Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30, im Einerwahlkreis von mindestens 10 Stimmberechtigten, welche in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz haben, unterzeichnet werden.
Die Stimmberechtigten dürfen pro Wahl und pro Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschriften nicht zurückziehen.
Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall die an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden. In diesem Rahmen sind die Vertreterinnen oder Vertreter berechtigt und verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben.
Parteien oder Gruppierungen, welche bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Grossen Rat mindestens einen Sitz erzielten, werden im ganzen Kanton von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den Behörden vertreten. *