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131.100

Gesetz betreffend Initiative und Referendum

(IRG)

Vom 16. Januar 1991 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Initiative und Referendum: Gesetz | Initiative und Referendum

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 41 lit. c, die §§ 47–52, § 66 Abs. 1, § 91 Abs. 1 lit. g und § 116 Abs. 1 lit. b und c der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1], auf Antrag des Regierungsrates *

beschliesst:

I. Initiative

I.A. Arten der Initiative[2]

Art. 1 Formulierte Initiativen

Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussestext.

Sofern sie geltendes Recht aufheben oder ändern wollen, müssen sie den betroffenen Erlass oder Beschluss sowie den oder die betroffenen Paragraphen bezeichnen.

Art. 2 Unformulierte Initiativen

Sofern Initiativen die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfüllen, gelten sie als unformuliert.

Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.

I.A.bis Volksinitiative und Gemeindeinitiative *

Art. 2a * Volksinitiativen

Die in § 47 Abs. 1 der Verfassung vorgeschriebene Zahl Stimmberechtigter ist berechtigt, eine formulierte oder eine unformulierte Initiative einzureichen.

Art. 2b * Gemeindeinitiativen

Eine Einwohnergemeinde ist berechtigt, gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung eine formulierte oder eine unformulierte Initiative zu beschliessen.

Die Gemeindeinitiative ist der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates einzureichen.

Ein Prüfungsverfahren gemäss §§ 9–11 dieses Gesetzes findet nicht statt.

I.B. Vorprüfung, Einreichung, Rückzug

Art. 3 Unterschriftenliste

Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten:

  1. die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
  2. den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt;
  3. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB);
  5. die Namen von mindestens sieben Mitgliedern sowie eine Kontaktadresse des Initiativkomitees. Im Weiteren hat das Initiativkomitee die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern auf der Staatskanzlei zu hinterlegen.

Art. 4 Vorprüfung

Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei einzureichen. Diese stellt durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.

Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so verfügt die Staatskanzlei nach Anhörung des Initiativkomitees die Änderung.

Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees werden im Kantonsblatt veröffentlicht.

Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Initiative von der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle rechtlich beraten lassen. Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch den Regierungsrat und den Grossen Rat. *

Art. 5 Unterschrift

Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich sowie ihre eigenhändige Unterschrift auf die Unterschriftenliste setzen. *

Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. *

Sie müssen gleichzeitig Tag, Monat und Jahr ihrer Geburt sowie ihre Adresse angeben. *

Sie dürfen die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.

Art. 5a * Elektronische Unterzeichnung von Initiativen und Referenden

Der Regierungsrat kann Versuche zur Unterzeichnung von Initiativen und Referenden auf elektronischem Wege fördern. Er genehmigt diese unter der Voraussetzung, dass alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergriffen werden, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften zu gewährleisten und um die Gefahr gezielten oder systematischen Missbrauchs ausschliessen zu können.

Art. 6 Einreichung

Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates gesamthaft und innert der in § 47 Abs. 4 der Verfassung genannten Frist seit ihrer Veröffentlichung im Kantonsblatt einzureichen. *

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 7 Stimmrechtsbescheinigung

Die Staatskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden durch die zuständige Behörde ihrer Wohngemeinde bescheinigen.

Unterschriebene Initiativbogen können bereits vor der Einreichung der Initiative zur Prüfung der Stimmberechtigung der zuständigen Behörde der Wohngemeinde vorgelegt werden.

Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Unterzeichnenden in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen der Staatskanzlei oder dem Initiativkomitee zurück.

Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein, die eigenhändige Unterschrift der Amtsperson aufweisen und deren amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.

Das Stimmrecht der Unterzeichnenden kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

Art. 8 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Eine Unterschrift ist ungültig, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 5 nicht erfüllt sind.

Hat eine stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Art. 9 Prüfung des Zustandekommens

Die Staatskanzlei stellt aufgrund der Stimmrechtsbescheinigungen fest, ob die Initiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.

Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung durch die zuständige Behörde beheben, sofern das Zustandekommen der Initiative davon abhängt.

