Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen Nachbarkanton wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die biometrischen Daten für Schweizerpässe wahlweise in Basel-Stadt oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen.
122.250
Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe
(Vereinbarung Biometrisierung BS BL)
Präambel
Biometrische Daten für Schweizerpässe: Vereinbarung BS + BL | Aufenthalt und Niederlassung
gestützt auf Art. 44 und 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999[1] sowie § 106 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[2] und § 77 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[3],
1. Grundsatz
Art. 1 Geltungsbereich
2. Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger durch den Kanton Basel-Landschaft
Art. 2 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Stadt
Passanträge von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passamt Basel-Stadt gestellt werden. Das Passamt Basel-Stadt überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-Stadt oder Basel-Landschaft erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft, so bleibt dennoch das Passamt Basel-Stadt zuständig. Das Passamt Basel-Stadt schaltet die Daten im System für das Passbüro Basel-Landschaft frei.
Wird eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft gewünscht, so vereinbart die antragstellende Person telefonisch mit dem Passbüro Basel-Landschaft einen Termin.
Anlässlich der Aufnahme der biometrischen Daten durch das Passbüro Basel-Landschaft wird die Gebühr eingezogen und die Ausweisbestellung ausgelöst.
Art. 3 Überweisung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt
Für die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Daten im Kanton Basel-Landschaft erfassen lassen, erstattet Basel-Landschaft die Hälfte der auf die Kantone entfallenden Gebühren an Basel-Stadt. Die Überweisungen erfolgen monatlich innerhalb von 10 Tagen mit einer Liste der Zahlungsbelege.
3. Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt
Art. 4 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Landschaft
Passanträge von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passbüro Basel-Landschaft gestellt werden. Das Passbüro Basel-Landschaft überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Stadt, so bleibt dennoch das Passbüro Basel-Landschaft zuständig.
Erfasst das Passbüro Basel-Landschaft biometrische Daten von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern am Standort des Passamts Basel-Stadt, so erfolgt dies mit Personal des Kantons Basel-Landschaft.
Basel-Stadt zieht die Zahlungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger am bestehenden Kassenterminal ein.
Art. 5 Nutzung der Biometrieerfassungskabine
Das Passbüro Basel-Landschaft bedient seine Kundschaft in den Räumen des Passbüros Basel-Stadt.
Der Kanton Basel-Stadt stellt Raum zur Verfügung, damit eine Biometrieerfassungskabine des Kantons Basel-Landschaft installiert werden kann.
Art. 6 Server des Kantons Basel-Landschaft
Der Kanton Basel-Landschaft stellt am Standort Basel-Stadt einen Server des Kantons Basel-Landschaft auf.
Art. 7 Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Der Kanton Basel-Stadt überweist dem Kanton Basel-Landschaft die gesamten Einnahmen von Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Landschaft monatlich.
Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der Infrastruktur (z. B. Warteraum, Kasse, sanitäre Anlagen, Reinigung) eine Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten, welche dem Kanton Basel-Stadt entstehen.
Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang des Jahres für das gesamte Jahr Rechnung.
Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die Höhe der Pauschale gemeinsam fest.
4. Übrige Bestimmungen
Art. 8 Auslieferung
Die Auslieferung von Ausweispapieren erfolgt entweder an dem Ort, an welchem die Kundschaft die biometrischen Daten erfasst hat, oder an die Wohnadresse der Kundschaft.
Art. 9 Deponierung des Austauschpasses
Die Deponierung des Austauschpasses kann nur im Wohnsitzkanton bei der verantwortlichen Stelle oder beim Arbeitgebenden erfolgen.
Art. 10 Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personendaten
Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Personendaten, welche durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig.
Der Kanton Basel-Stadt gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche Massnahmen beeinflussbar ist.
Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer bearbeitet werden.
Art. 11 Kündigung
Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 12 Streiterledigung
Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung finden die Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005[4] (Rahmenvereinbarung, IRV) Anwendung.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Vereinbarung ist zu publizieren; sie tritt nach beidseitiger Unterzeichnung am 1. Juli 2020 in Kraft.
Basel, den 12. Mai 2020
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt
Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Liestal, den 12. Mai 2020
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Isaac Reber
Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.05.2020 | 01.07.2020 | Erlass | Erstfassung | KB 16.05.2020 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.05.2020 | 01.07.2020 | Erstfassung | KB 16.05.2020 |