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119.510

Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung

(VIZA)

Vom 5. Mai 2026 (Stand 14. Mai 2026)

Präambel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) vom 14. Mai 2025[1] und das Staatsbeitragsgesetz (StBG) vom 11. Dezember 2013[2], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P260525,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Umsetzung des GIZA.

Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind insbesondere:

  1. Stipendien für Nachwuchskräfte aus Entwicklungsländern;
  2. Soforthilfe im Falle von Naturkatastrophen;
  3. Leistungen gestützt auf interkantonale Verträge.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Präsidialdepartement ist das gemäss § 4 GIZA zuständige Departement, soweit der Regierungsrat nichts anderes beschliesst.

Art. 3 Strategie

Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Präsidialdepartements periodisch eine Strategie über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung und legt darin Förderprioritäten fest.

Art. 4 Begriffe

Dem GIZA sowie der vorliegenden Verordnung liegen die folgenden Begriffsbedeutungen zugrunde:

  1. Internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung auf globaler Ebene umfasst Aktivitäten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe, der Friedensförderung und der menschlichen Sicherheit, wobei der geografische Wirkungsrahmen auf Länder fokussiert ist, die gemäss Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC) als Empfänger öffentlicher Entwicklungsgelder gelten.
  2. Armut wird als mehrdimensionales Problem verstanden, das neben finanziellen Aspekten auch andere Lebensbereiche wie Bildung, Gesundheit, politische Teilhabe, soziale Anerkennung, kulturelle Bedingungen und Schutz vor Risiken betreffen kann.
  3. Stärkung der nachhaltigen Entwicklung bezieht sich auf die Förderung von Bedingungen, welche die Erreichung der international anerkannten Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die Stärkung lokaler Akteure, Strukturen und Eigenverantwortung im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit, welche auf Partizipation, Befähigung und nachhaltige Wirkung ausgerichtet ist.

Art. 5 Ausführende Bestimmungen

Das Präsidialdepartement kann administrative Bestimmungen zur Gesuchseinreichung und zur Berichterstattung erlassen und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

Es kann die zulässige Anzahl Gesuche pro gesuchstellende Organisation begrenzen.

2. Kommission für Internationale Zusammenarbeit

Art. 6 Organisation

Die Kommission für Internationale Zusammenarbeit ist dem Präsidialdepartement administrativ zugeordnet.

Art. 7 Zusammensetzung

Die Kommission besteht aus 7 – 13 Mitgliedern einschliesslich Präsidium.

Die Mitglieder verfügen über Expertise und Erfahrung auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit.

Art. 8 Wahl und Konstituierung

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission inklusive Präsidium für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 9 Aufgaben

Die Kommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie berät den Regierungsrat und das Präsidialdepartement, insbesondere im Hinblick auf die Strategie gemäss § 3 Abs. 1.
  2. Sie beurteilt die ihr vorgelegten Gesuche um Projekt- oder Programmförderung gemäss nachfolgendem Kapitel 3 anhand der Qualitätskriterien und -nachweise und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.
  3. Sie beurteilt geplante soziale Kooperationen und Engagements gemäss nachfolgendem Kapitel 4 anhand der Qualitätskriterien und -nachweise und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.
  4. Sie berät den Regierungsrat und das Präsidialdepartement in Bezug auf geplante Soforthilfe gemäss nachfolgendem Kapitel 6 und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.

3. Projekt- und Programmbeiträge

Art. 10 Projektbeiträge

Projektbeiträge sind Finanzhilfen zur Unterstützung von inhaltlich, zeitlich und finanziell klar abgegrenzten Einzelvorhaben.

Projektbeiträge werden in Form von allgemeinen und gezielten Projektbeiträgen vergeben:

  1. Allgemeine Projektbeiträge sind Beiträge an Projekte, deren Zielsetzung dem allgemeinen Förderzweck des GIZA entspricht.
  2. Gezielte Projektbeiträge sind Beiträge an Projekte, die den strategischen Förderprioritäten des Regierungsrats gemäss § 3 Abs. 1 entsprechen und deren Zielsetzung dem allgemeinen Förderzweck des GIZA entspricht.

Art. 11 Programmbeiträge

Programmbeiträge sind Finanzhilfen zur Unterstützung von übergeordneten und längerfristigen Rahmenvorhaben, welche:

  1. Bestandteil einer mehrjährigen Strategie der gesuchstellenden Organisation sind, und
  2. bezüglich ihrer Zielsetzung dem allgemeinen Förderzweck des GIZA entsprechen.

