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132.110

Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen[1][2][3]

(Wahlverordnung)

Vom 3. Januar 1995 (Stand 11. August 2025)

Präambel

Wahlen und Abstimmungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 90 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 21. April 1994[4],

beschliesst:

I. Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen

Art. 1 Publikation

Wahl- und Abstimmungstermine sind für kantonale wie für eidgenössische Urnengänge im Kantonsblatt zu publizieren.

Für Wahlen und Abstimmungen bei Urnengängen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und der Bürgergemeinden gelten die Publikationsvorschriften in deren Ordnungen. *

Die Publikation von Wahlen hat Hinweise auf die Einreichung der Wahlvorschläge und deren gesetzliche Erfordernisse sowie auf die zu beachtenden Fristen zu enthalten.

Art. 2 Behandlung der Wahlvorschläge

Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Sitze zu vergeben oder Ämter zu besetzen sind, so werden die letzten Namen gestrichen. *

§ 39 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn für eine Kandidatur eine Zustimmungserklärung nach § 37 Abs. 1 lit. d des Gesetzes vorliegt.

Den Wahlvorschlägen werden Ordnungsnummern zugewiesen. *

Art. 2a * Vergabe von Ordnungsnummern

Bei Proporzwahlen erfolgt die Zuweisung der Ordnungsnummern nach folgenden Kriterien:

  1. Wahlvorschläge von Parteien und Gruppierungen, die unter gleichem Namen oder mit einem unbestrittenen Nachfolgeanspruch an der vorhergehenden Proporzwahl teilgenommen haben, erhalten ihre angestammte Ordnungsnummer.
  2. Alle übrigen Parteien und Gruppierungen erhalten ihre Ordnungsnummer in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge resp. aufgrund eines Losentscheids bei gleichzeitigem Eingang.
  3. Der Anspruch auf eine angestammte Ordnungsnummer erlischt, wenn eine Partei oder Gruppierung zwei aufeinanderfolgenden kantonalen Proporzwahlen ferngeblieben ist.

Bei Majorzwahlen werden die Ordnungsnummern in der Reihenfolge der Stärke der Parteien und Gruppierungen im Grossen Rat, welche den Wahlvorschlag unterstützen, vergeben. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Vorbehalten bleibt § 2a. Abs. 3.

Ist bei einer Majorzwahl nur ein Amt zu besetzen, so erhält jener Wahlvorschlag die Ordnungsnummer 1, auf dem die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber zur Wahl antritt.

Art. 3 Stimmrechtsausweis

Der Stimmrechtsausweis ermöglicht sowohl die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch die briefliche Stimmabgabe. *

Der Stimmrechtsausweis wird für jeden Urnengang mit einer neuen Kennziffer versehen. *

Die Kennziffern dürfen nur im Zusammenhang mit der Kontrolle der Stimmberechtigung, mit Beschwerden oder strafrechtlichen Vorkommnissen entschlüsselt werden. *

Bei den Stimmberechtigten, die gemäss der Verordnung über den Testbestrieb für die elektronische Stimmabgabe vom 26. Mai 2009 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind, enthält der Stimmrechtsausweis ausserdem die individuellen Codes für die elektronische Stimmabgabe. *

Art. 3a Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees

Den amtlichen Erläuterungen gemäss § 27 des Gesetzes kann die Stellungnahme des Urheberkomitees beigefügt werden. *

Die Staatskanzlei legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.

Die Staatskanzlei kann Stellungnahmen ändern oder zurückweisen, insbesondere wenn diese ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusserungen enthalten.

Verweise auf elektronische Quellen dürfen in die Abstimmungserläuterungen nur aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

Art. 3b * Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen

Bei der Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen ist im Sinne von § 12b des Gesetzes insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

  1. Information über mehrere Sinnesorgane;
  2. optisch adäquate Darstellung;
  3. Verwendung einer verständlichen Sprache.

