Für die Anordnung des Polizeigewahrsams ist die Kantonspolizei zuständig, sofern die von der Massnahme betroffene Person ihren Wohnsitz im Kantonsgebiet hat oder sofern die Gewalttätigkeit auf Kantonsgebiet befürchtet wird. Die Kantonspolizei muss in ihrer Verfügung auf das Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinweisen. Sie muss weiter darauf hinweisen, dass die Betroffene oder der Betroffene innert 5 Tagen den Antrag auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stellen muss.
Wird die Gewalttätigkeit auf Kantonsgebiet befürchtet, hat die nach Abs. 1 zuständige kantonale Behörde in jedem Fall Vorrang.
Die Kantonspolizei muss den angeordneten Polizeigewahrsam unverzüglich beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, spätestens jedoch in jedem Fall nach 24 Stunden.
Die von der Massnahme betroffene Person muss sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der entsprechenden Anordnungsverfügung genannten Polizeistelle einfinden und hat für die Dauer der Massnahme dort zu bleiben. Erscheint die von der Massnahme betroffene Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann die Kantonspolizei sie polizeilich der bezeichneten Stelle zuführen.
Die für den Vollzug des Polizeigewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Polizeistelle über die die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend, damit die polizeiliche Zuführung gemäss Abs. 4 unverzüglich vollzogen werden kann.
Die von der Massnahme betroffene Person kann beantragen, dass die Rechtmässigkeit ihres Freiheitsentzuges richterlich zu überprüfen sei.
Zuständig für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams ist das Verwaltungsgericht.
Die Kantonspolizei meldet dem Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prävention, die auf dem Kantonsgebiet verfügten resp. wieder aufgehobenen Polizeigewahrsame. Sie meldet jegliche Verstösse gegen angeordnete Polizeigewahrsame sowie die entsprechenden Strafentscheide.