Art. 10 * Verfügung

Nach der Einreichung der Unterschriftenlisten oder nach Ablauf der in § 47 Abs. 4 der Verfassung genannten Frist stellt die Staatskanzlei durch eine im Kantonsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist.

Art. 11 Rekurs

Gegen Verfügungen der Staatskanzlei nach den §§ 4 und 10 kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.

Zum Rekurs gegen Verfügungen nach § 4 ist einzig die Mehrheit des Initiativkomitees befugt. Zum Rekurs gegen Verfügungen nach § 10 ist jede stimmberechtigte Person befugt.

Art. 12 Rückzug

Jede Initiative kann von der Mehrheit der im Zeitpunkt der Rückzugserklärung stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees zurückgezogen werden.

Die Behörde, die eine Gemeindeinitiative beschlossen hat, darf diese zurückziehen, sofern sie nicht den Gemeinderat zum Rückzug ermächtigt hat. *

Der Rückzug ist nicht mehr möglich, wenn der Regierungsrat den Termin der Volksabstimmung über die definitive Vorlage veröffentlicht hat. *

I.C. Rechtliche Überprüfung

Art. 13 * Antrag des Regierungsrates

Steht das Zustandekommen der Initiative fest, überweist die Staatskanzlei sie an den Regierungsrat. Dieser stellt dem Grossen Rat innerhalb von drei Monaten Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu erklären.

Art. 14 Zulässigkeit der Initiative

Die Initiative ist zulässig, wenn sie höherstehendes Recht beachtet, sich nur mit einem Gegenstand befasst und nicht etwas Unmögliches verlangt.

Art. 15 Zuständigkeit des Grossen Rates

Der Grosse Rat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative.

Der Entscheid ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Er ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.

Art. 16 Beschwerde an das Verfassungsgericht

Der Entscheid des Grossen Rates über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Initiative kann beim Verfassungsgericht durch Beschwerde angefochten werden.

Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt und, falls es um eine Gemeindeinitiative geht, auch die betreffende Einwohnergemeinde. *

Art. 17 Beschwerdeverfahren

Wer Beschwerde führt, hat die Beschwerde binnen 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Entscheids des Grossen Rates im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Begründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten hat.

Über den weiteren Schriftenwechsel entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichts.

Im Übrigen gelten für das Verfahren die §§ 21–30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.

Das Verfassungsgericht publiziert das Dispositiv seines Urteils unter Angabe des Titels der Initiative im Kantonsblatt. Prozessentscheide und Kostenentscheide werden nicht publiziert. *

Art. 17a * Vorlage an das Verfassungsgericht

Überlässt der Grosse Rat gestützt auf § 91 Abs. 1 lit. g der Verfassung den Entscheid über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative dem Verfassungsgericht, so legt er diesem den vom Regierungsrat gemäss § 13 dieses Gesetzes gestellten Antrag vor.

Das Verfassungsgericht gibt dem Initiativkomitee der Volksinitiative oder der Einwohnergemeinde, von der die Gemeindeinitiative ausgeht, Gelegenheit, sich schriftlich zur rechtlichen Zulässigkeit der Initiative zu äussern.

Das Verfassungsgericht entscheidet ohne Verhandlung. Es publiziert seinen Entscheid gemäss § 17 Abs. 4 dieses Gesetzes.

I.D. Behandlung

Art. 18 * Verfahrensentscheid des Grossen Rates

Beschliesst der Grosse Rat, dass die Initiative rechtlich zulässig ist, so entscheidet er noch an derselben Sitzung über das weitere Verfahren.

Wird die rechtliche Zulässigkeit der Initiative gemäss § 16 oder § 17a durch ein Gericht festgestellt, so entscheidet der Grosse Rat über das weitere Verfahren an seiner nächsten ordentlichen Sitzung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

Dabei entscheidet der Grosse Rat, die Initiative entweder

  1. sofort dem Volk ohne Empfehlung und nicht mit einem Gegenvorschlag vorzulegen oder
  2. sie dem Regierungsrat oder einer Grossratskommission zur Berichterstattung zu überweisen.