Art. 4 Beanstandungen

Die Stimmberechtigten können bei der Staatskanzlei bzw. bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen oder Riehen Beanstandungen über unrichtige Stimmrechtsausweise und unvollständige Wahl- und Abstimmungsunterlagen geltend machen. *

Im Sinne von § 5 Abs. 3 des Gesetzes können die Stimmberechtigten ein Duplikat für nicht erhaltene oder verlorene Stimmrechtsausweise beantragen, das in der Regel persönlich bei der Staatskanzlei bzw. bei den Gemeindeverwaltungen abzuholen ist. Das Duplikat wird gegen Unterzeichnung einer Bestätigung ausgestellt, in der die Stimmberechtigten auf die Strafbestimmungen bei Missbrauch aufmerksam gemacht werden. *

Ist eine stimmberechtigte Person aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, das Duplikat persönlich abzuholen, so wird es ihr auf Antrag hin durch die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung persönlich zugestellt. *

Die Duplikatsausgabe ist zu protokollieren. *

Art. 5 Stimmregister

Die Einsicht in das Stimmregister steht unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung. Sie kann während der Wahl- und Abstimmungstage beschränkt werden.

Abschriften sowie die Anfertigung von Kopien sind nicht zulässig.

Massenauskünfte werden nicht erteilt.

II. Stimmrecht und Stimmabgabe

Art. 6 Stimmrecht

Mit dem Stimmrechtsausweis weisen die Stimmberechtigten ihre Stimmberechtigung nach.

Wer nach einem Zuzug in den Kanton Basel-Stadt an einer Wahl oder Abstimmung teilnehmen will, hat die erforderlichen Voraussetzungen im Sinn von § 2 des Gesetzes zur Eintragung in das Stimmregister gemäss § 4 des Gesetzes zu erfüllen.

Wer mangels dieser Voraussetzungen nicht in das Stimmregister eingetragen werden kann, erhält keinen Stimmrechtsausweis und kann sein Stimmrecht nicht ausüben.

Art. 7 * Persönliche Stimmabgabe

Bei Stimmabgabe an der Urne werden der Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel getrennt im Wahllokal abgegeben.

In Zweifelsfällen über die Stimmberechtigung kann die Vorlage eines persönlichen Ausweises verlangt werden.

Art. 8 Briefliche Stimmabgabe

Bei brieflicher Stimmabgabe sind die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Antwortcouvert zu legen und dieses ist zu verschliessen. Dabei ist der für die briefliche Stimmabgabe vorgesehene Teil des Stimmrechtsausweises zu benutzen, welcher die stimmberechtigte Person nur über eine nichtsprechende Kennziffer identifizierbar macht. *

Die Übergabe an die Post hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Couvert am Abstimmungssamstag, 12.00 Uhr, bei der Staatskanzlei bzw. bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen ist. *

Später eintreffende Couverts bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. *

Art. 8a * Stimmabgabe durch Dritte

Die Stimmabgabe durch Dritte gemäss § 9 des Gesetzes erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der zur Stimmabgabe nicht befähigten Person sowie einem Formular, mit dem die stimmberechtigte Person eine Drittperson zur Vornahme der für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen ermächtigt. Das Formular ist bei der Staatskanzlei bzw. bei der zuständigen Einwohnergemeinde unter Angabe des Hinderungsgrundes anzufordern. *

Die mit der Stimmabgabe betraute Drittperson hat ihren Namen, ihre Wohnadresse sowie ihre Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und die Wahl- und Stimmzettel nach Anweisung der bzw. des Stimmberechtigten auszufüllen. *

Die Drittperson bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung.

Art. 8b * Elektronische Stimmabgabe

Die elektronische Stimmabgabe wird in der Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe geregelt.

III. Wahllokale

Art. 9 * Wahllokale

In der Stadt Basel stehen drei Wahllokale zur Verfügung. *

An den Abstimmungswochenenden sind die Wahllokale in der Stadt Basel wie folgt geöffnet:[5]

  1. Samstag, von 14.00 bis 17.00 Uhr
  2. Sonntag, von 09.00 bis 12.00 Uhr.

In den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die Gemeinderäte die Öffnungszeiten der Wahllokale.

