen unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Tritt dieser Fall ein, so haben die beiden Kantone zu einer alternativen Regelung Hand zu bieten, welche die Voraussetzungen für den Erhalt von Bundesbeiträgen an das Agglomerationsprogramm erfüllt.

Ergeben sich im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Aargau und Solothurn betreffend Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel wesentliche Änderungen, welche die Geschäftsstelle beeinflussen, so ist vorliegende Vereinbarung auf ihre Gültigkeit und ihren Weiterbestand hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 6 Wirksamkeit

Diese Vereinbarung ist vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft zu genehmigen. Sie wird nach beidseitiger Unterzeichnung und Genehmigung durch den Landrat sofort wirksam. Die Vereinbarung ist zu publizieren.

Egress

 

Liestal, den 22. Oktober 2010[6]

Kanton Basel-Landschaft

Bau- und Umweltdirektion

Jörg Krähenühl, Regierungsrat

 

Ermächtigungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 2. 2. 2010.

 

Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. 9. 2010.

 

Basel, den 21. Oktober 2010[7]

Kanton Basel-Stadt

Bau- und Verkehrsdepartement

Dr. Hans-Peter Wessels, Regierungsrat

 

Ermächtigungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 2. 2. 2010.

KB 25.09.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.10.2010 22.10.2010 Erlass Erstfassung KB 25.09.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.10.2010 22.10.2010 Erstfassung KB 25.09.2010