Ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter des Staats oder einer Gemeinde ist bei Behandlung und Entscheidung einer Sache im Austritt:
| 1. | Bei eigener Beteiligung, d.h. in eigener Sache, oder in einer Sache, von deren Entscheid er einen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat. | ||
| 2. | Bei Beteiligung seiner Verwandten in der geraden Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Geschwister, Onkel, Tante, Neffe und Nichte), ebenso bei Beteiligung von Personen, welche im Verhältnisse von Gegenschwähern stehen. | ||
| 3. * | Bei Beteiligung von Personen, mit welchen seine Ehefrau, seine Verlobte, sein eingetragener Partner oder die mit ihm in faktischer Lebensgemeinschaft Lebende oder mit deren Ehegatten, Verlobten, eingetragenen Partnern oder mit ihnen in faktischer Lebensgemeinschaft Lebenden er nach Ziff. 2 verwandt ist, auch wenn die betreffende Ehe durch Tod oder Scheidung oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist. | ||
| 4. * | Bei Beteiligung seiner (auch der geschiedenen) Ehefrau, seiner Verlobten, seines eingetragenen Partners (auch nach Auflösung der Partnerschaft) oder der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person. | ||
| 5. * | Bei Beteiligung einer Person, deren umfassender Beistand oder Vormund er ist. | ||
| 6. | Bei Beteiligung einer Person, mit welcher er gemeinschaftlich ein Geschäft betreibt oder in deren Lohn oder Dienst er steht. | ||
| 7. | Bei Beteiligung einer Korporation, Stiftung oder Anstalt, sofern er Mitglied ihrer Vorsteherschaft ist; ausserdem in den Gerichten bei Beteiligung des Staats oder einer Staatsverwaltung, einer Gemeinde oder Gemeindeverwaltung, sofern er Mitglied der betreffenden Gemeindebehörde oder Verwaltungsbehörde ist. | ||
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