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123.200

Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit

Vom 21. September 2010 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit | Innere Sicherheit

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 6, 11, 12, 13, 16 und 19ff. des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997[1] sowie gestützt auf die Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB) vom 4. Dezember 2009[2],

beschliesst:

Anhänge

1. Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).

Der Kanton Basel-Stadt betreibt keinen Staatsschutz, der nicht auf das Bundesgesetz (BWIS) abgestützt ist.

2. Mitwirkende Behörden

Art. 2 Staatschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt

Die Staatsschutzbehörde, welche im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes (BWIS) mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS zusammenarbeitet, besteht aus

  1. den Mitarbeitenden einer von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Fachgruppe der Kriminalpolizei (Fachgruppe) und
  2. der oder dem für die Leitung des Kriminalpolizei zuständigen Leitenden Staatsanwältin oder Staatsanwalt, der oder dem auch die Leitung dieser Fachgruppe obliegt.

Die Angehörigen der Staatsschutzbehörde haben ungehinderten Zugang zu allen beim Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) anfallenden Daten.

Art. 3 Kontrollorgan

Der Regierungsrat wählt zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf dessen Antrag ein aus drei Mitgliedern bestehendes Kontrollorgan auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar sind aufgrund ihrer charakterlichen Integrität, ihrer öffentlichen Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen mit Schweizer Bürgerrecht, über die eine Sicherheitsprüfung gemäss Art. 19 ff. des Bundesgesetzes (BWIS) vor der Wahl oder Wiederwahl positiv ausgegangen ist.

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Kontrollorgan ist die Mitgliedschaft

  1. im Grossen Rat,
  2. im Regierungsrat,
  3. in einer mit der Strafverfolgung befassten richterlichen Behörde und
  4. in einer nach Art. 13 des Bundesgesetzes (BWIS) auskunftspflichtigen Behörde.

Die Mitglieder des Kontrollorgans legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Regierungsrat in sinngemässer Anwendung von § 60 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 offen. *

Das Kontrollorgan ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements als vorgesetzte Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 1 V-NDB verantwortlich. Es ist der Geheimhaltung verpflichtet.

Die Mitglieder des Kontrollorgans werden durch den Regierungsrat nach den Bestimmungen seiner Weisung vom 5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern honoriert.

Art. 4 Weitere baselstädtische Behörden

Die unter Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes (BWIS) fallenden weiteren baselstädtischen Behörden arbeiten ebenfalls mit dem NDB zusammen (Art. 13 Abs. 2 BWIS), indem sie diesem über die Fachgruppe

  1. unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen;
  2. weitere Meldungen aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge (Art. 11 BWIS) erstatten;
  3. weitere Meldungen aufgrund eines Auftrages im Einzelfall erstatten.

In dringlichen und in den bundesrechtlich vorgesehenen Fällen arbeiten die weiteren baselstädtischen Behörden direkt mit dem NDB zusammen und geben der Fachgruppe davon umgehend Kenntnis.

Die Fachgruppe nimmt die Aufträge, die direkt vom NDB an die weiteren baselstädtischen Behörden gegangen sind, und deren Erledigung durch die zuständige Behörde in ihre Geschäftskontrolle (Journal) auf.

3. Vollzug des Bundesgesetzes

Art. 5 Bestand und Finanzierung des Staatschutzes

Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Stellen der Mitarbeitenden der Fachgruppe nach dem mit der zuständigen Bundesbehörde abgesprochenen Bedarf.

Die Mitarbeitenden der Fachgruppe sind Angestellte des Kantons Basel-Stadt. Der Bund leistet dem Kanton für die durch den Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) diesem entstehenden Kosten pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine pauschale Abgeltung (Art. 28 BWIS).

Art. 6 Informationsbeschaffung und Informationsauswertung

Die Fachgruppe beschafft gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben und den Aufträgen des NDB Informationen, führt Abklärungen sowie Ermittlungen durch und erstattet darüber dem NDB Bericht.

Sie beobachtet die Entwicklung im Kanton und erstattet dem NDB Meldung über die Feststellung von möglichen Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit.

Sie nimmt Meldungen entgegen, bewertet sie und leitet sie aufgrund ihrer Bewertung an den NDB weiter, wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) für die Gewährung der inneren und äusseren Sicherheit von Bedeutung sein können.

Sie darf Informationen über die politische Betätigung sowie die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nur unter Beachtung der vom Bundesrecht gesetzten besonderen Grenzen (Art. 3 BWIS) beschaffen und an den NDB weiterleiten.

Sie gibt nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen Informationen über die Sicherheitslage im Kanton an andere kantonale Behörden, insbesondere an die Kantonspolizei und an den Regierungsrat, weiter.

Art. 7 Datenbewirtschaftung

Die Fachgruppe bearbeitet Daten nach Massgabe der bundesrechtlichen Regelungen. Sie führt diese getrennt von den übrigen Daten der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und der Verwaltung und ermöglicht den anderen Behörden keinen Zugriff.

Sie nutzt die Datenbanken des NDB gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.

Sie führt eine Geschäftskontrolle (Journal). In dieser erfasst sie eingehende Aufträge und Meldungen, setzt Fristen und registriert Zeitpunkt und Art der Erledigung.

Sie führt eine Arbeitsdatenbank, auf der die Mitarbeitenden die nach Massgabe des Bundesrechts zu erstattenden Berichte bearbeiten.

Sie führt in ihren Dokumentenablagen und Arbeitsdatenbanken nur

  1. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Art. 14 BWIS) und
  2. Daten, die sie vom NDB erhalten oder an ihn übermittelt hat.