Art. 19 * Berichterstattung des Regierungsrates oder der Grossratskommission

Im Falle der Überweisung an den Regierungsrat oder an eine Grossratskommission haben diese innert sechs Monaten seit der Überweisung schriftlich zur Initiative zu berichten. Ihren Bericht zu einer unformulierten Initiative können sie mit einem von ihnen ausgearbeiteten Entwurf versehen.

Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist geht die Initiative wieder an den Grossen Rat, und er behandelt sie weiter, auch wenn der Bericht fehlt.

Art. 20 Behandlung formulierter Initiativen

Ist die Initiative formuliert im Sinne von § 1, so hat der Grosse Rat aufgrund des Berichtes zu beschliessen, ob er die Initiative dem Volk mit der Empfehlung auf Annahme oder Verwerfung vorlegen und ob er einen Gegenvorschlag unterbreiten will.

Bei einer formulierten Initiative dürfen lediglich offensichtliche redaktionelle Versehen im Text behoben und sachlich unumgängliche Ergänzungen angebracht werden.

Einer formulierten Initiative darf nur ein formulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.

Art. 21 Behandlung unformulierter Initiativen

Ist die Initiative unformuliert im Sinne von § 2, so hat der Grosse Rat aufgrund des Berichtes zu beschliessen, ob er sie ausformulieren will oder nicht.

Will er sie ausformulieren, so beschliesst er eine Vorlage, welche die Anliegen der Initiative erfüllt. Diese ist den Stimmberechtigten zum definitiven Entscheid vorzulegen. Wird die Initiative zurückgezogen, so unterliegt die Vorlage dem fakultativen Referendum, sofern es sich nicht um eine Änderung der Kantonsverfassung handelt. *

Will er sie nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen. Der Grosse Rat kann ihr dabei einen unformulierten oder formulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Art. 22 * Annahme einer unformulierten Vorlage in der Volksabstimmung

Nehmen die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung eine unformulierte Initiative oder einen unformulierten Gegenvorschlag an, so arbeitet der Grosse Rat unverzüglich eine Vorlage, welche die Anliegen erfüllt, aus.

Der Vorlage, welche die Anliegen der unformulierten Initiative erfüllt, kann der Grosse Rat einen formulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Der Grosse Rat kann entweder den Regierungsrat oder eine Grossratskommission mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragen. Diese haben innert einem Jahr schriftlich zu berichten.

Die Vorlage und gegebenenfalls der Gegenvorschlag sind den Stimmberechtigten zum definitiven Entscheid vorzulegen. Wird die Initiative zurückgezogen, so unterliegt die Vorlage dem fakultativen Referendum. Liegt ein Gegenvorschlag vor und wird die Initiative zurückgezogen, so fällt die Vorlage dahin und der Gegenvorschlag unterliegt dem fakultativen Referendum. Änderungen der Kantonsverfassung unterliegen in jedem Fall dem obligatorischen Referendum. *

Art. 22a * Beschwerde an das Verfassungsgericht wegen Missachtung der Anliegen der Initiative

Eine vom Grossen Rat gemäss § 21 Abs. 2 Satz 1 oder gemäss § 22 Abs. 1 ausgearbeitete Vorlage kann wegen Missachtung von Inhalt und Zweck der unformulierten Initiative durch Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.

Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt und, falls es um eine Gemeindeinitiative geht, auch die betreffende Einwohnergemeinde.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 dieses Gesetzes.

Art. 23 Erlassstufe bei unformulierten Initiativen

Der Grosse Rat bestimmt, ob die Vorlage, welche die Anliegen einer unformulierten Initiative erfüllt, auf der Stufe der Verfassung, des Gesetzes oder des Beschlusses erlassen wird.

Art. 24 Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung

Verlangt die Initiative die Totalrevision der Kantonsverfassung, so hat der Grosse Rat die Frage, ob eine solche vorgenommen werden soll, dem Volk mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

Ein Gegenvorschlag ist ausgeschlossen.

Art. 24a * Fristen

Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten innert 18 Monaten, vom Datum der Rechtskraft der Verfügung über das Zustandekommen der Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen. Beschliesst der Grosse Rat, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate.

Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten innert 18 Monaten, vom Datum der Rechtskraft der Verfügung über das Zustandekommen der Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat der Grosse Rat beschlossen, die Initiative auszuformulieren, so ist die vom Grossen Rat auszuarbeitende Vorlage den Stimmberechtigten innert drei Jahren, vom Datum der Rechtskraft der Verfügung über das Zustandekommen der Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen.

Während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative stehen die Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung still.

Der Grosse Rat kann mit Zustimmung des Initiativkomitees eine Verlängerung oder Unterbrechung der Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung anordnen. Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.

Art. 25 * Wahrung der Fristen

Der Regierungsrat und der Grosse Rat treffen geeignete Massnahmen zur Wahrung der Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung.

Ergeht innert der vom Gesetz bestimmten Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung kein definitiver Beschluss des Grossen Rates über den Gegenstand einer Initiative, so ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an. *

Art. 26 Verfahren bei mehreren Initiativen zum gleichen Gegenstand

Sind mehrere den gleichen Gegenstand betreffende Initiativen eingereicht worden, so ist vorweg die zuerst eingereichte Initiative durch den Grossen Rat zu behandeln und den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen.

Die übrigen Initiativen sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln und den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen. Die Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung laufen in diesem Fall jeweils frühestens ein Jahr nach der Volksabstimmung über die zuletzt behandelte Initiative ab. Beschliesst der Grosse Rat, einer formulierten Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um ein Jahr. *

Wenn sich die Begehren der Initiativen dazu eignen und wenn zu erwarten ist, dass der Wille des Grossen Rates und der Volkswille dadurch besser zum Ausdruck gebracht werden können, kann der Grosse Rat mehrere den gleichen Gegenstand betreffenden Initiativen gleichzeitig behandeln und gleichzeitig mit oder ohne Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorlegen. Der Grosse Rat beschliesst die den Stimmberechtigten vorzulegenden Abstimmungsfragen in der Weise, dass alle Stimmberechtigten uneingeschränkt alle Fragen beantworten können. Für den Fall, dass mehrere sich gegenseitig ausschliessende Initiativen angenommen werden, ist durch Stichfragen diejenige zu ermitteln, welche von der Mehrheit der Stimmberechtigten vorgezogen wird. Die Bestimmungen über die Abstimmung bei Initiative und Gegenvorschlag sind sinngemäss anzuwenden.

I.E. Volksabstimmung

Art. 27 Festlegung des Termins

Ist die Behandlung der Initiative durch den Grossen Rat abgeschlossen, so ist die Initiative und gegebenenfalls ein Gegenvorschlag im Kantonsblatt zu veröffentlichen und der Termin der Volksabstimmung durch den Regierungsrat festzulegen.

… *

Art. 28 Abstimmung bei Initiative und Gegenvorschlag

Beschliesst der Grosse Rat zu einer Initiative einen Gegenvorschlag, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Die Stimmberechtigten können uneingeschränkt erklären:

  1. ob sie die Initiative dem geltenden Recht vorziehen;
  2. ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen;
  3. welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, falls beide Vorlagen angenommen werden sollten.

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Bestimmung des absoluten Mehrs ausser Betracht.

Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.

II. Referendum

II.A. Bei der Totalrevision der Verfassung

Art. 29 Abstimmungsarten

Der vom Verfassungsrat ausgearbeitete Entwurf kann den Stimmberechtigten auf folgende Weise unterbreitet werden:

  1. einheitliche Abstimmung über den ganzen Entwurf;
  2. gleichzeitige Abstimmung nach Verfassungsteilen (z. B. nach Abschnitten) getrennt;
  3. zeitlich gestaffelte Abstimmung über einzelne Verfassungsteile.

Art. 30 Abstimmung über mehrere Verfassungsteile

Werden bei einer nach Verfassungsteilen getrennten Abstimmung einzelne Teile von den Stimmberechtigten abgelehnt, hat der Verfassungsrat für diese Teile einen zweiten Entwurf auszuarbeiten und den Stimmberechtigten vorzulegen.

Der Verfassungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der angenommenen Verfassungsteile.

