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122.510

Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung

(Integrationsverordnung, IntV)

Vom 18. Dezember 2007 (Stand 15. Juni 2025)

Präambel

Integrationsverordnung | Aufenthalt und Niederlassung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) vom 18. April 2007[1],

beschliesst:

Art. 1 Integration

Eine Person gilt im Sinne von §§ 1 und 3 Abs. 3 Integrationsgesetz als integriert, wenn sie:

  1. die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, respektiert,
  2. die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie in der Lage ist, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln und
  3. sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzt, um am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilnehmen zu können.

Art. 2 Organisation und Zuständigkeiten (§ 8 Integrationsgesetz i. V. m. § 34ff. OG)

Das Präsidialdepartement führt eine Fachstelle für Integration und Antirassismus. Zu den Aufgaben der Fachstelle gehören die Koordination im Bereich der Integrationspolitik, die Erarbeitung der dafür nötigen Planungs- und Entscheidungsgrundlagen sowie die Erbringung der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit.  Sie ist Ansprechstelle im Sinne von § 8 Abs. 3 Integrationsgesetz[2]*

… *

Die Interdepartementale Strategiegruppe Integration (ISI) setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Departemente zusammen. Den Gemeinden Bettingen und Riehen steht je ein Beisitz zu. Die ISI hat den Auftrag, für Kohärenz und laufende Optimierung der kantonalen Integrationsstrategie zu sorgen. Die konkreten Aufgaben des Gremiums sind in einem Aufgabenheft festgehalten. Dazu gehören insbesondere Strategieentwicklung, Massnahmenplanung, Projektförderung und Monitoring. Ziel ist die koordinierte Umsetzung aller integrationsrelevanten Projekte und Massnahmen sicherzustellen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Departemente werden von der jeweiligen Departementsvorsteherin beziehungsweise vom jeweiligen Departementsvorsteher in die ISI delegiert. *

Stellen Mitarbeitende der kantonalen und kommunalen Verwaltung Integrationsdefizite bei Migrantinnen und Migranten fest, so melden sie diese dem Migrationsamt im Justiz- und Sicherheitsdepartement. *

Art. 3 * Schulung der kantonalen Mitarbeitenden (§ 4 Abs. 5 Integrationsgesetz)

HR Basel-Stadt[3] sorgen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Integration und Antirassismus für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltungen im Umgang mit Migrantinnen und Migranten unterschiedlichen sozialen und kulturellen Hintergrunds. *

Art. 4 Information der Arbeitgeberschaft (§ 4 Abs. 6 Integrationsgesetz)

Die Fachstelle für Integration und Antirassismus sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden für die Unterstützung der Arbeitgeberschaft bei ihrer Informationsarbeit. *

Die Arbeitgeberschaft unterstützt den Besuch von Sprach- und Integrationskursen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse, insbesondere die personellen und finanziellen Ressourcen des Betriebs, ermöglichen. Dies kann mit Zurverfügungstellung von Arbeitszeit und/oder finanziellen Beiträgen für den Besuch von Sprach- und Integrationskursen und/oder durch die Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen im Kanton Basel-Stadt, die in der Integrationsförderung tätig sind, erfolgen.

Art. 5 Sprach- und Integrationskurse

Die zuständigen Departemente gewährleisten im Sinn von § 4 Integrationsgesetz ein bedarfsgerechtes Angebot an Sprach- und Integrationskursen. *

Die Angemessenheit einer Beteiligung an den Kurskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Integrationsgesetz richtet sich nach der Einstufung bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien. *

Nicht deutschsprachige Migrantinnen und Migranten mit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B erhalten in den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthaltes in der Schweiz einen personalisierten Gutschein für den kostenlosen Besuch eines Deutschkurses. Mit der Durchführung können private Sprachschulen beauftragt werden. *

Art. 6 Veröffentlichung und Qualitätskontrolle von Sprach- und Integrationskursen (§ 4 Integrationsgesetz) *

Das Erziehungsdepartement koordiniert das Angebot an kantonal unterstützten Sprach- und Integrationskursen sowie kostenlosen Deutschkursen. Es stellt einen niederschwelligen Zugang von Migrantinnen und Migranten zu Informationen über das Angebot sicher. *

Das Erziehungsdepartement überprüft die Qualität der kantonal unterstützten Sprach- und Integrationskurse sowie der kostenlosen Deutschkurse  und ist für das Monitoring und die Berichterstattung zuständig. *

Art. 7 Integrationsvereinbarung (§ 5 Integrationsgesetz)

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann mit Migrantinnen oder Migranten, namentlich bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, eine Integrationsvereinbarung abschliessen, falls die Migrantin oder der Migrant *

  1. nicht in der Lage ist, für sich oder ihre bzw. seine Angehörige selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln,
  2. Integrationsdefizite aufweist oder
  3. spezifischer Fördermassnahmen bedarf.