Art. 10 * Sammlung der brieflich abgegebenen Stimmen

Für die briefliche Stimmabgabe werden in der Stadt bei der Staatskanzlei und in den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen gesicherte Räume eingerichtet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei und der Gemeindeverwaltungen stellen sicher, dass nur eine Stimmabgabe pro stimmberechtigte Person erfolgt, schlitzen die Antwortcouverts auf drei Seiten auf und verwahren sie in einem Behältnis. *

Sie versiegeln das Behältnis, bevor sie den gesicherten Raum verlassen.

IV. Wahlbüro

Art. 11 * Organisation

Betrieb und Ordnung im Wahllokal werden einem Wahlbüro übertragen. Die Staatsschreiberin bzw. der Staatsschreiber in der Stadt und die Gemeindeverwalterin bzw. der Gemeindeverwalter in den Einwohnergemeinden ernennen für jedes Wahllokal wenigstens drei stimmberechtigte Personen als Mitglieder des Wahlbüros, bezeichnen ein Mitglied als Leiterin bzw. Leiter und ein weiteres Mitglied als deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

Während der Öffnungszeiten des Wahllokals haben in der Regel drei Personen anwesend zu sein, darunter die Leiterin bzw. Leiter oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

Die Leiterin bzw. Leiter oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter weist Personen weg, die Stimmberechtigte im Wahllokal oder in dessen unmittelbarer Nähe beeinflussen oder behindern.

Ist der geordnete Betrieb des Wahllokals oder die Wahrung des Stimmgeheimnisses wegen grossen Andranges stimmberechtigter Personen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt, so schliesst die Leiterin bzw. Leiter oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter das Wahllokal, bis der Grund der Beeinträchtigung weggefallen ist.

Wer in einem Wahllokal Radio-, Fernseh- oder Filmaufnahmen machen oder aus staatskundlichem Interesse ein Wahllokal als Einzelperson oder mit einer Gruppe besuchen will, hat dafür eine Bewilligung der Staatskanzlei oder der Gemeindeverwaltung einzuholen.

Art. 12 Wahl- und Abstimmungshandlung

Die Mitglieder des Wahlbüros überwachen die persönliche Stimmabgabe und die Wahrung des Stimmgeheimnisses.

Nach Entgegennahme der Stimmrechtsausweise wird geprüft, ob nicht bereits elektronisch oder brieflich abgestimmt wurde. Dann werden die Wahl- und Stimmzettel bzw. der Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 des Gesetzes abgestempelt und von den Stimmberechtigten in die Urnen gelegt. *

Wollen Stimmberechtigte ihre Wahl- und Stimmzettel durch einen Dritten ausfüllen lassen, so hat sich ein Mitglied des Wahlbüros von ihrer Einschränkung im Sinn von § 9 des Gesetzes zu überzeugen. *

Art. 13 Zweifelsfälle

Ergeben sich anlässlich der Wahl- und Abstimmungshandlung Unklarheiten oder Zweifelsfragen bezüglich der Stimmrechtsausweise und der Wahl- und Stimmzettel, so entscheidet die Leitung des Wahlbüros darüber.

In wichtigen Fragen trifft das ganze Büro mit Stimmenmehrheit den Entscheid. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leitung.

Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 sind zu protokollieren.

IVbis. Zentralwahlbüro *

Art. 13a * Organisation

Die Leiterin bzw. der Leiter des Ressorts Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei leitet das Zentralwahlbüro.

Dem Zentralwahlbüro gehören weiter an:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei;
  2. die von der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber ernannten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie
  3. weitere, von der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber ernannte Mitglieder.

Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentralwahlbüros ist berechtigt, in Absprache mit der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber Expertinnen und Experten beizuziehen.

V. Ermittlung der Ergebnisse

Art. 14 Öffnung der Urnen

Nach Schliessung der Wahllokale am Abstimmungssamstag werden die bis zu diesem Zeitpunkt eingelegten Wahl- und Stimmzettel den Urnen entnommen, die Stempel überprüft und die Ermittlung der Ergebnisse vorbereitet. Die am Abstimmungssonntag eingelegten Wahl- und Stimmzettel werden nach der Schliessung der Wahllokale den Urnen entnommen und die Stempel überprüft. *

… *

Art. 15 Auszählung der Stimmen

Ungültig sind Wahl- und Stimmzettel, die im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt oder nicht amtlich sind oder ehrverletzende Bemerkungen enthalten. Zudem sind sie ungültig, wenn sie bzw. der Stimmbogen nicht gemäss § 12 Abs. 2 abgestempelt sind. *

Amtliche Stimmzettel des Bundes sind gültig, auch wenn die entsprechende Abstimmungsvorlage des Bundes auf einem Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 des Gesetzes aufgeführt ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von § 18 Abs. 3 und 4. *

… *

Als gültige Stimmen gelten undeutlich geschriebene Namen oder andere Betitelungen, die nach unparteiischem Entscheid des Wahlbüros eindeutig eine bestimmte, wählbare Person bezeichnen.

Nicht näher bezeichnete Namen, die auf mehrere wählbare Personen zutreffen können, sind nur als gültige Stimmen zu behandeln, wenn nur eine zur Wahl vorgeschlagene Person diesen Namen trägt.

Wahlzettel, die nur ungültige Stimmen gemäss § 19 des Gesetzes enthalten, fallen bei der Berechnung des absoluten Mehrs nach § 70 des Gesetzes ausser Betracht.

Leere Wahl- und Stimmzettel enthalten weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite einen Namen oder eine Listenbezeichnung bzw. eine Antwort.

Vollständig durchgestrichene Wahl- und Stimmzettel gelten als leer. *

Bei Majorzwahlen gelten als leere Stimmen *

  1. nicht angekreuzte vorgedruckte Namen und
  2. angekreuzte vorgedruckte oder auf leere Linien geschriebene Namen, die durchgestrichen wurden.

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

Art. 16 Teilergebnis *

Die Wahlbüros bzw., soweit es die Auszählung der Stimmen vornimmt, das Zentralwahlbüro ermitteln und protokollieren nach diesen Kriterien das Wahl- und Abstimmungsergebnis.

Art. 17 Inhalt des Protokolls

Das Protokoll enthält:

  1. das Total der abgegebenen Stimmrechtsausweise;
  2. die Anzahl der eingelegten Wahl- und Stimmzettel;
  3. die Anzahl der leeren Wahl- und Stimmzettel;
  4. die Anzahl der ungültigen Wahl- und Stimmzettel;
  5. die Anzahl der gültigen Wahl- und Stimmzettel;
  6. die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen bei Abstimmungen;
  7. das Ergebnis der Stichfrage bei Eventualabstimmungen nach § 28 IRG;
  8. bei Majorzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
  9. bei Proporzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen unveränderten und veränderten Listen;
  10. Entscheide gemäss § 13.

Bei Majorzwahlen werden nicht vorgeschlagene Personen nur dann namentlich aufgeführt, wenn auf sie mehr als hundert Stimmen entfallen.

Sämtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen sowie das unterzeichnete Protokoll werden dem Zentralwahlbüro übermittelt.

Art. 18 Ergebnis der brieflichen Stimmabgabe

Am Abstimmungssamstag werden die brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel ab 08.00 Uhr dem Antwortcouvert entnommen und die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgabe in der Stadt vom Zentralwahlbüro und, soweit die Einwohnergemeinden die Auszählung der Stimmen selber vornehmen, in Bettingen und Riehen vom jeweiligen Wahlbüro ermittelt und protokolliert. *

Bei der Öffnung der Antwortcouverts wird geprüft, ob pro Wahl oder Abstimmung nur je ein Wahl- und Stimmzettel enthalten ist. *

Sind mehrere Wahl- und Stimmzettel zu einer Wahl oder Abstimmung mit gleichem Inhalt vorhanden, so wird nur ein Wahl- und Stimmzettel berücksichtigt. Der überzählige Wahl- und Stimmzettel wird nicht berücksichtigt.