Art. 12 Gesuchsberechtigung

Projektbeiträge können juristische Personen beantragen, welche die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 GIZA erfüllen.

Programmbeiträge können juristische Personen beantragen, welche die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 3 GIZA erfüllen und zusätzlich:

  1. ihren Hauptsitz in der Region Basel haben, sowie
  2. ZEWO-zertifiziert sind oder in den letzten zwei Jahren vor Gesuchseinreichung durchschnittliche jährliche Erträge von über fünf Millionen Franken hatten.

Art. 13 Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen

Die Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen nach dieser Verordnung erfolgt im Rahmen der Rahmenausgabenbewilligung gemäss § 6 Abs. 1 GIZA.

Über die Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen bis und mit 200'000 Franken jährlich entscheidet das Präsidialdepartement.

4. Soziale Kooperationen und Engagements

Art. 14 Soziale Kooperationen und Engagements

Soziale Kooperationen und Engagements werden in Form von Vereinbarungen zwischen dem Kanton und Partnerinstitutionen in ausgewählten Städten, Regionen oder Ländern eingegangen, um Vorhaben partnerschaftlich umzusetzen, deren Zielsetzung dem allgemeinen Förderzweck des GIZA entspricht.

Art. 15 Verfahren

Über das Eingehen von sozialen Kooperationen oder Engagements entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Präsidialdepartements.

5. Qualitätsnachweise

Art. 16

Projekte und Programme gemäss Kapitel 3 sowie soziale Kooperationen und Engagements gemäss Kapitel 4 haben insbesondere folgende Qualitätsnachweise zu erbringen:

  1. Wirkungsorientierung: Vorhaben müssen nachvollziehbar auf konkrete Veränderungen bei den Zielgruppen ausgerichtet sein. Dazu gehören eine fundierte Bedarfsanalyse und eine schlüssige Wirkungslogik.
  2. Effizienter Mitteleinsatz: Die eingesetzten Mittel sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen und Wirkungen stehen. Dabei ist ein wirtschaftlicher und zweckmässiger Ressourceneinsatz gefordert, insbesondere bei den Strukturkosten.
  3. Nachhaltigkeit: Die positiven Effekte eines Vorhabens sollen über dessen Laufzeit hinaus bestehen bleiben. Dazu gehören der bewusste Umgang mit ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und Klimarisiken, tragfähige Finanzierungs- und Betriebsperspektiven sowie die Einbindung und Stärkung lokaler Akteure als verantwortliche Mitgestaltende.
  4. Transparenz: Die Planung und Umsetzung der Vorhaben müssen offen und nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere durch klare Kosten- und Finanzierungsplanung, Evaluationsmechanismen und Rechenschaftsberichte, die eine kontinuierliche Lern- und Steuerungsfähigkeit sicherstellen.

6. Soforthilfe in ausserordentlichen Notlagen

Art. 17 Form und Voraussetzung der Soforthilfe

Soforthilfe nach dieser Verordnung erfolgt durch die zeitnahe und kurzfristige finanzielle Unterstützung von humanitärer Hilfe für die notleidende Zivilbevölkerung, welche lebensrettende Massnahmen und die Deckung grundlegender Bedürfnisse umfasst.

Voraussetzung für die Gewährung von Soforthilfe nach dieser Verordnung ist das Vorliegen einer ausserordentlichen Notlage.

Eine Notlage umfasst eine Situation, in der das Überleben sowie die Gesundheit, Sicherheit oder Würde der Zivilbevölkerung infolge von Kriegen oder anderen durch Menschen verursachte Krisen gefährdet sind.

Eine Notlage ist ausserordentlich, wenn sie plötzlich auftritt oder wenn sie infolge einer andauernden Bedrohungslage akut ist.

Art. 18 Subsidiarität

Soforthilfe stellt ein gegenüber den Förderinstrumenten gemäss Kapitel 3 und 4 subsidiäres Förderinstrument dar.

Art. 19 Verfahren

Über die Leistung von Soforthilfe entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Präsidialdepartements.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.[3]

KB 09.05.2026

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.05.2026 14.05.2026 Erlass Erstfassung KB 09.05.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.05.2026 14.05.2026 Erstfassung KB 09.05.2026