Art. 8 Kontrolle, Weiterleitung und Löschung der Daten

Die Fachgruppe leitet ihre Berichte mit allen dazugehörenden Unterlagen an die Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt der Kriminalpolizei; diese oder dieser kontrolliert sie und leitet sie an den NDB weiter. Berichte und Unterlagen, die aufgrund der Kontrolle nicht an den NDB weitergeleitet werden, werden umgehend vernichtet und die entsprechenden Daten werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe umgehend gelöscht. *

Teilt der NDB mit, dass die ihm übermittelten Berichte oder Unterlagen nicht von Bedeutung sind, werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe die entsprechenden Daten umgehend gelöscht.

In der Geschäftskontrolle (Journal) der Fachgruppe wird umgehend

  1. die Löschung der entsprechenden Daten in der Arbeitsdatenbank vermerkt und
  2. es werden gleichzeitig die dazugehörenden personenbezogenen Daten in der Geschäftskontrolle (Journal) gelöscht.

Nach einem Jahr wird der Vermerk gelöscht.

Alle anderen Daten werden nach Ablauf von fünf Jahren in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe gelöscht.

Art. 9 Flussdiagramme über den Datenfluss

Der aus dem Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) entstehende Datenfluss innerhalb der baselstädtischen Behörden und zwischen den baselstädtischen Behörden, insbesondere zwischen der Kantonspolizei und der Fachgruppe, und zwischen den baselstädtischen Behörden und dem NDB richtet sich nach den vier Flussdiagrammen mitsamt Legende, die als Anhänge 1–5 beigefügt sind und Bestandteile dieser Verordnung bilden.

Die Fachgruppe hält mündlich geflossene Daten, die im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) von Bedeutung sind, in einer Aktennotiz fest.

4. Aufsicht

Art. 10 Kompetenzen des Kontrollorgans

Das Kontrollorgan unterstützt die Dienstaufsicht in allen Bereichen, die in der Kompetenz des Kantons liegen.

Es überprüft insbesondere

  1. ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen;
  2. ob die Staatsschutzbehörde die datenschutzrechtlichen Anforderungen (Datensicherheit, Persönlichkeitsschutz) einhält und ob es die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet;
  3. wo und wie die Staatsschutzbehörde Informationen beschafft und
  4. wie die Staatsschutzbehörde die vom Bund erteilten Aufträge erledigt. Es stützt sich dabei auf die Liste des Bundes.

Es ist berechtigt,

  1. von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt, von der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt und von den Mitgliedern der Fachgruppe Auskunft zu verlangen;
  2. die Tätigkeit der Staatsschutzbehörde anhand von Stichproben zu prüfen;
  3. den NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS um Unterstützung zu ersuchen;
  4. mit ausdrücklicher Zustimmung des NDB in Daten des Bundes, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet, Einsicht zu nehmen;
  5. bei Streitigkeiten bezüglich Dateneinsicht der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu beantragen, an das VBS zu gelangen (Art. 35a Abs. 3 V-NDB) und
  6. unter Wahrung ihrer Pflicht zur Geheimhaltung, die Datenschutzaufsicht (§ 13) beizuziehen und an die vorgesetzten Stellen der Dienstaufsicht (§ 14) zu gelangen.

Stellt das Kontrollorgan Mängel fest, berät es die Staatsschutzbehörde gemäss § 2 Abs. 1 von sich aus oder auf deren Ersuchen hin und weist sie gegebenenfalls auf die Sorgfaltspflicht hin.

Wenn auf dem Beratungswege keine Einigung erzielt wird, ist es berechtigt, in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements gegenüber der Staatsschutzbehörde Anordnungen zu erlassen. Es können keine Anordnungen erlassen werden, die den Bestimmungen des BWIS und der V-NDB widersprechen.

5. Berichterstattung

Art. 11 Rechenschaftsablage

Die Fachgruppe informiert im Jahresbericht der Staatsanwaltschaft zuhanden der jährlichen Rechenschaftsablage des Regierungsrates über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen Rates über ihre Tätigkeit, soweit es ihre Geheimhaltungspflicht zulässt, und gibt ihren Bericht dem Kontrollorgan zur Kenntnis.

Art. 12 Bericht des Kontrollorgans

Das Kontrollorgan berichtet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat jährlich über seine Tätigkeit und Feststellungen, soweit es seine Geheimhaltungspflicht zulässt.

Es stellt seinen Bericht den genannten Organen gleichzeitig zu.

6. Datenschutzaufsicht

Art. 13 Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten

Die oder der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt übt im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner Kompetenzen die Datenschutzaufsicht aus.

7. Dienstaufsicht

Art. 14 Stellen der Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Fachgruppe der Kriminalpolizei wird durch die oder den als Chef der Kriminalpolizei eingesetzte Leitende Staatsanwältin oder Leitenden Staatsanwalt, die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Vorsteherin oder den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements und den Regierungsrat, jeweils im Rahmen der Kompetenzen der genannten Stellen, wahrgenommen. *

8. Oberaufsicht

Art. 15 Grosser Rat und Geschäftsprüfungskommission

Diese Verordnung berührt die Oberaufsicht des Grossen Rates und seiner Geschäftsprüfungskommission nicht.

Egress

9. Schlussbestimmung

 

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 8. September 2009 aufgehoben.

KB 25.09.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.2010 01.10.2010 Erlass Erstfassung KB 25.09.2010
28.06.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 3 Abs. 3 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 14 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 Anhang 123.200 Anhang 5 Inhalt geändert KB 02.07.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.09.2010 01.10.2010 Erstfassung KB 25.09.2010
§ 2 Abs. 1, lit. a) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 2 Abs. 1, lit. b) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 3 Abs. 3 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 8 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 14 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
Anhang 123.200 Anhang 5 28.06.2016 01.07.2016 Inhalt geändert KB 02.07.2016