Ist der Inhalt der Wahl- und Stimmzettel ungleich, so werden alle Wahl- und Stimmzettel im Sinn von § 19 lit. a des Gesetzes als eine ungültige Stimme behandelt.

Danach erfolgt die Sortierung nach Wahl- und, sofern keine Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 des Gesetzes zum Einsatz gelangt sind, nach Abstimmungsvorlagen zur Vorbereitung für die Erfassung. *

Die Wahlbüros der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen übermitteln die Abstimmungsunterlagen und, soweit sie die Auszählung der Stimmen selber vornehmen, die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgabe sowie die unterzeichneten Protokolle am Abstimmungssamstag dem Zentralwahlbüro. *

… *

Art. 19 * Ergebnis der persönlichen Stimmabgabe

Die Ermittlung der Ergebnisse der persönlichen Stimmabgabe in den Wahllokalen erfolgt frühestens am Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr.

Art. 20 Endergebnis *

Soweit die Wahlbüros der Stadt Basel und der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Auszählungen der Stimmen selber vornehmen, übermitteln sie die Ergebnisse der Stimmenabgabe dem Zentralwahlbüro, das diese unter der Leitung der Staatskanzlei auf ihre Richtigkeit überprüft und zusammenfasst. *

Im ersten Wahlgang der Majorzwahlen errechnet das Zentralwahlbüro das absolute Mehr. *

Bei Proporzwahlen ermittelt das Zentralwahlbüro die Sitzverteilung und die gewählten Personen. *

Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentralwahlbüros errechnet das Gesamtergebnis der brieflichen Stimmabgabe sowie das kantonale Endergebnis und meldet beide der Staatskanzlei. *

Art. 21 Schlussprotokolle

Das Zentralwahlbüro erstellt die jeweiligen Schlussprotokolle für die Majorz- und Proporzwahlen sowie für die Abstimmungen.

Die Schlussprotokolle enthalten die Anzahl der Stimmberechtigten und die Stimmbeteiligung, welche aus den eingelegten Wahl- und Stimmzetteln errechnet wird.

Die unterzeichneten Schlussprotokolle sowie die Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Wahllokale werden der Staatskanzlei zugestellt, welche die Ergebnisse im Kantonsblatt publiziert.

Das Zentralwahlbüro teilt jeder gewählten Person ihre Wahl mit.

VI. Beobachtung der Urnengänge *

Art. 21a Beauftragte des Regierungsrates *

Auf Antrag des Präsidialdepartements wählt der Regierungsrat auf seine Amtsdauer mindestens drei Beauftragte. Im Falle von Neubesetzungen schreibt das Präsidialdepartement das Amt öffentlich aus. *

Die Wahl ist zu publizieren. *

Die Beauftragten nehmen die in § 13 und § 79 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten Aufgaben wahr. *

VII. Sicherung der Abstimmungsunterlagen *

Art. 22 Urnen

Vor Beginn des Urnenganges haben sich die Mitglieder des Wahlbüros zu überzeugen, dass die Urnen leer sind.

Die Urnen sind mit einem versiegelbaren Deckel aufzustellen.Wird der Urnengang unterbrochen oder werden Urnen, die Wahl- und Stimmzettel enthalten, in ein anderes Wahllokal gebracht, so sind der Deckel und der Einwurfschlitz zu versiegeln.

In das Kontrollfenster der Urnen ist eine unversehrte und dafür bestimmte Kontrollmarke einzulegen. Die Kontrollmarke trägt die Unterschrift zweier Mitglieder des Wahlbüros.

Die am Abstimmungssamstag den Urnen entnommenen und überprüften Wahl- und Stimmzettel werden am Samstagabend in eine leere sowie mit einer Kontrollmarke versehene Urne gelegt. Die Urne wird verschlossen und in sichere Verwahrung genommen. *

Art. 23 Kontrollstempel

Vor Beginn des Urnenganges haben die Mitglieder des Wahlbüros festzustellen, ob die Kontrollstempel sicher verwahrt waren und unbeschädigt sind. Dasselbe gilt sinngemäss nach einer Unterbrechung und nach Schluss des Urnengangs.