Die in der Integrationsvereinbarung festzuhaltenden Einzelheiten können umfassen:

  1. den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache: Alphabetisierung, Niveau A1, A2 oder B1 gemäss Europäischem Referenzrahmen; nachzuweisen durch Vorlegen einer Bestätigung eines mit ernsthaftem Engagement absolvierten Kurses und/oder eines Zertifikats über die Absolvierung eines anerkannten Sprachkurses mit bestandener Prüfung innert festgelegter Frist und/oder
  2. den Erwerb von Kenntnissen über die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen, über die Bedingungen und Möglichkeiten zur beruflichen Integration, über Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, über die rechtsstaatliche Ordnung und über den politischen Aufbau der Schweiz; nachzuweisen durch Vorlegen einer Bestätigung eines mit ernsthaftem Engagement absolvierten Kurses und/oder eines Zertifikats über die Absolvierung eines anerkannten Integrationskurses mit bestandener Prüfung innert festgelegter Frist.

Das Migrationsamt kann sich bei der Festlegung der Ziele einer Integrationsvereinbarung auf die Empfehlung stützen, die durch eine kantonal anerkannte Beratungsstelle oder einen Kursanbieter, gestützt auf eine bedarfsgerechte Beratung und in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person, erarbeitet wurde.

Die Integrationsvereinbarung ist bei verheirateten Migrantinnen und Migranten oder bei eingetragenen Partnerschaften im Sinne der Kenntnisnahme von der Ehefrau beziehungsweise vom Ehemann oder von der Partnerin beziehungsweise vom Partner mit zu unterzeichnen.

Art. 8 Gleichstellung (§ 4 Abs. 2 Integrationsgesetz)

Bei der Umsetzung des Integrationsgesetzes sorgen die involvierten Behörden für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Behebung von Gleichstellungsdefiziten mit angemessenen Massnahmen.

Art. 9 Datenschutz (§ 3 Abs. 4 Integrationsgesetz)

Meldungen nach § 2 Abs. 4 Integrationsverordnung erfolgen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 10 Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.

Egress

KB 22.12.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 22.12.2007
09.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 1 geändert -
25.06.2013 30.06.2013 § 2 Abs. 2 aufgehoben -
25.06.2013 30.06.2013 § 2 Abs. 3 geändert -
25.06.2013 30.06.2013 § 2 Abs. 4 geändert -
25.06.2013 30.06.2013 § 3 totalrevidiert -
25.06.2013 30.06.2013 § 4 Abs. 1 geändert -
27.10.2015 08.11.2015 § 5 Abs. 1 geändert KB 07.11.2015
27.10.2015 08.11.2015 § 5 Abs. 2 geändert KB 07.11.2015
27.10.2015 08.11.2015 § 5 Abs. 3 eingefügt KB 07.11.2015
27.10.2015 08.11.2015 § 6 Titel geändert KB 07.11.2015
27.10.2015 08.11.2015 § 6 Abs. 1 geändert KB 07.11.2015
27.10.2015 08.11.2015 § 6 Abs. 2 geändert KB 07.11.2015
10.06.2025 15.06.2025 § 2 Abs. 1 geändert KB 14.06.2025
10.06.2025 15.06.2025 § 3 Abs. 1 geändert KB 14.06.2025
10.06.2025 15.06.2025 § 4 Abs. 1 geändert KB 14.06.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 22.12.2007
§ 2 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 1 10.06.2025 15.06.2025 geändert KB 14.06.2025
§ 2 Abs. 2 25.06.2013 30.06.2013 aufgehoben -
§ 2 Abs. 3 25.06.2013 30.06.2013 geändert -
§ 2 Abs. 4 25.06.2013 30.06.2013 geändert -
§ 3 25.06.2013 30.06.2013 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 10.06.2025 15.06.2025 geändert KB 14.06.2025
§ 4 Abs. 1 25.06.2013 30.06.2013 geändert -
§ 4 Abs. 1 10.06.2025 15.06.2025 geändert KB 14.06.2025
§ 5 Abs. 1 27.10.2015 08.11.2015 geändert KB 07.11.2015
§ 5 Abs. 2 27.10.2015 08.11.2015 geändert KB 07.11.2015
§ 5 Abs. 3 27.10.2015 08.11.2015 eingefügt KB 07.11.2015
§ 6 27.10.2015 08.11.2015 Titel geändert KB 07.11.2015
§ 6 Abs. 1 27.10.2015 08.11.2015 geändert KB 07.11.2015
§ 6 Abs. 2 27.10.2015 08.11.2015 geändert KB 07.11.2015
§ 7 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -