Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten innert 18 Monaten, vom Datum der Rechtskraft der Verfügung über das Zustandekommen der Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen. Beschliesst der Grosse Rat, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate.
Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten innert 18 Monaten, vom Datum der Rechtskraft der Verfügung über das Zustandekommen der Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat der Grosse Rat beschlossen, die Initiative auszuformulieren, so ist die vom Grossen Rat auszuarbeitende Vorlage den Stimmberechtigten innert drei Jahren, vom Datum der Rechtskraft der Verfügung über das Zustandekommen der Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen.
Während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative stehen die Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung still.
Der Grosse Rat kann mit Zustimmung des Initiativkomitees eine Verlängerung oder Unterbrechung der Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung anordnen. Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.