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Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

Vom 4. März 1872 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

Austritt in Behörden: Gesetz | Ausstand

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

hat, um die gesetzlichen Bestimmungen über den Austritt in Behörden, über die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und über die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden zu vereinfachen und in Übereinstimmung zu bringen,

beschlossen, was folgt:

I. Austritt in Behörden

A. Regelmässiger Austritt

Art. 1

Ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter des Staats oder einer Gemeinde ist bei Behandlung und Entscheidung einer Sache im Austritt:

1. Bei eigener Beteiligung, d.h. in eigener Sache, oder in einer Sache, von deren Entscheid er einen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat.
2. Bei Beteiligung seiner Verwandten in der geraden Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Geschwister, Onkel, Tante, Neffe und Nichte), ebenso bei Beteiligung von Personen, welche im Verhältnisse von Gegenschwähern stehen.
3. * Bei Beteiligung von Personen, mit welchen seine Ehefrau, seine Verlobte, sein eingetragener Partner oder die mit ihm in faktischer Lebensgemeinschaft Lebende oder mit deren Ehegatten, Verlobten, eingetragenen Partnern oder mit ihnen in faktischer Lebensgemeinschaft Lebenden er nach Ziff. 2 verwandt ist, auch wenn die betreffende Ehe durch Tod oder Scheidung oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist.
4. * Bei Beteiligung seiner (auch der geschiedenen) Ehefrau, seiner Verlobten, seines eingetragenen Partners (auch nach Auflösung der Partnerschaft) oder der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person.
5. * Bei Beteiligung einer Person, deren umfassender Beistand oder Vormund er ist.
6. Bei Beteiligung einer Person, mit welcher er gemeinschaftlich ein Geschäft betreibt oder in deren Lohn oder Dienst er steht.
7. Bei Beteiligung einer Korporation, Stiftung oder Anstalt, sofern er Mitglied ihrer Vorsteherschaft ist; ausserdem in den Gerichten bei Beteiligung des Staats oder einer Staatsverwaltung, einer Gemeinde oder Gemeindeverwaltung, sofern er Mitglied der betreffenden Gemeindebehörde oder Verwaltungsbehörde ist.

...

B. Austritt im Grossen Rate

Art. 2 *

Ein Mitglied des Grossen Rates ist in dieser Behörde im Austritt nur im Fall von persönlichen Begehren, und zwar von seinen eigenen und denjenigen seines Ehegatten, seiner Verlobten, seines eingetragenen Partners, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, seiner Verwandten sowie seiner Verschwägerten in der geraden Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade (Geschwister, Schwager und Schwägerin). Im Falle von anderweitiger Beteiligung bleibt der Austritt seinem Gewissen überlassen.

C. Austritt bei Beteiligung einer Konkursmasse

Art. 3

Bei Beteiligung einer Konkursmasse wird der Austritt der Gläubiger derselben in den Fällen des § 1 Ziff. 2 und 3 beschränkt auf Verwandte in der geraden Linie und auf Geschwister; im Fall von § 1 Ziff. 7 findet kein Austritt statt.

D. Austritt bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft

Art. 4

a) Aktionäre und deren Ehegatten, Verlobte, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen und Verwandte

b) Angestellte

E. Kein Austritt bei Staats- und Gemeindeangelegenheiten

Art. 5

Ein Austritt findet überall nicht statt bei Behandlung und Entscheidung von Geschäften, welche den Staat oder eine Gemeinde, deren Verwaltung oder Einrichtungen im Allgemeinen betreffen.

II. Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen[1]

Art. 6

Bei Wahlen von Mitgliedern des Grossen Rats, des Grossen Stadtrats, der Gemeinderäte, von Meistern und Vorgesetzten der Zünfte und der E. Gesellschaften besteht keine Beschränkung der Stimmgebung.

Bei Wahlen, welche im Grossen Rate und im Grossen Stadtrat vorgenommen werden, sowie bei Pfarrwahlen darf ein Wähler weder sich selbst noch seiner Ehefrau, seiner Verlobten, seinem eingetragenen Partner, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, seinen Verwandten und Verschwägerten in der geraden Linie noch seinem Bruder oder Schwager seine Stimme geben. *

In allen übrigen Behörden darf ein Mitglied weder sich selbst noch solchen Personen seine Stimme geben, wegen deren es nach § 1 im Austritt ist.

III. Ausschliessung der Wählbarkeit zu Mitgliedern von Behörden[2] *

Art. 7 *

Verwandte, Verschwägerte in der geraden Linie, durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen sowie Brüder können nicht Mitglieder derselben Behörde des Staats oder der Gemeinde (ausser des Grossen Rats und des Grossen Stadtrats und bei Beisitz von Amts wegen) sein. Ebenso dürfen die Mitglieder des Kleinen Rats mit dem Staatsschreiber und dem Ratsschreiber und diese beiden Beamten unter sich sowie die Mitglieder des Kleinen Stadtrats mit dem Stadtschreiber nicht in einem dieser Verwandtschaftsverhältnisse stehen.

Die Wahl einer solchen Person ist nur dann gültig, wenn das betreffende Mitglied der Behörde bzw. der betreffende Beamte erklärt, dass er in diesem Fall von seiner Stelle zurücktrete.

Art. 7a *

Die Vorschriften, die in den §§ 2, 6 und 7 für den Grossen Rat aufgestellt werden, gelten entsprechend für den Weiteren Bürgerrat der Stadt und den Weiteren Gemeinderat einer Landgemeinde.

Egress

Einführungsbestimmung

Mit Einführung dieses Gesetzes werden aufgehoben:[3]

KB 09.03.1872

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.03.1872 04.03.1872 Erlass Erstfassung KB 09.03.1872
26.11.1925 keine Angabe § 7a eingefügt -
18.10.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert -
18.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1 geändert -
18.10.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 2 geändert -
18.10.2006 01.01.2007 Titel III. geändert -
18.10.2006 01.01.2007 § 7 totalrevidiert -
12.09.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, lit. 3. geändert -
12.09.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, lit. 4. geändert -
12.09.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, lit. 5. geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.03.1872 04.03.1872 Erstfassung KB 09.03.1872
§ 1 Abs. 1, lit. 3. 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 1 Abs. 1, lit. 4. 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 1 Abs. 1, lit. 5. 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 2 18.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 18.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 6 Abs. 2 18.10.2006 01.01.2007 geändert -
Titel III. 18.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 18.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 7a 26.11.1925 keine Angabe eingefügt -
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