Werden Verfassungsteile zum zweiten Mal von den Stimmberechtigten verworfen, so gilt die Revision für diese Teile als gescheitert.

Bei jedem Verfassungsteil ist ausdrücklich anzugeben, welche Bestimmungen der geltenden Verfassung aufgehoben werden sollen.

Art. 31 Zeitlich gestaffelte Abstimmungen

Wird bei einer zeitlich gestaffelten Abstimmung ein Verfassungsteil von den Stimmberechtigten abgelehnt, entscheidet der Verfassungsrat, ob den Stimmberechtigten zuerst die übrigen Teile des Entwurfs vorgelegt werden oder ein zweiter Entwurf auszuarbeiten ist.

II.B. Fakultatives Referendum

Art. 32 Veröffentlichung, Frist

Gesetze und Grossratsbeschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden unter Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit und das Datum des Ablaufs der Referendumsfrist im Kantonsblatt veröffentlicht.

Die Referendumsfrist beträgt 42 Tage, vom Tage nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt an gerechnet.

Art. 33 Unterschriftenliste

Wird ein Referendum ergriffen, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten:

  1. die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
  2. die Bezeichnung des Gesetzes oder Grossratsbeschlusses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Grossen Rat;
  3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).

Art. 34 Zusätzliche Bestimmungen

Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ 5), elektronische Unterzeichnung von Initiativen und Referenden (§ 5a), Stimmrechtsbescheinigung (§ 7 Abs. 1, 3–5), Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (§ 8) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 9 Abs. 2) gelten sinngemäss auch für das Referendum. *

Art. 35 Einreichung

Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Staatskanzlei innerhalb der Referendumsfrist ungeprüft einzureichen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 36 Prüfung des Zustandekommens

Die Staatskanzlei stellt aufgrund der Stimmrechtsbescheinigungen fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl von gültigen Unterschriften aufweist.

Art. 37 Verfügung, Rekurs

Die Staatskanzlei erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht diese im Kantonsblatt.

Wird innert Frist kein Referendumsbegehren eingereicht oder ist das Referendumsbegehren nicht zustande gekommen, erklärt die Staatskanzlei den entsprechenden Erlass in einer im Kantonsblatt zu veröffentlichenden Verfügung als rechtskräftig.

Gegen Verfügungen der Staatskanzlei kann jede stimmberechtigte Person beim Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Rekurs erheben.

Art. 38 Rückzug

Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

II.C. Volksabstimmung

Art. 39 Festlegung des Termins

Ist das Referendum zustande gekommen, so ist der Termin der Volksabstimmung durch den Regierungsrat festzulegen.

Die Volksabstimmung muss spätestens ein Jahr nach der Beschlussfassung durch den Grossen Rat durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn das Referendum obligatorisch ist oder vom Grossen Rat beschlossen wird.

III. Änderung bisherigen Rechts, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen vom 27. Juni 1895 wird wie folgt geändert:[3]
  2. Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988 wird wie folgt geändert:[4]
  3. Das Gesetz betreffend das Verfahren bei Ausübung der Initiative und des kantonalen Referendums vom 16. November 1875 ist aufgehoben.
  4. Das Gemeindegesetz vom 17. Oktober 1984 wird wie folgt geändert: [5]

Art. 41 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Initiativen und Referenden, die nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung aufgelegt werden.

Die §§ 13–17 finden überdies Anwendung auf alle Initiativen, über deren Gültigkeit der Grosse Rat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat.

Die §§ 18–28 finden überdies Anwendung auf alle Initiativen, deren Behandlung durch den Grossen Rat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist. Die Behandlungsfristen gemäss § 25 laufen für alle vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes eingereichten Initiativen frühestens zwei Jahre nach diesem Datum ab. Massgebend für den Beginn der Behandlungsfrist ist für diese Initiativen das Datum der Überweisung an den Regierungsrat oder an eine Grossratskommission.

Art. 42 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Änderung vom 16. Januar 1991 der §§ 28, 39 und 53–56 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.[6] Falls die Änderung der §§ 39 und 53–56 der Kantonsverfassung nicht rechtskräftig wird, fällt das vorliegende Gesetz dahin.

