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Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Vom 18. November 2008 (Stand 9. Juli 2020)

Präambel

Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte: Gebührenverordnung | Aufenthalt und Niederlassung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005[1],  die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007[2], die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007[3] sowie das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[4]*

beschliesst:

1. Vollzugsbehörde[5]

Art. 1 Vollzugsbehörde

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss der vorliegenden Verordnung.

2. Gebühren

Art. 2

Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung und die Stellungnahme des Kantons an die Arbeitsmarktbehörde des Bundes betragen für Gesuche zu Lasten der Kontingente je CHF 180.

Art. 3

Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung von kontingentsfreien Arbeitsbewilligungen beträgt je CHF 100.

Art. 4

Bei besonders aufwändigen Fällen (z. B. unverhältnismässig grosses oder fremdsprachiges Aktenmaterial, besonders umfangreiche Korrespondenz, aussergewöhnlich aufwändige Konsultationen) werden die Gebühren nach Aufwand berechnet, betragen jedoch höchstens je CHF 500.

Art. 5

Die Gebühr für die Anordnung oder Androhung einer Sanktion gemäss Art. 115 bis 122 AIG wird nach Aufwand berechnet, beträgt jedoch höchstens je CHF 700. *

Art. 6

Die Gebühren gemäss §§ 2 bis 4 sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wird.

Art. 7

Die Gebühren sind gemäss Art. 11 GebV-AIG von der gesuchstellenden Arbeitgeberin bzw. vom gesuchstellenden Arbeitgeber zu tragen. *

Art. 8

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann in Härtefällen die Gebühren herabsetzen oder ganz erlassen.

Art. 8a *

Für eine arbeitsmarktliche Prüfung von Schutzbedürftigen wird keine Gebühr erhoben. *

3. Schlussbestimmung

Art. 9

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[6] Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vom 25. Januar 2005 aufgehoben.

Egress

KB 22.11.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.11.2008 23.11.2008 Erlass Erstfassung KB 22.11.2008
30.05.2017 13.06.2017 § 8a eingefügt KB 08.06.2017
30.06.2020 09.07.2020 Ingress geändert KB 04.07.2020
30.06.2020 09.07.2020 § 5 Abs. 1 geändert KB 04.07.2020
30.06.2020 09.07.2020 § 7 Abs. 1 geändert KB 04.07.2020
30.06.2020 09.07.2020 § 8a Abs. 1 geändert KB 04.07.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.11.2008 23.11.2008 Erstfassung KB 22.11.2008
Ingress 30.06.2020 09.07.2020 geändert KB 04.07.2020
§ 5 Abs. 1 30.06.2020 09.07.2020 geändert KB 04.07.2020
§ 7 Abs. 1 30.06.2020 09.07.2020 geändert KB 04.07.2020
§ 8a 30.05.2017 13.06.2017 eingefügt KB 08.06.2017
§ 8a Abs. 1 30.06.2020 09.07.2020 geändert KB 04.07.2020