Ungültig sind Wahl- und Stimmzettel, die im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt oder nicht amtlich sind oder ehrverletzende Bemerkungen enthalten. Zudem sind sie ungültig, wenn sie bzw. der Stimmbogen nicht gemäss § 12 Abs. 2 abgestempelt sind. *
Amtliche Stimmzettel des Bundes sind gültig, auch wenn die entsprechende Abstimmungsvorlage des Bundes auf einem Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 des Gesetzes aufgeführt ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von § 18 Abs. 3 und 4. *
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Als gültige Stimmen gelten undeutlich geschriebene Namen oder andere Betitelungen, die nach unparteiischem Entscheid des Wahlbüros eindeutig eine bestimmte, wählbare Person bezeichnen.
Nicht näher bezeichnete Namen, die auf mehrere wählbare Personen zutreffen können, sind nur als gültige Stimmen zu behandeln, wenn nur eine zur Wahl vorgeschlagene Person diesen Namen trägt.
Wahlzettel, die nur ungültige Stimmen gemäss § 19 des Gesetzes enthalten, fallen bei der Berechnung des absoluten Mehrs nach § 70 des Gesetzes ausser Betracht.
Leere Wahl- und Stimmzettel enthalten weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite einen Namen oder eine Listenbezeichnung bzw. eine Antwort.
Vollständig durchgestrichene Wahl- und Stimmzettel gelten als leer. *
Bei Majorzwahlen gelten als leere Stimmen *
- nicht angekreuzte vorgedruckte Namen und
- angekreuzte vorgedruckte oder auf leere Linien geschriebene Namen, die durchgestrichen wurden.
Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.