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Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung

(Integrationsgesetz)

Vom 18. April 2007 (Stand 1. Dezember 2014)

Präambel

Integrationsgesetz | Aufenthalt und Niederlassung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1309.01/00.6638.04 vom 21. Juni 2005 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 04.1309.04 vom 23. März 2007,

beschliesst:

Art. 1 Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist ein gedeihliches und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung. Die Basis bildet die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte.

Dieses Gesetz strebt die Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung an. Dieser soll ermöglicht werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

Art. 2 Begriffe

Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, welcher sowohl die Einheimischen wie die Migrationsbevölkerung einschliesst. Integrationsmassnahmen beziehen sich auf das Individuum.

Die Migrationsbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in den Kanton Basel-Stadt zugewanderten, langfristig und rechtmässig anwesenden, ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen, sofern sie der Integrationsförderung bedürfen.

Art. 3 Grundsätze

Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.

Die Integration setzt sowohl den Willen und das Engagement der Migrantinnen und Migranten zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der Einheimischen voraus.

Die Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.

Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Kantons mit den Einwohnergemeinden, den Bürgergemeinden, den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlich und kantonal anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Forschung und Lehre, den Beratungsstellen und den privaten Organisationen, insbesondere Organisationen von Migrantinnen und Migranten, zusammen.

Art. 4 Förderung der Integration

Kanton und Einwohnergemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrationsziele. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Teilnahme und Mitverantwortung der Migrantinnen und Migranten am gesellschaftlichen Leben und für die Mitsprache der Migrantinnen und Migranten bei der Umsetzung der Integrationsförderung.

Sie sorgen bei der Umsetzung der Integrationsförderung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und tragen den besonderen Anforderungen der Integration von Familien, Erziehenden, Kindern und Jugendlichen Rechnung.

Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Massnahmen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen den Einheimischen und der Migrationsbevölkerung verbessern und ein gedeihliches Zusammenleben zum Ziel haben.

Der Kanton stellt eine bedarfsgerechte Vielfalt an Sprach- und Integrationskursen sicher. Er bietet den neu zugezogenen Migrantinnen und Migranten während ihres ersten Aufenthaltsjahres in der Schweiz einen kostenlosen Sprachkurs an. Die Kosten für weitere Sprach- oder Integrationskurse bemessen sich nach den finanziellen Verhältnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. *

Der Kanton sorgt für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Migrantinnen und Migranten wie auch gegenüber Einheimischen.

Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umsetzung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung. Sie unterstützen den Besuch von Sprach- und Integrationskursen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Nichterwerbstätige, insbesondere Frauen, werden vom Kanton über die Angebote zur Integrationsförderung informiert und beim Spracherwerb unterstützt.

Art. 5 * Integrationsvereinbarung

Die Erteilung und jede Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung können zur Erreichung der Integrationsziele mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden. Bei wesentlichen Integrationsdefiziten ist eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, sofern keine anderen migrationsrechtlichen Massnahmen angezeigt sind.

Die Integrationsvereinbarung enthält:

  1. das konkrete Integrationsziel mit der Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses oder die Verpflichtung zu einer anderen Integrationsmassnahme; sowie
  2. die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Massnahmen nicht erfüllt werden.

Die Einhaltung der Integrationsvereinbarung wird bei der Erteilung, der Verlängerung oder beim Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung berücksichtigt.

Art. 6 Finanzielle Beiträge

Der Kanton gewährt für die Integration der Migrationsbevölkerung Beiträge. Bei der Bemessung derselben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Dritten.

Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.

Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.

Art. 7 Information

Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden für die Information der Migrantinnen und Migranten über die Lebensbedingungen im Kanton, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten und die gesellschaftlichen Regeln.

Zuziehende werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.

Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die Situation der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung.

Art. 7a * Begrüssungsgespräch

Im Rahmen eines individuellen Begrüssungsgesprächs erhalten zuziehende Migrantinnen und Migranten, die sich persönlich beim Einwohneramt anmelden, die Informationen gemäss § 7 Abs. 1.

Art. 7b * Integrationsgespräch

Im Hinblick auf die erste Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung können Migrantinnen und Migranten zu einem Integrationsgespräch eingeladen werden.

Inhalt des Integrationsgesprächs ist die auf den Einzelfall abgestimmte Beratung oder Aufklärung über die Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung. Die Bewilligungsverlängerung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird.

Zum Integrationsgespräch eingeladene Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet am Gespräch teilzunehmen. Die Teilnahme ist Bedingung für die Bewilligungsverlängerung. Höher stehendes Recht bleibt vorbehalten.

Art. 8 Steuerung, Koordination

Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.

Das zuständige Departement koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Landschaft sicher.

Das zuständige Departement bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

Art. 9 Berichterstattung

Das zuständige Departement untersucht die Fortentwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.

Art. 10 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft

Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng mit dem Kanton Basel-Landschaft zusammen.

Art. 11 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.

Art. 12 Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[1]

Egress

KB 21.04.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 21.04.2007
20.11.2014 01.12.2014 § 5 totalrevidiert -
30.11.2014 01.12.2014 § 4 Abs. 3bis eingefügt -
30.11.2014 01.12.2014 § 7a eingefügt -
30.11.2014 01.12.2014 § 7b eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.04.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 21.04.2007
§ 4 Abs. 3bis 30.11.2014 01.12.2014 eingefügt -
§ 5 20.11.2014 01.12.2014 totalrevidiert -
§ 7a 30.11.2014 01.12.2014 eingefügt -
§ 7b 30.11.2014 01.12.2014 eingefügt -