Art. 24 Räumlichkeiten

Räume, in denen Wahl- und Abstimmungsunterlagen zur Ermittlung der Ergebnisse vorbereitet sind, werden beim Verlassen verschlossen und zusätzlich versiegelt.

Art. 25 Aufbewahrung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden bis zur Validierung an einem sicheren Ort aufbewahrt und danach vernichtet.

VIII. Entschädigungen *

Art. 26 Beauftragte des Regierungsrates sowie Expertinnen und Experten *

Die Beauftragten des Regierungsrates und die vom Zentralwahlbüro gemäss § 13a Abs. 3 beigezogenen Expertinnen und Experten erhalten für ihre Mitarbeit folgende Pauschalentschädigung: *

  1. Pro Stunde CHF 50

Art. 27 * Mitglieder der Wahlbüros und Personal der Wahllokale

Die Leiterin bzw. der Leiter und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie die Mitglieder der Wahlbüros werden für ihre Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen wie folgt entschädigt:

  1. Leitung: pro Stunde CHF 50
  2. Mitglied: pro Stunde CHF 35

Für angebrochene halbe Stunden wird ein halber Stundenansatz ausbezahlt.

Die Abwartinnen und Abwarte der Wahllokale erhalten für ihre Tätigkeit folgende Pauschalentschädigung:

  1. Pro Wahl/Abstimmung CHF 170

Art. 28 * Anpassung, Sozialabgaben und Mehrwertsteuer

Der Regierungsrat überprüft die Entschädigungsansätze periodisch auf ihre Angemessenheit und passt sie gegebenenfalls an.

§ 13 und § 14 der Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern vom 5. Februar 2002 gelten auch für die in §§ 26 und 27 geregelten Entschädigungen.

IX. Ordnungsvorschriften *

Art. 29 Schweigepflicht

Alle mit der Wahl- und Abstimmungshandlung sowie mit dem Wahl- und Abstimmungsergebnis betrauten Personen haben das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu wahren.

Art. 30 Zutrittsverbot

Während der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse darf sich ausser den Mitgliedern der Wahlbüros sowie den Beauftragten des Regierungsrates niemand im Wahllokal aufhalten. Unberechtigten ist der Zutritt zu verbieten.

IXbis. Unterstützung öffentlicher Organe bei Wahlen und Abstimmungen *

Art. 30a *

Die Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie auf Gesuch hin und nach Zustimmung der Staatsschreiberin bzw. des Staatsschreibers die Einwohnergemeinden, die anderen Bürgergemeinden und weitere öffentliche Organe gemäss § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes, werden durch das Ressort Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Wahlen und Abstimmungen unterstützt.

Die der Staatskanzlei dabei entstandenen Kosten sind durch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller zu ersetzen.

X. Schlussbestimmungen *

Art. 31 Ergänzende Weisungen

Das Präsidialdepartement erlässt ergänzende Weisungen an die Mitglieder der Wahlbüros.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder, Sekretäre und Abwarte der Wahlbüros sowie der Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen vom 31. Januar 1989 wird aufgehoben.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1995 wirksam.[6]

