Diese Verordnung regelt die Grundzüge des verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens für Vorhaben von allgemeiner Tragweite gemäss § 53 der Kantonsverfassung.
Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und anderer Organisationen sowie weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons.