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138.200

Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen

Vom 10. Juli 1902 (Stand 1. Januar 2007)

Präambel

Unvereinbarkeitsgesetz | Ausstand und Unvereinbarkeit

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt über das Verfahren bei Unvereinbarkeit öffentlicher Stellungen folgendes Gesetz:

Art. 1 *

Hat eine Wahl oder die Erledigung eines Nationalratsmandates zur Folge, dass mehr als ein Mitglied des Regierungsrates gleichzeitig dem Nationalrat angehören würde, so gelten folgende Regeln:

1. Dasjenige Behördemitglied, das schon vor der betreffenden Wahl und einem allfälligen vorausgegangenen ersten Wahlgang dem Regierungsrat und dem Nationalrat angehört, geniesst den Vorrang gegenüber Behördemitgliedern, die neu beide Ämter auf sich vereinigen.
2. Gibt nicht vorbestandene doppelte Zugehörigkeit im Sinne von Ziff. 1 den Ausschlag, so wird, mangels einer Verständigung der Gewählten, innert acht Tagen und unter Vorbehalt der nachstehenden Ziff. 3 durch Los entschieden, wer sowohl dem Regierungsrat als auch dem Nationalrat angehören kann.
3. Hat ein Behördemitglied ohne Unterbruch während mehr als zehn Jahren gleichzeitig dem Regierungsrat und dem Nationalrat angehört, so geniessen, wenn ein Fall von Unvereinbarkeit eintritt, die übrigen Behördemitglieder ihm gegenüber den Vorrang.

Die Gewählten, die nicht zur Ausübung beider Mandate berechtigt sind, haben dem Regierungsrat zu erklären, auf welches sie verzichten.

Art. 2 *

Wenn im Widerspruch zu Verfassung oder Gesetz Verwandte oder durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen gleichzeitig zu Mitgliedern einer öffentlichen Behörde gewählt werden oder zwischen Mitgliedern einer öffentlichen Behörde infolge von Heirat oder eingetragener Partnerschaft Verwandtschaft eingetreten ist oder diese ein Verlöbnis oder eine faktische Lebensgemeinschaft eingegangen sind, so gelten die Regeln des § 1 Ziff. 1 und 2 sinngemäss.

Art. 3 *

Der Entscheid durch das Los erfolgt durch das Büro des Grossen Rates.

Wenn gegen die Wahlen Einspruch erhoben worden ist, so ist die Validierung abzuwarten.

Egress

KB 12.07.1902

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.07.1902 10.07.1902 Erlass Erstfassung KB 12.07.1902
22.04.1976 keine Angabe § 1 totalrevidiert -
22.04.1976 keine Angabe § 3 totalrevidiert -
18.10.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.07.1902 10.07.1902 Erstfassung KB 12.07.1902
§ 1 22.04.1976 keine Angabe totalrevidiert -
§ 2 18.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 3 22.04.1976 keine Angabe totalrevidiert -