KB 07.01.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.01.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung KB 07.01.1995
10.04.1996 12.04.1996 § 3 Abs. 2 eingefügt -
10.04.1996 12.04.1996 § 3 Abs. 3 eingefügt -
10.04.1996 12.04.1996 § 7 totalrevidiert -
10.04.1996 12.04.1996 § 8 Abs. 1 geändert -
26.02.2001 03.03.2002 Titel VI. eingefügt -
26.02.2001 03.03.2002 Titel VII. geändert -
26.02.2001 03.03.2002 Titel VIII. geändert -
26.02.2001 03.03.2002 Titel IX. geändert -
26.02.2001 03.03.2002 Titel X. geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 1 Abs. 2 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 4 Abs. 1 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 8 Abs. 2 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 9 totalrevidiert -
31.05.2011 12.07.2011 § 10 totalrevidiert -
31.05.2011 12.07.2011 § 11 totalrevidiert -
31.05.2011 12.07.2011 Titel IVbis. eingefügt -
31.05.2011 12.07.2011 § 13a eingefügt -
31.05.2011 12.07.2011 § 18 Abs. 7 aufgehoben -
31.05.2011 12.07.2011 § 19 totalrevidiert -
31.05.2011 12.07.2011 § 20 Titel geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 20 Abs. 2 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 20 Abs. 3 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 20 Abs. 4 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 21a Titel geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 21a Abs. 2 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 21a Abs. 3 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 26 Titel geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 26 Abs. 1 geändert -
31.05.2011 12.07.2011 § 27 totalrevidiert -
31.05.2011 12.07.2011 § 28 totalrevidiert -
31.05.2011 12.07.2011 Titel IXbis. eingefügt -
31.05.2011 12.07.2011 § 30a eingefügt -
17.06.2014 01.01.2015 § 3a Abs. 1 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 2 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 3 eingefügt -
17.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 4 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 8a eingefügt -
17.06.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 2 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 3 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 2 aufgehoben -
17.06.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 1 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 1bis eingefügt -
17.06.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 2 aufgehoben -
17.06.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 7 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 7bis eingefügt -
17.06.2014 01.01.2015 § 16 Titel geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 18 Abs. 1 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 18 Abs. 5 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 18 Abs. 6 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 20 Abs. 1 geändert -
17.06.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 4 geändert -
05.05.2015 10.05.2015 § 2 Abs. 1 geändert KB 09.05.2015
05.05.2015 10.05.2015 § 2 Abs. 3 eingefügt KB 09.05.2015
05.05.2015 10.05.2015 § 2a eingefügt KB 09.05.2015
04.12.2018 03.01.2019 § 21a Abs. 1 geändert KB 29.12.2018
04.12.2018 03.01.2019 § 26 Abs. 1, lit. a) geändert KB 29.12.2018
26.02.2019 07.03.2019 § 3 Abs. 1 geändert KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 3 Abs. 4 eingefügt KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 8 Abs. 2 geändert KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 8 Abs. 3 geändert KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 8b eingefügt KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 10 Abs. 2 geändert KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 12 Abs. 2 geändert KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 18 Abs. 1 geändert KB 02.03.2019
26.02.2019 07.03.2019 § 18 Abs. 2 geändert KB 02.03.2019
08.09.2020 01.01.2021 § 3b eingefügt KB 23.09.2020
08.09.2020 01.10.2020 § 8a Abs. 1 geändert KB 23.09.2020
08.09.2020 01.10.2020 § 8a Abs. 2 geändert KB 23.09.2020
08.09.2020 01.10.2020 § 14 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020
08.09.2020 01.10.2020 § 22 Abs. 4 geändert KB 23.09.2020
10.06.2025 11.08.2025 § 9 Abs. 1 geändert KB 14.06.2025
10.06.2025 11.08.2025 § 9 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 14.06.2025
10.06.2025 11.08.2025 § 9 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 14.06.2025