Egress

KB 08.06.1991

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.01.1991 03.06.1991 Erlass Erstfassung KB 08.06.1991
11.09.1996 27.10.1996 § 4 Abs. 4 eingefügt -
11.09.1996 27.10.1996 § 17 Abs. 4 eingefügt -
11.09.1996 27.10.1996 § 21 Abs. 2 eingefügt -
11.09.1996 27.10.1996 § 22 Abs. 4 geändert -
15.11.2006 13.07.2006 Ingress geändert -
15.11.2006 13.07.2006 Titel I.A.bis eingefügt -
15.11.2006 13.07.2006 § 2a eingefügt -
15.11.2006 13.07.2006 § 2b eingefügt -
15.11.2006 13.07.2006 § 5 Abs. 1 eingefügt -
15.11.2006 13.07.2006 § 5 Abs. 2 geändert -
15.11.2006 13.07.2006 § 6 Abs. 1 geändert -
15.11.2006 13.07.2006 § 10 totalrevidiert -
15.11.2006 13.07.2006 § 12 Abs. 2 geändert -
15.11.2006 13.07.2006 § 12 Abs. 3 geändert -
15.11.2006 13.07.2006 § 16 Abs. 2 eingefügt -
15.11.2006 13.07.2006 § 17a eingefügt -
15.11.2006 13.07.2006 § 22a eingefügt -
23.09.2007 24.09.2007 § 13 eingefügt -
23.09.2007 24.09.2007 § 19 totalrevidiert -
23.09.2007 24.09.2007 § 22 eingefügt -
23.09.2007 24.09.2007 § 24a eingefügt -
23.09.2007 24.09.2007 § 25 eingefügt -
23.09.2007 24.09.2007 § 25 Abs. 2 eingefügt -
23.09.2007 24.09.2007 § 26 Abs. 2 eingefügt -
23.09.2007 24.09.2007 § 27 Abs. 2 aufgehoben -
18.04.2012 03.06.2012 § 18 totalrevidiert -
18.09.2019 01.01.2021 § 5 Abs. 1bis eingefügt KB 19.10.2019
18.09.2019 01.01.2021 § 5a eingefügt KB 19.10.2019
18.09.2019 01.01.2021 § 34 Abs. 1 geändert KB 19.10.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.01.1991 03.06.1991 Erstfassung KB 08.06.1991
Ingress 15.11.2006 13.07.2006 geändert -
Titel I.A.bis 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -
§ 2a 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -
§ 2b 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -
§ 4 Abs. 4 11.09.1996 27.10.1996 eingefügt -
§ 5 Abs. 1 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -
§ 5 Abs. 1bis 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019
§ 5 Abs. 2 15.11.2006 13.07.2006 geändert -
§ 5a 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019
§ 6 Abs. 1 15.11.2006 13.07.2006 geändert -
§ 10 15.11.2006 13.07.2006 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 2 15.11.2006 13.07.2006 geändert -
§ 12 Abs. 3 15.11.2006 13.07.2006 geändert -
§ 13 23.09.2007 24.09.2007 eingefügt -
§ 16 Abs. 2 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -
§ 17 Abs. 4 11.09.1996 27.10.1996 eingefügt -
§ 17a 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -
§ 18 18.04.2012 03.06.2012 totalrevidiert -
§ 19 23.09.2007 24.09.2007 totalrevidiert -
§ 21 Abs. 2 11.09.1996 27.10.1996 eingefügt -
§ 22 23.09.2007 24.09.2007 eingefügt -
§ 22 Abs. 4 11.09.1996 27.10.1996 geändert -
§ 22a 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -
§ 24a 23.09.2007 24.09.2007 eingefügt -
§ 25 23.09.2007 24.09.2007 eingefügt -
§ 25 Abs. 2 23.09.2007 24.09.2007 eingefügt -
§ 26 Abs. 2 23.09.2007 24.09.2007 eingefügt -
§ 27 Abs. 2 23.09.2007 24.09.2007 aufgehoben -
§ 34 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2021 geändert KB 19.10.2019