10.06.2025 11.08.2025 § 9 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 14.06.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.01.1995 01.01.1995 Erstfassung KB 07.01.1995
§ 1 Abs. 2 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
§ 2 Abs. 1 05.05.2015 10.05.2015 geändert KB 09.05.2015
§ 2 Abs. 3 05.05.2015 10.05.2015 eingefügt KB 09.05.2015
§ 2a 05.05.2015 10.05.2015 eingefügt KB 09.05.2015
§ 3 Abs. 1 26.02.2019 07.03.2019 geändert KB 02.03.2019
§ 3 Abs. 2 10.04.1996 12.04.1996 eingefügt -
§ 3 Abs. 3 10.04.1996 12.04.1996 eingefügt -
§ 3 Abs. 4 26.02.2019 07.03.2019 eingefügt KB 02.03.2019
§ 3a Abs. 1 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 3b 08.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 23.09.2020
§ 4 Abs. 1 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
§ 4 Abs. 2 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 4 Abs. 3 17.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
§ 4 Abs. 4 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 7 10.04.1996 12.04.1996 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 10.04.1996 12.04.1996 geändert -
§ 8 Abs. 1 26.02.2019 07.03.2019 geändert KB 02.03.2019
§ 8 Abs. 2 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
§ 8 Abs. 2 26.02.2019 07.03.2019 geändert KB 02.03.2019
§ 8 Abs. 3 26.02.2019 07.03.2019 geändert KB 02.03.2019
§ 8a 17.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
§ 8a Abs. 1 08.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 8a Abs. 2 08.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 8b 26.02.2019 07.03.2019 eingefügt KB 02.03.2019
§ 9 31.05.2011 12.07.2011 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 1 10.06.2025 11.08.2025 geändert KB 14.06.2025
§ 9 Abs. 1, lit. a) 10.06.2025 11.08.2025 aufgehoben KB 14.06.2025
§ 9 Abs. 1, lit. b) 10.06.2025 11.08.2025 aufgehoben KB 14.06.2025
§ 9 Abs. 1, lit. c) 10.06.2025 11.08.2025 aufgehoben KB 14.06.2025
§ 10 31.05.2011 12.07.2011 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 2 26.02.2019 07.03.2019 geändert KB 02.03.2019
§ 11 31.05.2011 12.07.2011 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 2 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 12 Abs. 2 26.02.2019 07.03.2019 geändert KB 02.03.2019
§ 12 Abs. 3 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
Titel IVbis. 31.05.2011 12.07.2011 eingefügt -
§ 13a 31.05.2011 12.07.2011 eingefügt -
§ 14 Abs. 1 08.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 14 Abs. 2 17.06.2014 01.01.2015 aufgehoben -
§ 15 Abs. 1 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 15 Abs. 1bis 17.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
§ 15 Abs. 2 17.06.2014 01.01.2015 aufgehoben -
§ 15 Abs. 7 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 15 Abs. 7bis 17.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
§ 16 17.06.2014 01.01.2015 Titel geändert -
§ 18 Abs. 1 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 18 Abs. 1 26.02.2019 07.03.2019 geändert KB 02.03.2019
§ 18 Abs. 2 26.02.2019 07.03.2019 geändert KB 02.03.2019
§ 18 Abs. 5 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 18 Abs. 6 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 18 Abs. 7 31.05.2011 12.07.2011 aufgehoben -
§ 19 31.05.2011 12.07.2011 totalrevidiert -
§ 20 31.05.2011 12.07.2011 Titel geändert -
§ 20 Abs. 1 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 20 Abs. 2 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
§ 20 Abs. 3 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
§ 20 Abs. 4 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
Titel VI. 26.02.2001 03.03.2002 eingefügt -
§ 21a 31.05.2011 12.07.2011 Titel geändert -
§ 21a Abs. 1 04.12.2018 03.01.2019 geändert KB 29.12.2018
§ 21a Abs. 2 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
§ 21a Abs. 3 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
Titel VII. 26.02.2001 03.03.2002 geändert -
§ 22 Abs. 4 17.06.2014 01.01.2015 geändert -
§ 22 Abs. 4 08.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
Titel VIII. 26.02.2001 03.03.2002 geändert -
§ 26 31.05.2011 12.07.2011 Titel geändert -
§ 26 Abs. 1 31.05.2011 12.07.2011 geändert -
§ 26 Abs. 1, lit. a) 04.12.2018 03.01.2019 geändert KB 29.12.2018
§ 27 31.05.2011 12.07.2011 totalrevidiert -
§ 28 31.05.2011 12.07.2011 totalrevidiert -
Titel IX. 26.02.2001 03.03.2002 geändert -
Titel IXbis. 31.05.2011 12.07.2011 eingefügt -
§ 30a 31.05.2011 12.07.2011 eingefügt -
Titel X. 26.02.2001 03.03.2002 geändert -